Panzerhaubitze M-109A5Ö

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theoderich
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Re: Panzerhaubitze M-109A5Ö

Beitrag von theoderich »

ASAP: Council and European Parliament strike a deal on boosting the production of ammunition and missiles in the EU

https://www.consilium.europa.eu/de/pres ... in-the-eu/
theoderich
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Re: Panzerhaubitze M-109A5Ö

Beitrag von theoderich »

Parlament billigt Pläne zur Bereitstellung von mehr Munition für die Ukraine

https://www.europarl.europa.eu/news/de/ ... ie-ukraine


P.S. Ein kleiner Exkurs zur Suchzündermunition:

SPÖ, Grüne und ÖVP haben in der Vergangenheit versucht, dem Bundesheer die Beschaffung und Einführung von Suchzündermunition gesetzlich zu verbieten (Als vermutlich einziger Armee auf der Welt.). Das Übereinkommen über Streumunition umfasst, technisch gesehen, keine Suchzündermunition:
Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

[...]

2. bezeichnet „Streumunition“ konventionelle Munition, die dazu bestimmt ist, explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu verstreuen oder freizugeben, und schließt diese explosiven Submunitionen ein. „Streumunition“ bezeichnet nicht

a) Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, Täuschkörper, Rauch, pyrotechnische Mittel oder Düppel freizusetzen beziehungsweise auszustoßen, oder Munition, die ausschließlich für Flugabwehrzwecke bestimmt ist;

b) Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, elektrische oder elektronische Wirkungen zu erzeugen;

c) Munition, die zur Vermeidung von unterschiedslosen Flächenwirkungen und von Gefahren, die von nicht zur Wirkung gelangter Submunition ausgehen, alle nachstehenden Merkmale aufweist:

i) jede Munition enthält weniger als zehn explosive Submunitionen,

ii) jede explosive Submunition wiegt mehr als vier Kilogramm,

iii) jede explosive Submunition ist dazu bestimmt, ein einzelnes Zielobjekt zu erfassen und zu bekämpfen,

iv) jede explosive Submunition ist mit einem elektronischen Selbstzerstörungsmechanismus ausgestattet,

v) jede explosive Submunition ist mit einer elektronischen Selbstdeaktivierungseigenschaft ausgestattet;

In der Regierungsvorlage für das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition war ursprünglich eine Ausnahme für Suchzündermunition vorgesehen:
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. „Streumunition“ Behälter von Explosivstoff enthaltender Submunition, die dazu bestimmt sind, die Submunition über ein Gebiet zu verteilen, um sie vor, beim oder nach dem Aufprall zur Detonation zu bringen, nicht jedoch Leucht- oder Nebelmunition, pyrotechnische Sätze, Suchzündermunition mit der Fähigkeit zur Zielerkennung oder Munition, die für das Absprengen von Lawinen verwendet wird.

Nach einem Abänderungsantrag von ÖVP, SPÖ und Grünen im Außenpolitischen Ausschuss, wurde auch Suchzündermunition zur "Streumunition":
Zu Z.1 betreffend § 1 Z.1:

Die ursprünglich vorgesehene Ausnahme für bestimmte Suchzündermunition soll entfallen, um die humanitäre Tragweite des Gesetzes zu erweitern.
BGBl. I Nr. 12/2008
Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. „Streumunition“ Behälter von Explosivstoff enthaltender Submunition, die dazu bestimmt sind, die Submunition über ein Gebiet zu verteilen, um sie vor, beim oder nach dem Aufprall zur Detonation zu bringen, nicht jedoch Leucht- oder Nebelmunition, pyrotechnische Sätze oder Munition, die für das Absprengen von Lawinen verwendet wird.
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2008/12/20080107


Ende 2008 wurde das Gesetz "repariert" und das Verbot von Suchzündermunition wieder gestrichen:

Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, Änderung (14/ME)

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/ ... dStage=100
Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Österreich hat sich im Rahmen des sog. „Oslo-Prozesses“ für ein umfassendes Verbot von Streumunition eingesetzt. Im Vorgriff auf ein künftiges internationales Übereinkommen über Streumunition besteht in Österreich bereits ein Bundesgesetz über Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, das die Entwicklung, die Herstellung, die Beschaffung, den Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Gebrauch und den Besitz von Streumunition verbietet.

