Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

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theoderich
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

iceman hat geschrieben: Di 7. Apr 2020, 20:52Mit der Saab ist Anfang 2021 Ende
Darauf würde ich nicht wetten. Die Aktivitäten der Ministerin von Anfang März deuten eher darauf hin, dass die Saab-105OE so lange weiter betrieben werden sollen, bis sie das Problem der nächsten Bundesregierung werden. Also bis 2025. Koste es, was es wolle ...
Maschin
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von Maschin »

theoderich hat geschrieben: Mi 8. Apr 2020, 10:29

Darauf würde ich nicht wetten. Die Aktivitäten der Ministerin von Anfang März deuten eher darauf hin, dass die Saab-105OE so lange weiter betrieben werden sollen, bis sie das Problem der nächsten Bundesregierung werden. Also bis 2025. Koste es, was es wolle ...
Was bringt es die Saab 105 über 2020 weiter zu betreiben wenn 1. keine Schüler mehr geschult werden und 2. die EF die gesamte EB machen?

Es gibt nur einen Grund eine Handvoll Saab 105 über 2020 weiter zu betreiben und das wäre ein Nachfolger so das die Piloten zur Scheinerhaltung weiter fliegen können.
Sonst ist fix 2020 Schluss!
Zuletzt geändert von Maschin am Do 9. Apr 2020, 09:56, insgesamt 1-mal geändert.
Mike.J
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von Mike.J »

2020 ist sicher Schluss.
Aktuell sind es auch keine 12 flugfähigen mehr, sondern seit Monaten fliegen nur noch 10Stk.Und von diesen 10Stk.sind ein paar dabei die nur noch 40-60 Reststunden haben... Da kann man nichts mehr verlängern.
Max. wie Maschin sagte, ein paar Scheinerhaltungsflüge bis Frühling-Somer. 2021.

MfG
iceman
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von iceman »

Ende Juni wird man uns folgende Lösung präsentieren: Nämlich keine, weil ganz einfach kein Geld da ist/sein wird.
Die Saab werden ersatzlos auslaufen, der EF wird alleine übrig bleiben, weil man sich Neuanschaffungen bzw. irgendwelche Leasinglösungen nicht leisten kann, dazu wird uns die Coronakrise und die Nachwirkungen zu lange beschäftigen (Budgetdefizit, Sparpaket).
Maschin
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von Maschin »

iceman hat geschrieben: Mi 8. Apr 2020, 20:11 Ende Juni wird man uns folgende Lösung präsentieren: Nämlich keine, weil ganz einfach kein Geld da ist/sein wird.
Die Saab werden ersatzlos auslaufen, der EF wird alleine übrig bleiben, weil man sich Neuanschaffungen bzw. irgendwelche Leasinglösungen nicht leisten kann.
Richtig wenn die EB weiterhin nur für täglich 8-12h aufrecht bleiben soll kommt man mit 15 EF aus. Die Flugstunden muss man auch nicht erhöhen weil man über 80h pro Pilot nicht hinaus geht und so 16 Piloten ins System bekommt. Nachtflug wurde jetzt schon auf ein Minimum reduziert, das nur mehr geflogen wird das die Piloten die Lizenzen nicht verlieren und das hält die Kosten auch in Grenzen. Das einzige was man machen muss ist ein Vertrag mit Italien und das wars.
propellix
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von propellix »

Als Ersatz für die 105 wird irgendwas "billiges" und das sofort kommen müssen.
D.h.: Möglicherweise MB339CD, falls von Italien verfügbar, irgendwelche abgelutschten L-39/L-59 von den Tschechen falls verfügbar oder gar Hawks von den Briten falls die welche übrig haben.
Oder man nimmt gleich starke Turboprop-Trainer; aber die müsste man erst bestellen. Jedoch wären die wohl WEIT billiger als Jets; die kann sich sogar das ÖBH leisten...
Und wenn die Saab 105 zahlenmäßig reduziert werden, finden sich dort vielleicht ein paar Piloten, die man auf den EF umschulen kann.
iceman
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von iceman »

