Budget-Erstellung
Beichtstuhlgespräche unter Schlachtenbildern
https://www.krone.at/4137455Wehrdienstreform als Teil der Budgetverhandlungen
Das Verteidigungsministerium verhandelt parallel zum Budget die Wehrdienstreform. Dem Vernehmen nach gibt es erstmals Bewegung. Die ÖVP will bekanntlich eine Verlängerung des Wehrdienstes auf acht plus zwei Monate Milizübungen und eine Zivildienstverlängerung auf ein Jahr. Die Neos wollen die Ausweitung des Militärdienstes und die SPÖ jene des Zivildienstes nicht. Man wird sich wohl irgendwo in der Mitte, etwa bei sechs plus zwei und einer moderaten Verlängerung des Wehrersatzdienstes, treffen.
Verteidigungsministerin Klaudia Tanner hat auch das Thema Eurofighter-Nachfolge. Das Militär will zehn Milliarden Euro für 36 neue Kampfjets. Im Gespräch ist eine Sonderfinanzierung. Das Verteidigungsressort möchte diese bevorstehende Investition jetzt schon festzurren, weil man befürchtet, im Wahljahr 2029 das Geld nicht mehr zu bekommen.
Es ist möglich, dass der Haushalt überhaupt für drei Jahre gelten wird, weil man sich wegen der bevorstehenden Nationalratswahl auf gar nichts mehr einigen wird können.
Ein dreijähriges BFG? In welcher Realität lebt die "Krone"?
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A51/NOR40094603Artikel 51. [...]
(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen.
(4) Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des folgenden Finanzjahres der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen. Die darin enthaltenen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls auf das nächstfolgende Finanzjahr zu beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des folgenden Finanzjahres vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Art. 51a Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
