Das ist nicht notwendig. Das LVFinG ist "totes Recht", weil es sich ausdrücklich auf das BFRG 2022-2025 bezieht:ChaosSystem hat geschrieben: ↑Di 5. Nov 2024, 12:35Man muss nur abwarten ob das
Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz geändert/aufgehoben wird, dann weiß man wo die Reise hingeht.
Dieses Bundesfinanzrahmengesetz ist ab der Kundmachung des BFRG 2023-2026 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.§ 2. (1) Auf Basis des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 (BFRG 2022-2025), BGBl. I Nr. 196/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2022, sollen die Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 für den Zeitraum 2023 bis 2026 in Summe um den Betrag von 5,250 Mrd. Euro aufgestockt werden, wobei die Basis für die Aufstockung für das Finanzjahr 2026 auf die Auszahlungsobergrenze des Jahres 2022 referenziert. Die konkrete Festlegung der jeweiligen Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes.
(2) Für die Jahre 2027 bis 2032 bekennt sich die Republik Österreich zu weiterhin ansteigenden Budgets der Untergliederung 14, um die Zielsetzung gemäß § 1 Abs. 1 erfüllen zu können
Eine nachhaltige Absicherung der Investitionsmittel wie im ÖBB-Rahmenplan, der mit § 42 Bundesbahngesetz gesetzlich vorgeschrieben ist, wollte man offensichtlich bewusst unterbinden.