Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G) erlassen und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert wird
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtmlGegen den vorliegenden Gesetzentwurf bestehen aus ho. Sicht keine Einwände.
Aus gegebenem Anlass wird jedoch um Berücksichtigung eines militärisch bedeutsamen Ressortanliegens ersucht, das in den §§ 4 und 15 PNR-G („Verarbeitung von Fluggastdaten“ bzw. „Vollziehung“) derzeit noch nicht abgebildet ist.
§ 4 Abs. 2 PNR-G sieht in seiner momentanen Entwurffassung vor, dass die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in § 2 Abs. 4 genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) ermächtigt ist, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des § 1 Abs. 1 zu verarbeiten.
Diese Normierung hat zur Folge, dass im PNR-G derzeit kein Zugriff auf PNR-Daten für die beiden militärischen Nachrichtendienste (Heeres-Nachrichtenamt und Abwehramt) vorgesehen ist.
Gemäß § 20 Abs. 2 MBG ist es aber vor allem die Aufgabe der nachrichtendienstlichen Abwehr, die militärische Sicherheit präventiv (vor potentiellen Bedrohungen, wie etwa auch vor schwerer Kriminalität und Terrorismus) zu gewähren, und dabei Angriffe auf militärische Rechtsgüter rechtzeitig zu erkennen sowie in weiterer Folge entsprechend zu verhindern.
Zur Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit, insbesondere zur effektiven Erfüllung der nachrichtendienstlich operativen Aufgaben nach den §§ 20 ff MBG (vor allem in den Bereichen der Spionageabwehr und der Abwehr extremistischer Bestrebungen), ist nach dem ho. Dafürhalten für das Abwehramt eine Berechtigung zur Abfrage von PNR-Daten bei der Fluggastdatenzentralstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 PNR-G geboten. Durch einen solchen Zugriff auf PNR-Daten hätte das Abwehramt dann nämlich eine weitere rechtstaatlich legitimierte Möglichkeit, gerichtlich strafbare Handlungen gegen militärische Rechtsgüter (wie Spionage und Sabotage, die eine umfassende Gefahr für die militärische Sicherheit darstellen) präventiv abzuwehren.
Aus ho. Sicht ist - wegen des thematischen Auslandsbezuges und der wehr- bzw. militärbefugnisrechtlichen Affinität - dieselbe materiengesetzliche Ermächtigung ebenso für das Heeres-Nachrichtenamt vorzusehen.
Zusätzliche Argumente, die für dieses einsatzbezogene Sachbegehren sprechen, lassen sich auch noch aus dem Regierungsprogramm 2017 – 2022 „Zusammen. Für unser Österreich.“ gewinnen. Unter dem Kapitel Ordnung und Sicherheit/Innere Sicherheit findet sich auf der Seite 31 als eine der dafür in Betracht kommenden Maßnahmen nämlich beispielsweise die „Bekämpfung von staatsfeindlichem Extremismus und staatsfeindlicher Radikalisierung, um insbesondere terroristischen Aktivitäten vorzubeugen“ - dabei soll es ua. zu einer „Verbesserung der Prozesse der Zusammenarbeit zwischen BVT, Bundeskriminalamt und Heeresdiensten“ kommen. Im Kapitel Ordnung und Sicherheit/Landesverteidigung wird auf der Seite 51 wörtlich ua. ausgeführt: „… Das EU-Mitgliedsland Österreich liegt Krisenregionen an den Rändern Europas geografisch näher als andere EU-Mitgliedstaaten. Die Auswirkungen von Konflikten wurden nicht zuletzt durch die Migrationskrise seit 2015 sichtbar. Das erfordert, das österreichische Staatsgebiet und seine Bürgerinnen und Bürger zu schützen und zu verteidigen sowie gegen alle Formen der Bedrohung zu rüsten. Darüber hinaus gewinnen nicht-konventionelle Formen organisierter Gewaltanwendung durch staatliche und nicht-staatliche Akteure auch für Österreich an Bedeutung. Dieses Risikospektrum umfasst somit den Einsatz zerstörerisch-disruptiver Technologien wie Energie- und Biowaffen, Cyber-Angriffe sowie die Weitergabe von Technologien und Gütern zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen. Auch transnationaler Terrorismus und Extremismus können zur Destabilisierung von Staaten beitragen. Zum Beispiel haben Cyberangriffe das Potenzial, durch nachhaltige Beeinträchtigung nationaler Infrastruktur Gesellschaften zu destabilisieren. Auch moderne militärische Strukturen und Einsätze stützen sich, wie vitale staatliche Grundfunktionen, auf funktionierende IKT-Infrastruktur und stellen somit lohnende Ziele für Angriffe dar. … Das ÖBH muss weiterhin auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zur Bewältigung von Assistenz-Aufgaben, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt sowie zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs befähigt sein. Das kann z.B. Beitragsleistungen zum Schutz kritischer Infrastrukturen, im Bereich Cyber-Abwehr oder für mögliche Herausforderungen im Bereich Grenzüberwachung umfassen.“
Aus obigen Überlegungen wird ersucht, § 4 Abs. 2 PNR-G folgendermaßen zu fassen (Anm.: dieser Formulierungsvorschlag ist legistisch an einer vergleichbaren militärischen Sonderbestimmung in der geltenden Rechtsordnung orientiert, nämlich an § 55 Abs. 4 WaffG):
„(2) Darüber hinaus ist die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in § 2 Abs. 4 genannten Behörde, den mit Aufgaben der wehr- oder militärbefugnisgesetzlichen Vollziehung betrauten Organen und Behörden der militärischen Nachrichtendienste, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des § 1 Abs. 1 zu verarbeiten. § 6 bleibt unberührt.“
Damit im Zusammenhang stehend wäre dem Bundesminister für Landesverteidigung im § 15 PNR-G eine Vollzugszuständigkeit einzuräumen, sodass dieser Tatbestand wie folgt zu lauten hätte:
„§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Delegierung und Justiz sowie der Bundesminister für Finanzen, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.“
Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz) (186 d.B.)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
- Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G) erlassen wird
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß § 165 Abs. 3 zweiter Fall, §§ 278b bis 278f und § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sowie solchen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, die einer der im Anhang angeführten Kategorien zuzuordnen und mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht sind.
(2) Für die Verarbeitung von Fluggastdaten ist die Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit – PIU) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet.- Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB)
Geldwäscherei
§ 165. [...]
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.Terroristische Vereinigung
§ 278b. (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.
Terroristische Straftaten
§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind
- Mord (§ 75),
- Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87,
- erpresserische Entführung (§ 102),
- schwere Nötigung (§ 106),
- gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2,
- schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung (§ 126a), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,
- vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),
- Luftpiraterie (§ 185),
- vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
- Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder
- eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,
wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
(2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.
(3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.
Terrorismusfinanzierung
§ 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung
- einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
- einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,
- eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung damit,
- einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,
- eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,
- einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,
- der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,
- einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,
verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für
- eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder
- ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,
bereitstellt oder sammelt.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 oder Abs. 1a nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Ausbildung für terroristische Zwecke
§ 278e. (1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.
(2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.
Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
§ 278f. (1) Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen.
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10002296Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten
§ 282a. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.
- Anhang
Liste der Kategorien gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 1 Abs. 1
1. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
2. Menschenhandel
3. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
4. Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen
5. Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
6. Korruption
7. Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
8. Wäsche von Erträgen aus Straftaten und Geldfälschung, einschließlich Euro-Fälschung
9. Computerstraftaten/Cyberkriminalität
10. Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
11. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt
12. Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung
13. Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe
14. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
15. Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen
16. Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
17. Betrügerische Nachahmung und Produktpiraterie
18. Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
19. Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
20. Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
21. Vergewaltigung
22. Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
23. Flugzeug- und Schiffsentführung
24. Sabotage
25. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen
26. Wirtschaftsspionage
Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen
§ 2. (1) Luftfahrtunternehmen, die über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung, die es gestattet Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, verfügen und die Personen mit einem Luftfahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), nach Österreich oder aus Österreich in einen Drittstaat bringen, sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten (§ 3) ihrer Fluggäste in einem Protokoll und Datenformat, das in einem gemäß Art. 16 Abs. 3 PNR-RL (§ 13) erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wurde, unter Verwendung der durch die Fluggastdatenzentralstelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle innerhalb eines Zeitraumes von 24 bis 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit sowie unverzüglich nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kostenlos an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Übermittlung nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kann sich auf eine Aktualisierung der bereits übermittelten Daten beschränken.