Bevor irgendetwas billiges kommt dann lieber gar nichts oder gleich starke Turboprop-Trainer.
theoderich
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

Task Force Eurofighter (871/J)
5. Was bedeutet die aktuelle Situation für die Zukunft der österreichischen Luftraumüber- wachung?

a. Gibt es nach wie vor Verhandlungen, ob das Software-Update von Airbus für die Eurofighter gekauft wird?

i. Wenn ja, warum wird verhandelt und wie ist der momentane Stand der Verhandlungen?

ii. Wenn nein, was sind die angedachten Alternativen?
  • Zu 5:

    Die österreichische Luftraumüberwachung ist durch das Bundesheer jedenfalls unterbrechungsfrei sicherzustellen. Daher sind jene Vertragsverhandlungen mit der Eurofighter Jagdflugzeug GmbH und der Airbus Defence and Space GmbH, die der unmittelbaren und zeitnahen Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Eurofighter Typhoon Flotte dienen, bis auf weiteres fortzusetzen. Gleichzeitig bereiten Experten des BMLV eine entscheidungsreife Lösung vor, die im Sinne der Bundesregierung adäquat und kosteneffizient sein wird.
6. Wie wirken sich die neuen Erkenntnisse auf die Budgetverhandlungen aus?

a. Gibt es für die anstehende Neubeschaffung der Abfangjäger ein Sonderbudget?

i. Wenn ja, wie hoch ist dieses?
  • Zu 6:

    Zur Aufrechterhaltung der Luftraumüberwachung 2020 stehen die Budgetmittel des gesetzlichen Budgetprovisoriums sowie des Bundesfinanzgesetzes 2020 zur Verfügung. Die Entscheidung über die zukünftige Ausrichtung der Luftraumüberwachung durch das Bundesheer soll im Sommer 2020 getroffen werden. Eine solche Entscheidung muss selbstverständlich auch die Finanzierungsfrage mitumfassen.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
theoderich
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

Tanner zu Milizsoldaten: „Es geht um die Durchhaltefähigkeit“ (18. April 2020)
Am Zeitplan für die Entscheidung über die künftige Gestaltung der Luftraumüberwachung hält Tanner trotz der Pandemie fest. Diese soll Ende Juni fallen. Persönlichen Kontakt mit dem von ihr heftig kritisierten Eurofighter-Anbieter Airbus hatte sie noch nicht. An ihrer Einschätzung halte sie aber fest: Airbus sei „nicht der vertrauenswürdigste Konzern“.
https://www.tt.com/artikel/16868616/tan ... faehigkeit


Eurofighter Einsatzfähigkeit (956/J)
1. Sind die Eurofighter Jets tagsüber voll einsatzfähig?
  • Zu 1:

    Ja.
a. Wie ist Tag definiert? Bedarf es zur vollen Einsatzfähigkeit gewisser Lichtverhältnisse?
  • Zu 1a:

    Die Tageslichtphase beginnt mit der bürgerlichen Morgendämmerung und endet mit der bürgerlichen Abenddämmerung. Zur Erfüllung des vollen Einsatzspektrums ist eine visuelle Zielidentifizierung notwendig. Diese kann auf Grund der fehlenden Nachtsichtfähigkeit durch technische Systeme ausschließlich bei ausreichenden Tageslichtverhältnissen erfolgen.
b. Ab welchen Bedingungen ist der Eurofighter nicht mehr voll einsatzfähig?
  • Zu 1b:

    Außerhalb der Tageslichtphase kann eine visuelle Zielidentifizierung nicht sichergestellt und damit das volle Einsatzspektrum nicht abgedeckt werden.
c. Wenn nein, wieso ist diese Information nicht offiziell bekannt?
  • Zu 1c:

    Die Einschränkung in Bezug auf die Zielidentifizierung bei Nacht ist der Öffentlichkeit bekannt.
d. Wenn nein, wie kann dann argumentiert werden, dass unser Heer für seine Aufgaben voll einsatzfähig ist?
  • Zu 1d:

