Bundeskabinett – Ergebnisse (16. August 2023)Um die Durchführung des Bundeshaushalts 2024 zu ermöglichen, müssen zahlreiche Gesetze angepasst werden. Die Bundesregierung hat dazu – wie angekündigt – den Referentenentwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes veröffentlicht, der die aus ihrer Sicht notwendigen Gesetzesänderungen enthält.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/ ... se-2213154
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https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... haben.html
Bearbeitungsstand: 10.08.2023 17:24
Referentenentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes
Darüber hinaus wird mit der Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes ein flexiblerer Einsatz der Mittel des Sondervermögens Bundeswehr ermöglicht, um die materielle Ausstattung der Bundeswehr noch besser zu befördern. Daneben ist die auch gegenüber der NATO getätigte Zusage, dauerhaft jährlich mindestens zwei Prozent des Bruttoinlandsproduktes für die Verteidigung aufzuwenden, zu erfüllen.Artikel 9
Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes
Das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „im mehrjährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren“ durch die Wörter „ab 2024 jährlich“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 3 werden das Wort „die“ gestrichen, das Wort „finanziellen“ durch das Wort „finanzielle“ ersetzt und nach dem Wort „Mittel“ die Wörter „in Höhe von jährlich mindestens 2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts“ eingefügt.
3. In § 2 Satz 2 wird das Wort „Ausrüstungsvorhaben“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 aufgehoben.Gegenstand des vorliegenden Haushaltsfinanzierungsgesetzes sind die im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2024 und Finanzplan bis 2027 berücksichtigten Änderungen beim Elterngeld, im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch II (SGB II), des Dritten Buches Sozialgesetzbuch III (SGB III), des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), des Elften Buches Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), die Änderungen der Festpreise im nationalen Brennstoffemissionshandel, die Auflösung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ sowie Änderungen bei den Sondervermögen Klima- und Transformationsfonds und dem Sondervermögen Bundeswehr.
https://berliner-zeitung.de/blz-public/ ... 1407ba.pdfII. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
[...]
Mit der Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes soll ein flexiblerer Einsatz der Mittel des Sondervermögens Bundeswehr ermöglicht werden, um die materielle Ausstattung der Bundeswehr noch besser zu befördern. Zudem sollen die in den zu ändernden Paragraphen des Bundeswehrsondervermögensgesetzes enthaltenen Beschränkungen zur Umsetzung der nationalen Zielvorgabe und der international getätigten Zusagen, dauerhaft mindestens zwei Prozent des Bruttoinlandsproduktes für die Verteidigung aufzuwenden, angepasst werden.
https://esut.de/2023/08/fachbeitraege/4 ... rwaessert/Im Errichtungsgesetz für das Sondervermögen Bundeswehr sollen substanzielle Änderungen vorgenommen werden, die mit dem Entwurf des Haushalts 2024 nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Durch die Neuformulierung von § 1 Abs (2) werden die Jahre 2022 und 2023 aus der Berechnung für das Erreichen des Ziels, zwei Prozent des Bruttoinlandsprodukts für Verteidigungsausgaben aufzuwenden, herausgenommen. Damit fehlen die in den Jahren nicht bereitgestellten Mittel für die Ausrüstung der Bundeswehr dauerhaft. Die der NATO gegenüber eingegangene Verpflichtung wird also erst ab 2024 mit Hilfe des Sondervermögens erfüllt. Sobald das Sondervermögen aufgebraucht ist, werden aus dem Bundeshaushalt weiterhin finanzielle Mittel in Höhe von jährlich mindestens zwei Prozent des Bruttoinlandsprodukts bereitgestellt, heißt es im Absatz (3). Nach Berechnung von Experten ist das ab 2027 der Fall, wird also Aufgabe der Regierung nach der nächsten Bundestagswahl.
Der neuformulierte § 2 des Errichtungsgesetzes soll die Finanzierung von bedeutsamen Vorhaben und nicht mehr nur Ausrüstungsvorhaben zulassen. Das würde die ursprünglich geplante enge Zweckbindung erheblich erweitern. Forschung könnte aus dem Sondervermögen finanziert und z.B. die Auffüllung logistischer Vorräte mit Munition.
Im § 5, der u.a. den Wirtschaftsplan regelt, sollen die Einzelveranschlagung der Vorhaben und die feste Zuordnung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu den bestimmten Vorhaben aufgehoben werden. Es können also jederzeit Haushaltsmittel umgewidmet werden. Die ursprünglich vorgesehene Transparenz geht damit verloren.
Mit den geplanten Änderungen geht die klare Linie des Sondervermögens Bundeswehr verloren. Ziel war die Finanzierung „bedeutsamer Ausrüstungsvorhaben der Bundeswehr, insbesondere komplexer überjähriger Maßnahmen“. So war es mit der Opposition abgestimmt, deren Stimmen man für die Grundgesetzänderung brauchte, um das Sondervermögen errichten zu können.
Schwerer wiegt, dass die Bundesregierung das Zwei-Prozent-Ziel nur vordergründig und für kurze Zeit erreichen will. Durch das Herausnehmen der Jahre 2022 und 2023 aus der Berechnung fehlen bereits rund 20 Milliarden Euro für die Ausrüstung der Bundeswehr. Durch das Festschreiben des Verteidigungshaushalts in der mittelfristigen Finanzplanung auf 51,8 Milliarden Euro ist nicht erkennbar, dass die Regierung für den Einzelplan 14 des Verteidigungsministeriums einen Weg aufzeigen will, wie nach Aufbrauchen des Sondervermögens der Verteidigungshaushalt auszustatten ist, damit dass Zwei-Prozent-Ziel dauerhaft erfüllt wird.
Einen „Wortbruch der Bundesregierung beim Sondervermögen Bundeswehr“ nennt der Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion für den Einzelplan 14 im Haushaltsausschuss, Ingo Gädechens, das Vorgehen. „Erst führt die Bundesregierung die Öffentlichkeit und unsere Verbündeten mit dem angeblichen Erreichen des 2%-Ziels im kommenden Jahr hinters Licht. In Wahrheit erreichen wir dieses Ziel nämlich gar nicht – denn es wird alles nur schön gerechnet. Jetzt kommt der nächste Schlag: Mit der geplanten Änderung beim Sondervermögen Bundeswehr bricht die Bundesregierung nicht nur die damaligen Zusagen, ohne die die Union niemals dem Vorhaben zugestimmt hätte – sondern macht einmal mehr offenbar, was hier in Wahrheit vor sich geht.“
Schon vor einer Woche hatte Gädechens dargelegt, dass für das Erreichen des Zwei-Prozent-Ziels neben dem Kernhaushalt und dem Sondervermögen auch die immer stärker wachsenden „Verteidigungsausgaben“ anderer Ressorts herangezogen werden. Auf seine Nachfrage konnte die Bundesregierung diese Aufwendungen nicht spezifizieren.