Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung
Verfasst: Sa 23. Feb 2019, 14:31
Forum für Österreichs Militärgeschichte
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Der Chefökonom der Industriellenvereinigung, Christian Helmenstein, sagte bezüglich Gegengeschäfte zum KURIER: „Es gibt eine Vereinbarung auf europäischer Ebene, dass Gegengeschäfte bei militärischen Anschaffungen nicht mehr stattfinden.“ Stattdessen würden industrielle Kooperationen angepeilt, die für die Standortsicherung Österreichs auf lange Sicht ohnehin von höherer Bedeutung und ein Entscheidungsmerkmal bei transparenten Vergabeverfahren seien. Für diese sogenannten "industriellen Kooperationen" wurde bereits eine Arbeitsgruppe bei der Industriellenvereinigung eingerichtet. Dieser Arbeitsgruppe gehört dem Vernehmen nach auch der österreichische Industrielle und Wahlkampffinanzier der ÖVP Stefan Pierer an.
1. Welche Punkte erarbeitet die "Arbeitsgruppe zur industriellen Kooperation"?
Zu 1:
Die „Arbeitsgruppe zur industriellen Kooperation“ stellt keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) im Sinne des Art. 52 B-VG in Verbindung mit § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 dar und unterliegt somit nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht.
2. Welche Rolle spielt in Zusammenhang mit der Entscheidung die Industriellenvereinigung?
a) Mit welchen anderen Interessensgruppen steht man bezüglich der Entscheidung zur Luftraumüberwachung sonst in Kontakt? Bitte um Aufzählung und Begründung für ihre Involvierung.
b) Haben Treffen mit anderen Interessensgruppen stattgefunden? Wenn ja, wie oft und was wurde besprochen? Wurden diese Treffen dokumentiert? Wenn ja, von wem? Wenn nein, warum nicht?
5. Werden auch Optionen erarbeitet, wer die finale Entscheidung treffen kann?
Zu 2, 2a, 2b und 5:
Die Grundlagen für die Entscheidungsfindung der Bundesregierung werden bereits aufbereitet; der Industriellenvertretung oder anderen Interessengruppen kommt in diesem Zusammenhang keine Mitwirkung zu.
c) Sind Lobbyisten an Sie herangetreten? Wenn ja, welche? Wurden diese Treffen dokumentiert? Wenn ja, von wem? Wenn nein, warum nicht?
Zu 2c:
Die Compliance-Regeln meines Ressorts sehen vor, dass Kontaktanbahnungen, die auf Lobbyismus schließen lassen, nicht entsprochen wird; die interne Revision prüft derartige Fälle auf Übereinstimmung mit dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz. Selbstverständlich halte auch ich mich an diese Normen.
d) Sind Vertreter von Anbieterfirmen an Sie herangetreten? Wenn ja, welche Treffen gab es bereits? Was wurde in diesen Treffen besprochen? Wurden diese Treffen dokumentiert? Wenn ja, von wem? Wenn nein, warum nicht?
Zu 2d:
Ich habe keine Vertreter von potenziellen Anbieterunternehmen getroffen.
e) Gibt es bereits konkrete Angebote von Anbieterfirmen? Wenn ja, welche und seit wann? Wenn ja, wer hat Zugang zu diesen Angeboten?
Zu 2e:
Nein.
3. Welche Regierungsmitglieder waren in die Entscheidung eingebunden, den Bericht der von Bundesminister Kunasek eingesetzten Kommission nicht zu veröffentlichen?
Verordnung der Bundesregierung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV)Zu 3:
Da sich eine Veröffentlichung – auch nur – von Berichtsteilen nachteilig für Vertragsverhandlungen der Republik auswirken würde und der Gesamtbericht bereits auf Grund der Sensibilität des Inhalts entsprechend der Informationssicherheitsverordnung klassifiziert worden war, kam anderen Mitgliedern der Bundesregierung in der Entscheidung, den Bericht nicht zu veröffentlichen, keine Mitwirkung zu.