Als Ergebnis des „Oslo-Prozesses“ wurde am 3. Dezember 2008 in Oslo das Übereinkommen über Streumunition von zahlreichen Staaten, darunter auch von Österreich, unterzeichnet, das Gegenstand eines separaten parlamentarischen Genehmigungsverfahrens ist. Da einzelne Bestimmungen des bestehenden österreichischen Gesetzes dem Übereinkommen über Streumunition nicht vollständig entsprechen, muss das Gesetz an das Übereinkommen angepasst werden. Dem dient die vorliegende Novelle des Bundesgesetzes über Streumunition.
Zu Z 1:

Da in weiteren Bestimmungen des Gesetzes auf das Übereinkommen über Streumunition verwiesen wird, ist es zweckmäßig, das Übereinkommen unter die im Gesetz verwendeten Definitionen aufzunehmen. Dies geschieht durch den neuen § 1 Z 1.

Die Definition der „Streumunition“ in § 1 Z 1 des Gesetzes in der Stammfassung BGBl. I Nr. 12/2008 lautete: „Behälter von Explosivstoff enthaltender Submunition, die dazu bestimmt sind, die Submunition über ein Gebiet zu verteilen, um sie vor, beim oder nach dem Aufprall zur Detonation zu bringen, nicht jedoch Leucht- oder Nebelmunition, pyrotechnische Sätze oder Munition, die für das Absprengen von Lawinen verwendet wird.“ Diese Definition deckt sich insofern nicht mit der Definition des Übereinkommens, als sie insbesondere Submunition als solche nicht erfasst (sondern nur „Behälter“) und als die Definition des Übereinkommens andere Ausnahmen enthält (sh. Art. 2 Z 2 lit. a) bis c) des Übereinkommens). Die Definition des Übereinkommens soll daher in das Gesetz übernommen werden. Die im Gesetz derzeit vorgesehenen Ausnahmen decken sich teilweise mit den Ausnahmen des Übereinkommens; dies gilt für Nebelmunition (Rauch freisetzende Munition oder Submunition im Sinne von Art. 2 Z 2 lit. a) des Übereinkommens) und pyrotechnische Sätze (pyrotechnische Mittel freisetzende Munition oder Submunition im Sinne von Art. 2 Z 2 lit. a) des Übereinkommens). Die Aufrechterhaltung der ausdrücklichen Ausnahmen für Leuchtmunition und Munition, die für das Absprengen von Lawinen verwendet wird, ist nicht erforderlich, da diese nicht unter den Streumunitionsbegriff des Übereinkommens fallen.

Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

[...]

2. „Streumunition“ konventionelle Munition gemäß Art. 2 Z 2 des Übereinkommens
§ 3. Nicht unter das Verbot gemäß § 2 fallen

1. der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und der Gebrauch von Streumunition ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes sowie die Aus- und Durchfuhr von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens ausschließlich zum Zweck der militärischen Ausbildung oder der Entminung und Entschärfung;

2. der Erwerb, die Überlassung, die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Streumunition zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung sowie die Aus- und Durchfuhr von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens zu diesen Zwecken.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20005665

Diehl Defence produziert die SMArt 155 schon seit mehreren Jahren nicht mehr. Das verantwortliche Unternehmen, die GWIS - Gesellschaft für Intelligente Wirksysteme m.b.H., ist 2012 mangels Geschäftserfolgs weitgehend aufgelöst worden (Die Firma existiert aber de facto nach wie vor.):

GIWS Gesellschaft für Intelligente Wirksysteme mbH

Nürnberg

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012
und Lagebericht 2012

Lagebericht

Die Chancen einer Vermarktung der SMArt155 ® haben sich im Geschäftsjahr nicht verbessert. In den angestrebten Märkten Griechenland, Indien, Finnland, Türkei und Polen konnten keine wesentlichen Fortschritte für eine mögliche Beschaffung erzielt werden. Daher haben die Gesellschafter im Juli 2012 beschlossen die Geschäftsaktivitäten der GIWS auf die Abwicklung der Verpflichtungen aus bestehenden Rechtsgeschäften zu beschränken und die weitere Bearbeitung der Märkte nach Abstimmung der Gesellschafter in Zukunft durch die Mutterhäuser vorzunehmen.