[...]
(4) Ungeachtet der in Abs. 1 genannten Zeitpunkte sind die Sicherheitsbehörden, Zollbehörden sowie den mit Aufgaben der wehr- oder militärbefugnisgesetzlichen Vollziehung betrauten Organen und Behörden der militärischen Nachrichtendienste ermächtigt, im Wege der Fluggastdatenzentralstelle von Luftfahrtunternehmen Auskunft über Fluggastdaten (§ 3) zu verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine bestimmte und gegenwärtige Gefahr durch eine in § 1 Abs. 1 genannte strafbare Handlung abzuwehren. Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und kostenlos der Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsverlangens trifft die anfragende Behörde. Anfragen an Luftfahrtunternehmen nach anderen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.- Erläuterungen
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 698382.pdfZu § 2:
Mit § 2 werden Luftfahrtunternehmen, die Personen mit einem Luftfahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (Drittstaat) ist, nach Österreich oder aus Österreich in einen Drittstaat bringen, verpflichtet, Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Im Sinne der Definition in Art. 3 Z 1 der Richtlinie sind betroffene Luftfahrtunternehmen jene, die über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügen, die es gestattet Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern. Erfasst ist jeder Linien- oder Gelegenheitsflug eines Luftfahrtunternehmens, der von einem Drittstaat aus startet und das Hoheitsgebiet Österreichs zum Ziel hat oder von Österreich aus startet und einen Drittstaat zum Ziel hat, einschließlich Flüge mit Zwischenlandung in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat. Gemäß Abs. 5 soll es dem Bundesminister für Inneres jedoch möglich sein, durch Verordnung den Anwendungsbereich auch auf Flüge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erstrecken. Ergibt sich aufgrund der Erfahrungswerte, dass die Erstreckung auf innereuropäische Flüge einen wesentlichen Erkenntnisgewinn hinsichtlich der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität bewirkt, soll von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht werden. Gründe für die Erlassung einer solchen Verordnung und somit die Anwendung des PNR-Gesetzes auch auf intraeuropäische Flüge können Situationen sowie Ereignisse sein, mit denen eine erhöhte Gefährdungslage einhergeht, wie etwa die österreichische Ratspräsidentschaft der Europäischen Union, internationale Gipfeltreffen, besonders sensible Staatsbesuche oder die Ausrichtung von Großereignisse, beispielsweise einer Fußball-Europameisterschaft.
[...]
Abs. 4 legt fest, dass die Fluggastdaten von den Luftfahrtunternehmen in Einzelfällen auf Anforderung der Fluggastdatenzentralstelle zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten unverzüglich und kostenlos zu übermitteln sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Vorbeugung oder Verhinderung gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Hierdurch wird Art. 8 Abs. 5 der PNR-Richtlinie umgesetzt, der es ermöglichen soll, bei einer solchen Aufgabenlage jederzeit Fluggastdaten von den Luftfahrtunternehmen erhalten zu können. Die Zulässigkeit der Anfrage ist seitens der anfragenden Behörde, die sich an die Fluggastdatenzentralstelle wendet, zu prüfen. Im Falle der Anfrage durch eine ausländische zuständige Behörde oder eine ausländische Fluggastdatenzentralstelle, trifft die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit die Fluggastdatenzentralstelle, da diese in einem solchen Fall als anfragende Behörde im engeren Sinn agiert. Als im Sinne dieses Gesetzes zuständige Organe und Behörden der militärischen Nachrichtendienste kommen das Abwehramt sowie der Heeresnachrichtendienst beim Bundesminister für Landesverteidigung in Betracht. Die militärische Landesverteidigung nach Art. 79 Abs. 1 B-VG umfasst auch die umfassende und rechtzeitige Gewährleistung der militärischen Sicherheit. Als Bedrohung der militärischen Landesverteidigung kommen jene strafbaren Handlungen des § 1 Abs. 1 in Betracht, die einen militärischen Bezug aufweisen (etwa Wehrmittelsabotage oder illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen in einem militärischen Bezug). Aus § 20 Abs. 1 Militärbefugnisgesetz (im Folgenden MBG) und den dazugehörigen Erläuterungen ergibt sich weiters, dass die Hauptaufgabe der nachrichtendienstlichen Aufklärung die Beschaffung, die Bearbeitung, die Auswertung und die Darstellung vorwiegend sicherheitspolitisch relevanter Informationen über das Ausland, internationale Organisationen oder zwischenstaatliche Einrichtungen ist. Diese Aufgaben dienen vor allem dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die nationale Sicherheit und die Einsatzbereitschaft des österreichischen Bundesheeres, wie etwa der (grenzübergreifende) Terrorismus und die (internationale) Geldwäsche.
