Re: S-70A-42 "Black Hawk"
Verfasst: Mi 29. Okt 2025, 06:17
Soll heuer nicht noch der zehnte Black Hawk kommen, weiß man da schon was.
Forum für Österreichs Militärgeschichte
https://www.doppeladler.com/da/forum/
Wir haben meines Wissens nach erst sieben.
https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:6c8b5ab8- ... d_2026.pdfArtikel II
Restriktiver Budgetvollzug
(1) Die derzeit herausfordernden konjunkturellen Rahmenbedingungen und die damit in Zusammenhang stehende angespannte budgetäre Gesamtlage des Staates sowie das vor kurzem eingeleitete EU-Defizitverfahren machen eine Nachschärfung des bisherigen restriktiven Budgetvollzugs unumgänglich. Dem Bundesminister für Finanzen kommt in Form seiner Gesamtverantwortung für das Bundesbudget bereits verfassungsrechtlich eine besondere Rolle im Rahmen des Budgetvollzugs bzw. der Haushaltssteuerung zu. Um die von der gesamten Bundesregierung angestrebte Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie nachhaltig geordneter Finanzen und die intendierte Reduktion der in den letzten Jahren vorangeschrittenen Verschuldung mittelfristig umzusetzen, muss der seit Jahren grundsätzlich bereits übliche restriktive Budgetvollzug maßgeblich strenger als in der Vergangenheit vollzogen werden. Daher wird bei künftigen Vorhaben und damit verbundenen Mittelverwendungsüberschreitungsanträgen (der fixen, zweckgebundenen oder variablen Gebarung) dem veränderten Ermessensspielraum entsprechend strikter geprüft, insbesondere, ob es sich unter anderem tatsächlich um ein unvorhersehbares Ereignis und eine unbedingt erforderliche Maßnahme handelt. Neue Vorhaben dürfen somit ausschließlich dann durchgeführt werden, wenn die vollständige Bedeckung aus dem Ordinarium zweifelsfrei sichergestellt ist. Die Vorlage eines neuen Vorhabens an den Bundesminister für Finanzen, das eine Bedeckung durch Rücklagenentnahmen erfordert, ist strikt unzulässig und eine Einvernehmensherstellung zu derartigen Vorhaben wird abgelehnt.
(2) Die Bundesfinanzgesetze 2025 und 2026 konkretisieren die Rahmenbedingungen für Mittelverwendungsüberschreitungen. Daraus folgt, dass Anträge auf Mittelverwendungsüberschreitungen grundsätzlich erst dann gestellt werden dürfen, wenn zuvor alle Umschichtungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Genehmigung solcher Mittelverwendungsüberschreitungen daher insbesondere im Hinblick auf das EU-Defizitverfahren darauf zu achten, dass der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederungen möglichst unverändert bleibt. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist im Überschreitungsantrag ebenso schlüssig und nachvollziehbar darzulegen wie der Umstand, dass die Mittel trotz Ausschöpfung aller Umschichtungsmöglichkeiten innerhalb der Untergliederung entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreichen oder voraussichtlich bis zum Ende des laufenden Finanzjahres nicht ausreichen werden, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen (Ausschöpfung des Jahresverfügungsrests (§ 64 Abs. 3 BHV 2013)). Der Bundesminister für Finanzen darf die Überschreitung darüber hinaus auch nur dann genehmigen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, um fällige Verpflichtungen zu erfüllen. Unbedingt erforderliche Mittelverwendungen sind insbesondere solche, von denen aufgrund gesetzlicher Vorgaben im weiteren Sinn (öffentlich- oder zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund) nicht abgesehen werden kann oder deren gänzlicher oder teilweiser Aufschub nicht im Ermessen des jeweiligen haushaltsleitenden Organes liegt. Dies gilt sinngemäß auch für Überschreitungsanträge, die in Hinblick auf bereits in Vorbereitung oder in Durchführung befindliche Vorhaben gestellt werden; auch diese sind dahingehend zu überprüfen, ob von ihnen ganz oder teilweise abgesehen oder ob ihre Durchführung bis auf weiteres aufgeschoben werden kann. Auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von den haushaltsleitenden Organen schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Diese Voraussetzungen werden auch bei Mittelverwendungsüberschreitungen im Zusammenhang mit Umschichtungen zwischen Globalbudgets bzw. Untergliederungen (Art. IV Z 1 und 2 BFG 2025 und 2026) geprüft.