Das Personal der Gesellschaft wurde auf die Mutterhäuser zurückgeführt bzw. freigesetzt. Die Aufgaben der zum 01. Oktober 2012 neu bestellten Geschäftsführung sind danach die Verwertung der Bestände, die Abwicklung der verschiedenen Gewährleistungsrisiken und Offset-Verpflichtungen, die Unterstützung und Durchführung weiterer Munitionsüberwachungs- und Nutzungsdauerverlängerungsschießen, falls diese in den Jahren 2015 und 2016 von deutscher und schweizer Seite bei GIWS beauftragt werden, sowie die Betreuung offener Steuerprüfungen 2008 bis 2012.

Der Geschäftsverlauf des Jahres 2012 war bereits von Restabwicklungstätigkeiten geprägt. Für Tests in Polen konnte eine geringe Zahl von Versuchsmustern aus vorhandenen Beständen verkauft werden. Darüber hinaus wurde eine kleinere Systemanalyse für die Schweiz für SMArt155 ® mit Korrekturzünder durchgeführt. Für das MOD in Australien wurde ein Support-Vertrag über die Einrichtung von Testaufbauten und Testdurchführung geschlossen und abgearbeitet. Mit dem MOD Australien wurde außerdem ein Vertrag über 15 SMArt155 ® Paletten DM97192 geschlossen. Die Lieferung der Paletten aus dem Bestand der GIWS erfolgt 2013. Die verbleibenden Vorräte wurden zu einem möglichen Liquidationswert bewertet und beinhalten keine Risiken.

Auch in 2012 erfolgte der vertraglich vereinbarte Munitionsüberwachungsbeschuss für die letzten beiden an die Bundesrepublik Deutschland gelieferten Produktionslose 13 und 14. Die Beschussergebnisse erfüllten alle vorgegebenen Kriterien ohne Einschränkung. Auch die Munitionsüberwachung der eingelagerten SMArt155 ® Thermalbatterien der Produktionslose 11 bis 14 wurden erfolgreich getestet. Damit wird die nachhaltig hohe Qualität der Produkte bestätigt und das verbleibende Gewährleistungsrisiko weiter verringert.

Sämtliche Gewährleistungsrisiken aus den Lieferungen der Gesellschaft in Vorjahren sind auf die Komponentenlieferanten und Hauptauftragnehmer DBD und RWM weitergegeben und darüber hinaus über entsprechende Haftungsvereinbarungen mit beiden Gesellschaftern vertraglich abgesichert.
Mitarbeiter

Im Geschäftsjahr beschäftigte die Gesellschaft bis Ende September 2 Geschäftsführer (Vorjahr 2). Im Oktober 2012 fand ein Geschäftsführerwechsel statt. Die Gehälter für die beiden neuen Geschäftsführer werden von den beiden Mutterhäusern der GIWS getragen.
https://www.unternehmensregister.de/ure ... d=12220010

Zuletzt hat das deutsche BMVg eine Obsoleszenzbeseitigung der Suchzündermunition in Auftrag gegeben:

Nachentwicklung für Artilleriemunition SMArt 155 genehmigt (24. Oktober 2022)
In seiner Sitzung am 20. Oktober hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages dem Abschluss eines Vertrages über die Beseitigung der Obsoleszenzen der 155-mm-Suchzündermunition Artillerie (SMArt 155) DM702 A1 zugestimmt. In einer 25-Mio-Euro-Vorlage hatten das BMF und das BMVg einen Finanzbedarf von insgesamt 102,6 Millionen Euro angemeldet. In der Vorlage wurde erläutert, dass die Gesellschaft für Intelligente Wirksysteme (GIWS), eine Tochtergesellschaft von Rheinmetall und Diehl, die Arbeiten mit den Unterauftragnehmern Rheinmetall Waffe Munition, Diehl Defence sowie Hensoldt Sensors im Zeitraum 2022 bis 2027 durchführen soll.

Im Anschluss an die Nachentwicklung beabsichtigt das BMVg, ab 2027 die Beschaffung von rund 10.000 Geschossen SMArt 155 einzuleiten. Für zwei Serienlose inklusive Serienvorbereitung und Produktionsunterstützung rechnet das BMVg mit einem Finanzbedarf von 810 Millionen Euro. Dies werde Gegenstand einer weiteren 25-Mio-Euro-Vorlage sein.