Mit dem letzten Satz wird klargestellt, dass Anfragen an Luftfahrtunternehmen, die sich aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen, etwa aufgrund einer Sicherstellungsanordnung gemäß § 110 StPO, ergeben, von dieser Regelung unberührt bleiben.
Fluggastdaten
§ 3. (1) Fluggastdaten nach diesem Bundesgesetz sind:
1. Angaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,
2. Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,
3. planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten,
4. Familienname, Geburtsname und Vornamen des Fluggastes,
5. Anschrift und Kontaktangaben des Fluggastes, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
6. alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift,
7. gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,
8. Angaben zum Vielflieger-Eintrag,
9. Angaben zum Reisebüro und zum Sachbearbeiter,
10. Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und Fluggäste mit Flugschein, aber ohne Reservierung,
11. Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten,
12. allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen, wie beispielsweise Namensangaben, Geschlecht, Alter und Sprachen des Minderjährigen, Namensangaben und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, Namensangaben und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft,
13. Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automatische Tarifanzeige,
14. Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen,
15. Angaben zum Code-Sharing,
16. vollständige Gepäckangaben,
17. Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden im Rahmen der Fluggastdaten,
18. etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten), einschließlich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft und
19. alle vormaligen Änderungen der unter den Z 1 bis 18 aufgeführten Fluggastdaten.
(2) Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Abs. 1 sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (§ 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) enthalten.Verarbeitung von Fluggastdaten
§ 4. [...]
(2) Darüber hinaus ist die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in § 2 Abs. 4 genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des § 1 Abs. 1 zu verarbeiten. § 6 bleibt unberührt.Depersonalisierung
§ 6. (1) Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren. Depersonalisierung nach diesem Bundesgesetz ist die Unkenntlichmachung jener Daten, mit denen die Identität eines Fluggastes unmittelbar festgestellt werden kann.
(2) Die Aufhebung der Depersonalisierung ist aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in § 7 genannten Behörde zulässig
1. zur Vorbeugung oder Verhinderung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß § 1 Abs. 1 nach Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG, § 74a Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, § 57 Militärbefugnisgesetz BGBl. I Nr. 86/2000) oder
2. zur Aufklärung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß § 1 Abs. 1 oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) geplanten strafbaren Handlungen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung oder auf Anordnung des Gerichts nach den Bestimmungen der StPO; § 139 Abs. 2 und 4 StPO gilt sinngemäß.Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle
§ 7. (1) Soweit dies für den Zweck des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle auf begründetes Ersuchen an die in § 4 Abs. 2 genannten Behörden, an Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) sowie an Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) zulässig. Bei Gefahr in Verzug sind Übermittlungen durch die Fluggastdatenzentralstelle auch unmittelbar an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates zulässig, wenn diese die jeweilige nationale Fluggastdatenzentralstelle über die Anfrage in Kenntnis gesetzt hat.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 698379.pdfVollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, der Bundesminister für Landesverteidigung sowie der Bundesminister für Finanzen, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut. - Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB)
Parlament stimmt EU-Richtlinie über Verwendung von Fluggastdaten zu (14. April 2016)
http://www.europarl.europa.eu/news/de/p ... stdaten-zu