Klassifizierte Informationen
§ 2. (1) Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in § 2 Abs. 1 und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.
(2) Klassifizierte Informationen können insbesondere sein:
- Schriftstücke;
- Zeichnungen, Pläne, Karten, Lichtbildmaterial;
- elektronisch verarbeitete Daten und deren Datenträger (z. B. E-Mail);
- Ton- und Bildträger;
- technische Geräte, technische Systeme und deren Teilkomponenten.
Klassifizierungsstufen
§ 3. (1) Klassifizierte Informationen sind zu qualifizieren als
- EINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde,
- VERTRAULICH (V), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
- GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen schaffen würde,
- STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.
(2) Die Klassifizierung, Deklassifizierung sowie die Herabstufung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Deklassifizierung ist schriftlich festzuhalten. Empfänger einer klassifizierten Information sind von der Deklassifizierung zu informieren.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20003054Vernichtung von klassifizierten Informationen
§ 15. (1) Der Bestand an klassifizierten Informationen ist möglichst gering zu halten. Werden Informationen nicht mehr benötigt, sind sie mittels geeigneter Verfahren unter Beachtung internationaler und nationaler Vorgaben zu vernichten. Registrierungspflichtige Dokumente werden von der zuständigen Registratur auf Anweisung des Leiters der aufbewahrenden Stelle vernichtet und die Registrierungsinformationen entsprechend aktualisiert. Die Vernichtung von Informationen der Klassifizierungsstufen GEHEIM oder höher hat unter Anwesenheit eines Zeugen zu erfolgen, der über eine Sicherheitsüberprüfung oder Verlässlichkeitsprüfung der entsprechenden Klassifizierungsstufe verfügen muss, und ist im Protokoll durch Unterschrift festzuhalten (Muster: Anlage 5). Die Vernichtung von Datenträgern hat nach den von der Informationssicherheitskommission genehmigten Verfahren zu erfolgen.
(2) Der Leiter der aufbewahrenden Stelle einer Information hat festzulegen, wann eine klassifizierte Information zu vernichten ist. Erfolgt keine Festlegung, so ist die Information nach sieben Jahren zu skartieren.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20002205Anbieten und Übernahme von Schriftgut
§ 4. (1) Die Bundesdienststellen haben das gesamte bei ihnen angefallene Schriftgut, mit Ausnahme jenes gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen (zB Register) unverzüglich dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten, sobald es
- nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben benötigt wird und
- keiner Klassifikation gemäß dem Informationssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2002, unterliegt.
4. Wieso kam man erst im Dezember 2018 zur Erkenntnis, dass man vor einer Entscheidung den Untersuchungsausschuss und die Strafverfahren abwarten will?
Zu 4:
Die Bundesregierung wird den Ergebnissen des laufenden „Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem Eurofighter-Typhoon, 1/US XXVI.GP“ nicht vorgreifen und das Ende dieses parlamentarischen Prozesses abwarten, um folglich eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung treffen zu können.
Sorry, war schlecht ausgedrückt, ich dachte bei "Fluglotsen" eher an diejenigen im Bereich der Flughäfen, internationale Flughäfen haben ja doch durchwegs Primärradar (Airport Surveillance Radar mit Reichweiten von bis zu rund 100 Kilometern). https://www.atcnea.at/index.php/themen/ ... -allgemeintheoderich hat geschrieben: ↑Di 19. Feb 2019, 21:22 Es reicht ein Blick auf die Website der AustroControl, um festzustellen, dass das einfach nicht stimmt:
???opticartini hat geschrieben: ↑So 24. Feb 2019, 00:43Der Punkt war aber ohnehin, dass ein IRST im EF für die "friedliche" Luftraumüberwachung keine Vorteile bringt, weil diese eben auf Radar basiert, egal ob militärisch oder zivil genutzt.