    Aktuelle Einsatzrichtlinien erfordern vor einem möglichen Waffengebrauch jedenfalls eine Sichtidentifizierung, die in der Nacht nicht sichergestellt werden kann. Rein technisch sind Waffeneinsatz und Flugdurchführung in der Nacht nicht beeinträchtigt.
2. Ist der Eurofighter bei allen Wetterverhältnissen tagsüber voll einsatzfähig?
  1. Wenn nein, wo liegen die Limits?
  • Zu 2 und 2a:

    Nein, es gibt Wettersituationen, die den Einsatz von Luftfahrzeugen aus Flugsicherheitsgründen nicht möglich machen. Dies gilt aber weltweit, für alle derzeit in Verwendung stehenden Luftfahrzeuge. Bei extremen Wetterbedingungen, wie zum Beispiel bei Blitzentladungen im Flughafenbereich, übermäßigem Wasser oder Schnee mit Auswirkung auf die Bremswirkung auf den Start- und Landepisten, beurteilen Militärmeterologie und Einsatzpilot gemeinsam die Einsatzbereitschaft.
3. Einsatzpläne sehen für manche Missionen den Einsatz von Formationen von Kampffliegern vor. Kann mit der gegenwärtigen Anzahl an Eurofightern tagsüber rund-um-die-Uhr Einsatzfähigkeit für alle vorgesehenen Formationseinsätze gewährleistet werden?
  • Zu 3:

    Derzeit kann mit 15 Luftfahrzeugen der Type Eurofighter Typhoon die angeordnete Luftraumüberwachung im Verhältnis 80 % Luftfahrzeuge der Type Eurofighter Typhoon zu 20 % Luftfahrzeugen der Type SAAB 105 Ö mit den oben erwähnten Einschränkungen sichergestellt werden.
4. Wie viele Eurofighter sind im Durchschnitt zeitgleich für Notfälle einsatzbereit?
  • Zu 4:

    Im Rahmen der aktiven Luftraumüberwachung werden täglich jeweils zwei bewaffnete Luftfahrzeuge im Verhältnis 80 % Luftfahrzeuge der Type Eurofighter Typhoon zu 20 % Luftfahrzeugen der Type SAAB 105 Ö sowie ein Reserveluftfahrzeug als Einsatzbereitschaft vorgehalten.
a. Wenn es tagsüber Zeiten gibt, in denen der Eurofighter flugunfähig ist, wie wird der Schutz des Landes im Notfall gewährleistet?
  • Zu 4a:

    Bei extremen Wetterbedingungen, die einen Start der Luftfahrzeugen der Type Eurofighter Typhoon länger verhindern könnten, wird die aktive Luftraumüberwachung auch kurzfristig aus Linz mittels bewaffneter Luftfahrzeuge der Type SAAB 105 Ö betrieben. Die passive Komponente der Luftraumüberwachung wird rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr in Zusammenarbeit mit der zivilen österreichischen Flugsicherung und ausländischen Militärdienststellen durchgeführt.
5. Welchen Prozentsatz der Tagesstunden steht eine ausreichende Anzahl von Eurofightern für alle angedachten Einsätze zur Verfügung?
  • Zu 5:

    Im Schnitt ist die Einsatzbereitschaft der Luftfahrzeuge der Type Eurofighter Typhoon im Rahmen der aktiven Luftraumüberwachung täglich für rund zehn Stunden angeordnet und verfügbar.
6. Gibt es Löcher in der Einsatzbereitschaft? Bitte stellen Sie Statistiken der Einsatzbereitschaft zur Verfügung:
  1. Tage oder Stunden an denen kein Eurofighter untertags einsatzbereit war.
  2. Tage oder Stunden an denen kein Eurofighter voll einsatzfähig war.
  3. Tage oder Stunden an denen keine ausreichend Zahl von Eurofightern für in Einsatzplänen angedachte Formationen zur Verfügung standen.
  • Zu 6, 6a bis 6c:

    Im Jahr 2019 waren Luftfahrzeugen der Type Eurofighter Typhoon im Rahmen der aktiven Luftraumüberwachung insgesamt rund 14,5 Stunden (aufgeteilt auf neun Tage) nicht einsatzbereit.
7. In der Interpretation des Ministeriums, ist die aktive Luftraumüberwachung und Verteidigung gewährleistet, wenn zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten keine Einsatzfähigkeit unserer Luftwaffe gegeben ist?
  1. Wenn ja, inwiefern?
  2. Wenn nein, wie kann diese garantiert werden?
  • Zu 7 und 7a:

    Die aktive Luftraumüberwachung ist wie bisher zeitlich eingeschränkt gewährleistet.
8. Was wird benötigt, damit eine aktive Luftraumüberwachung 24h am Tag und 365 Tage im Jahr sichergestellt ist?
  • Zu 8:

    Es wäre eine Aufstockung im Bereich des Personals (darunter fallen beispielsweise Piloten, Fliegertechniker oder Flugbetriebsdienste) sowie eine Änderung des Eurofighter Typhoon-Wartungsvertrages notwendig, da bei einer Erhöhung der Flugstundenanzahl weder mit dem vorhandenen Personal noch mit der Ersatzteilbewirtschaftung das Auslangen gefunden werden kann
a. Gibt es dafür konkrete Evaluierungen einer der eingesetzten Kommissionen? Wenn nein, warum nicht?
  • Zu 8a:

    Nein, da sowohl die Sonderkommission aktive Luftraumüberwachung als auch die Evaluierungskommission aktive Luftraumüberwachung ihren Beurteilungen die Ambition der „flexiblen, lageangepassten aktiven Luftraumüberwachung“ zugrunde gelegt haben.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

Also genau jenes "Konzept", das die Volksanwaltschaft vor wenigen Jahren als völkerrechts- und verfassungswidrig angeprangert hat:
  • Parlamentsbericht 2015 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung
    3.11.2 Lückenhafte Luftraumüberwachung

    Neben der passiven Luftraumüberwachung durch technische Anlagen ist die aktive Komponente durch Militärflugzeuge ein zentraler Bestandteil der Ausübung der Lufthoheit. Die auf bestimmte Tageszeiten beschränkte Einsatzbereitschaft der Militärflugzeuge bedeutet einen Verfassungs- und Völkerrechtsbruch. Das BMLVS behält die lückenhafte Überwachungspraxis dennoch bei.

    "Pausen" in der Luftraumüberwachung

    Diversen Medienberichten war zu entnehmen, dass die österreichischen Luftstreitkräfte nicht rund um die Uhr einsatzbereit seien. Daher leitete die VA ein amtswegiges Prüfungsverfahren ein.

    Das BMLVS vertrat die Auffassung, bei der Einsatzbereitschaft der Luftstreitkräfte bestehe ein Ermessensspielraum, welcher nach militärfachlichen Gesichtspunkten auszunützen sei. Bestimmte Situationen im Luftraum und daher auch mögliche Luftraumverletzungen seien von der Tageszeit abhängig. Es sei legitim, die aktive Luftraumüberwachung auf Zeiten zu beschränken, in denen eine relativ höhere Wahrscheinlichkeit von Luftraumverletzungen bestehe.

    Nach überwiegender Auffassung ist Österreich aus völkerrechtlicher Perspektive trotz des UNO-Beitritts und in der Folge v.a. der Einbindung in die GASP der EU nach wie vor ein neutraler Staat. Durch die Einbindung in die genannten Organisationen hat die ursprüngliche Form der österreichischen Neutralität zwar bedeutsame Modifikationen bzw. Einschränkungen erfahren. Außerhalb der Systeme von UNO und EU ist Österreich aber nach wie vor als neutral anzusehen.