Die Suchzündermunition 155 mm wurde ab 2000 in großer Stückzahl produziert und in die Bundeswehr sowie zahlreiche andere Streitkräfte eingeführt. Zurzeit verfügt die Bundeswehr nach Angaben des BMVg über einen Bestand von 8.000 Schuss.
https://esut.de/2022/10/meldungen/37472 ... genehmigt/


Die Nexter Munitions/BAE Systems Bofors BONUS ist derzeit die einzige verbliebene Suchzündermunition auf dem Markt:

https://www.knds.fr/sites/default/files ... /BONUS.pdf

Bild
https://www.baesystems.com/en/product/155-bonus
theoderich
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Re: Panzerhaubitze M-109A5Ö

Beitrag von theoderich »

EDA signs framework contracts for joint procurement of 155mm ammunition
To date, EDA has negotiated and signed the multiple framework contracts for the procurement of the 155mm ammunition round, also known as all-up-round, for the Panzerhaubitze 2000, as well as for the projectile and fuse components of ammunition for the Krab howitzer system.

More framework contracts will soon materialise for other howitzer systems.
https://eda.europa.eu/news-and-events/n ... ammunition
Alexander-Linz
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Registriert: Di 28. Aug 2018, 20:23

Re: Panzerhaubitze M-109A5Ö

Beitrag von Alexander-Linz »

Und das heißt auf Deutsch?

Lg
theoderich
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Registriert: So 29. Apr 2018, 18:13

Re: Panzerhaubitze M-109A5Ö

Beitrag von theoderich »

Dass die Europäische Verteidigungsagentur in einem ersten Schritt Rahmenverträge über 155 mm-Artilleriemunition samt Zündern für die PzH2000 und die KRAB abgeschlossen hat. Künftig sollen weitere Rahmenverträge für andere Typen von Artilleriesystemen folgen.
iceman
Beiträge: 1580
Registriert: Do 17. Mai 2018, 21:05

Re: Panzerhaubitze M-109A5Ö

Beitrag von iceman »

Was ist KRAB?
theoderich
Beiträge: 20550
Registriert: So 29. Apr 2018, 18:13

Re: Panzerhaubitze M-109A5Ö

Beitrag von theoderich »

M109 ReSt; Monitor für Rechenstelle M109
b) Name des Auftraggebers, der die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat

REPUBLIK ÖSTERREICH vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung
e) Angabe, ob der geschätzte Auftragswert im Ober- oder im Unterschwellenbereich lag (OSB, USB)

Der geschätzte Auftragswert lag im Unterschwellenbereich

f) Name des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung

RODA COMPUTER GmbH
m) Auftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung ohne Umsatzsteuer in Euro

208340

n) Tag des Vertragsabschlusses bzw. des Abschlusses der Rahmenvereinbarung (TT/MM/JJJJ)

14/09/2023
https://www.auftrag.at/ETender.aspx?id= ... ction=show

qsglx
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Registriert: Sa 15. Jul 2023, 21:35

Re: Panzerhaubitze M-109A5Ö

Beitrag von qsglx »

Weiß man wie lange man die m109 5aö noch weiterverwenden will?
theoderich
Beiträge: 20550
Registriert: So 29. Apr 2018, 18:13

Re: Panzerhaubitze M-109A5Ö

Beitrag von theoderich »

SPRATLER Lt Laurenz: Schießausbildung der Mistelbacher Artillerie, in: Bolfras Splitter. Die Zeitung des Aufklärungs- und Artilleriebataillons 3, H 3 (2023), p. 6
Die 1. Panzerhaubitzbatterie verlegte mit den Grundwehrdienern des Einrückungstermins April 2023 im Juli auf den Truppenübungsplatz Allentsteig (TÜA), um in Zusammenarbeit mit dem Institut Artillerie und dem Panzerstabsbataillon 4 (PzStbB4) ein Batterieschulschießen und Batteriegefechtssschießen durchzuführen und so den Fähigkeitenerhalt und Fähigkeitenaufbau sicherzustellen.
Bei diesem Schulschießen erfolgte der Einsatz der Geschütze stationär ohne Bewegungsphasen. Highlight der ersten Woche war das direkte Richten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Rüstung und Wehrtechnik (ARWT), bei dem die neue Sprenggranate M795 mit der neunten Ladung verschossen wurde. Dies stellte für alle Teilnahmer eine Besonderheit dar, da im Regelfall die 7. Ladung als höchste Treibladung verwendet wird.
https://www.hkfw.at/files/bolfrassplitt ... litter.pdf
Zuletzt geändert von theoderich am Mi 8. Nov 2023, 21:08, insgesamt 1-mal geändert.
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