Wo behauptete ich dass dem nicht so wäre?theoderich hat geschrieben: ↑So 24. Feb 2019, 20:03???opticartini hat geschrieben: ↑So 24. Feb 2019, 00:43Der Punkt war aber ohnehin, dass ein IRST im EF für die "friedliche" Luftraumüberwachung keine Vorteile bringt, weil diese eben auf Radar basiert, egal ob militärisch oder zivil genutzt.
IRST und bodengestütztes Radar sind zwei verschiedene Paar Schuhe!
Zu dem: Die Flughäfen Wien, Linz, Graz und Salzburg sind mit Aerodrome Surveillance Radar ausgestattet (im Platzbereich: in Wien (im Süden des Platzes), in Graz und Linz und in Salzburg etwas außerhalb), die mit Primär- und Sekundärradarsystemen ausgestattet sind (...nicht nur "Zugang"); Reichweite etwa 60 nautische Meilen (~100km). Für die Unterstützung der Luftraumüberwachung daher WERTLOS. KEIN Mittelbereichsradar (Koralpe und Feichtberg) der österr. Flugsicherung verfügt mehr über eine Primärradarsendeanlage; d. h. für die ZIVILE Flugsicherung ist JEDES Flugzeug ohne Transpondersignal außerhalb des Erfassungsbereiches der ASRs ein Stealthfighter.opticartini hat geschrieben: ↑So 24. Feb 2019, 00:43Soweit ich weiß haben Wien, Salzburg, Graz und Linz einen Zugang dazu.
Wo bitte tue ich das?theoderich hat geschrieben: ↑So 24. Feb 2019, 22:23 Du behauptest hier, dass Bordradar, Goldhaube und Sekundärradar das IRST "ersetzen" könnten. Das sind unterschiedliche Systeme mit völlig unterschiedlichen Fähigkeiten.
Und nachdem diese Flughäfen mit jenem Radar ausgestattet sind, hat der Flughafen bzw. die Fluglotsen einen Zugang zu jenem Radar. Deutsch: "Zugang zu etwas haben" = es ist ihnen zugänglich, sie können darauf zugreifen, sie können darüber verfügen, es steht ihnen zur Verfügung, es ist ihnen möglich es zu verwenden.
Ja, nur mein Punkt ist, dass jedes mittelmäßiges FLIR ohnehin genau das kann, was du da beschreibst.propellix hat geschrieben: ↑So 24. Feb 2019, 22:44 IRST, überhaupt mit Aufzeichnungsfunktion, erlaubt die lückenlose Dokumentation von Luftraumverletztern, da selbst bei Nacht damit die Kennung abgedunkelter Luftraumverletzer lesbar sein kann (wenn man nahe genug herankommt), JEDENFALLS der Flugzeugtyp erkennbar ist und JEDENFALLS ob das Ziel bewaffnet ist. Ohne solche Infos ist jedweder Protest an Betreiberstaaten VÖLLIG sinnlos und lächerlich.
Richtig! Warum hat zb kein Land was den LDP besitzt den Pod auf der Alarmrotte oben!? Deutschland zb fliegt in der QRA noch mit NVGs. Ungarn hat auch den Pod aber noch nie auf einer QRA gesehen. Aber der Hauptzweck von diesen Pod ist die Zielbeleuchtung sprich Luft Boden.propellix hat geschrieben: ↑Mo 25. Feb 2019, 10:08 Aber PIRATE ist völlig vibrationsfrei, während jeder angehängte Pod teils durch die Luftströmung, teils durch die unvermeidbare Eigenschwingung gerade auf längere Entfernung niemals dieselbe Bildgüte aufweisen wird wie ein Pirate. Außerdem kann der Pilot eben Pirate ans Radar "slaven" und muss es daher nicht selbst richten. Das ist doch viel besser, oder? Und ein helmmontiertes FLIR (NVGs?) möchte ich in einem Eufi NICHT tragen müssen.