    Abgesehen von der ebenfalls neutralen Schweiz und dem über keine nennenswerte militärische Macht verfügenden Liechtenstein sind alle Nachbarstaaten Österreichs Mitglieder der EU. Auch die Schweiz und Liechtenstein sind eng mit der EU verflochten. Angesichts der damit einhergehenden vielfältigen wirtschaftlichen und politischen Verbindungen ist es äußerst unwahrscheinlich, dass in näherer Zukunft ein Krieg oder bewaffneter Konflikt zwischen den unmittelbaren Nachbarstaaten Österreichs ausbricht. Allerdings sind – abgesehen von der Schweiz und Liechtenstein – alle Nachbarstaaten auch Mitglieder der NATO. NATO-Mitgliedsstaaten waren in jüngerer Zeit bzw. sind nach wie vor in zum Teil massive bewaffnete Konflikte verwickelt.

    Sicherheitspolitische Rahmenbedingungen

    An diesen Konflikten beteiligte NATO-Staaten verwende(te)n dabei v.a. ihre Luftstreitkräfte als Kampfmittel. In den meisten dieser Auseinandersetzungen erschien bzw. erscheint es zumindest zweifelhaft, ob eine Berufung auf Ausnahmen vom Gewaltverbot im Rahmen der UNO oder im Sinne der GASP der EU legitim war bzw. ist. Österreich hat diesem Umstand wiederholt Rechnung getragen, sich auf seine Neutralität berufen und den betroffenen Konfliktparteien Überflüge von Militärflugzeugen verboten. Beispiele dafür sind die Angriffe von NATO-(Luft-)Streitkräften auf Serbien 1999 und den Irak 2003. Die Luftangriffe erfolgten dabei auch zu Zeiten, in denen das BMLVS nunmehr vermeint, die aktive Luftraumüberwachung aussetzen zu können.

    Bruch neutralitätsrechtlicher Verpflichtungen

    Aus den Erfahrungen der Vergangenheit geht somit hervor, dass ausländische Mächte durchaus nennenswerte militärische Interessen an der Nutzung des österreichischen Luftraumes haben. Angesichts aktueller militärischer Konflikte, in welche NATO-Staaten verwickelt sind, hat sich diese Interessenlage nicht wesentlich geändert. Damit ist Österreich verpflichtet, (auch) die aktive militärische Luftraumüberwachung rund um die Uhr aufrechtzuerhalten. Überflüge fremder Luftstreitkräfte sind jederzeit zu verhindern bzw. ist im Vorfeld glaubhaft die Bereitschaft zur Verhinderung zu bekunden.

    Die aktive militärische Luftraumüberwachung grundsätzlich täglich für bestimmte Zeiten auszusetzen, bewirkt ein praktisch täglich wiederkehrendes Zeitfenster, in dem Neutralitätsverletzungen möglich sind. Dies stellt einen Bruch anerkannter völkerrechtlicher Verpflichtungen eines neutralen Staates dar und zugleich einen Verstoß gegen geltendes Verfassungsrecht (Neutralitätsgesetz).

    Gemäß Art. 79 B-VG ist die Kernaufgabe des Bundesheeres die militärische Landesverteidigung. Daneben besteht insbesondere die Verpflichtung zum sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz, der gegebenenfalls auch ohne Anforderung ziviler Behörden zu leisten ist. Die Einsatzbereitschaft des Heeres ist somit an der jeweils aktuellen militärischen bzw. sicherheitspolizeilichen Bedrohungslage zu orientieren.

    Verfassung sieht Einsatzbereitschaft des Heeres vor

    Die Verpflichtung zur ständigen Einsatzbereitschaft des Heeres, angepasst an die jeweilige Bedrohungslage, hat auch Niederschlag in einfachgesetzlichen Bestimmungen gefunden. So normiert § 2 Abs. 3 WG explizit die Verpflichtung zur ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Diese Bestimmung gilt selbstverständlich auch für die Luftstreitkräfte als Teil des Heeres.

    Speziell auf die Luftstreitkräfte bezogen, verpflichtet § 26 Abs. 1 Militärbefugnisgesetz (MBG) zur ständigen Wahrung der Lufthoheit. Die Gesetzesmaterialien zum MBG betonen die Pflicht, auch im Frieden sofort einsatzfähige Verbände, darunter auch die erforderlichen Fliegerverbände bereitzuhalten. Es müssen im Frieden Vorkehrungen getroffen werden, womit unabhängig von den Anlassfällen durch eine ständige Einsatzbereitschaft unautorisierte Flugbewegungen in den österreichischen Luftraum festgestellt und auch verhindert werden können.

    Realistische Bedrohungsszenarien

    Der Eintritt des Verteidigungsfalles im klassischen Sinne des Angriffs eines Nachbarstaates erscheint vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Nachbarschaftslage derzeit wenig wahrscheinlich. Grundsätzlich kann aber auch die Erforderlichkeit der Abwehr von Angriffen im Rahmen einer „asymmetrischen Kriegsführung“ den Verteidigungsfall begründen. Hier kann die Abgrenzung zur bloßen sicherheitspolizeilichen Gefahrenlage im Einzelfall schwierig sein. So wird diskutiert, ob ein mit den Ereignissen vom 11. September 2001 vergleichbarer Angriff bereits den Verteidigungsfall oder bloß die Pflicht des Heeres zur sicherheitspolizeilichen Assistenz begründet.

    Die Verpflichtung zur ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres gilt aber selbstverständlich nicht nur für die militärische Landesverteidigung, sondern auch für sicherheitspolizeiliche Assistenzeinsätze. Terroranschläge, auch mithilfe von Luftfahrzeugen, sind möglich. Für sie darf durch temporäre Aussetzung der aktiven Luftraumüberwachung genausowenig ein „Zeitfenster“ geschaffen werden wie für Neutralitätsverletzungen durch Überflüge fremder Luftstreitkräfte.

    Mangelhafte Reaktion des BMLVS

    Die Reaktion des BMLVS auf die Ausführungen der VA ist als Negativbeispiel für die Zusammenarbeit zwischen der VA und überprüften Verwaltungsorganen zu nennen. Die VA begründete ihre Kritik ausführlich und versah sie mit zahlreichen Belegen aus der juristischen Literatur. Diese Belege stammen überdies zu einem bedeutenden Teil von wissenschaftlich ausgewiesenen Mitarbeitern des BMLVS. Das BMLVS hat es dennoch nicht als angemessen erachtet, auf die Argumente der VA einzugehen. Vielmehr begnügte es sich bloß mit der Feststellung, der Kritik der VA nicht folgen zu können.

    Einzelfall: VA-BD-LV/0044-C/1/2014, S91154/22-PMVD/2015
    https://volksanwaltschaft.gv.at/downloa ... BCfend.pdf

Hier noch einmal zum Vergleich der schrittweise Abbau der aktiven Luftraumüberwachung in den letzten 20 Jahren:

viewtopic.php?p=3128#p3128






Und Leonardo Aircraft hofft noch immer auf einen Auftrag aus Österreich, den es nie geben wird:

opticartini
Beiträge: 692
Registriert: So 14. Okt 2018, 14:36

Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von opticartini »

"Airbus wird mich kennenlernen."
"Persönlichen Kontakt mit dem von ihr heftig kritisierten Eurofighter-Anbieter Airbus hatte sie noch nicht."
Offenbar ist das mit dem Kennenlernen doch nicht so dringend, wenn es um Sacharbeit und nicht um Selbstdarstellung geht.

Die Geschichte mit der "Nachtidentifikationstauglichkeit" ist und bleibt eine Farce. Schon allein der Begriff ist schwierig, denn eine Abgrenzung zu "Nachtflugtauglichkeit" erfolgt meistens nicht, wenn das Thema angeschnitten wird. Dazu kommt, dass es einige Halbgebildete gibt, die dann meinen dafür bräuchte man unbedingt ein IRST und dann geht meistens das parteipolitische Gejammer los.

Ja, M-346 wäre natürlich ein logischer Saab-105 Ersatz, aber Logik ist oft eine eher untergeordnete Kategorie der österreichischen Landesverteidigung.
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