S-70A-42 "Black Hawk"

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Wolfgang
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Re: S-70A-42 "Black Hawk"

Beitrag von Wolfgang »

Soll heuer nicht noch der zehnte Black Hawk kommen, weiß man da schon was.
maro-airpower
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Re: S-70A-42 "Black Hawk"

Beitrag von maro-airpower »

Wolfgang hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 06:17 Soll heuer nicht noch der zehnte Black Hawk kommen, weiß man da schon was.
Wir haben meines Wissens nach erst sieben.
Ich habe BE und BF noch nicht wieder gesehen...oder hab ichs übersehen?

Aktuell frag ich mich ob die Verzögerungen bei den S-70 und AW-169 nicht eventuell was mit der hinterherhinkenden Infrastruktur zu tun haben. Motto Gehts obe vom Gas wie wissen eh ned wo wirs hinstellen sollen, wer dran schrauben und wer damit fliegen soll. (Das aber wirklich ohne mit wem gesprochen zu haben. Fakt ist aber Aigen sollte 36 AW-169 technisch betreuen...da fehlts noch am Boden.
propellix
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Re: S-70A-42 "Black Hawk"

Beitrag von propellix »

Wegen der Verzögerungen: Kann es sein, dass wegen dem neun Monate verzögertem Budget und den -begleitgesetzen einfach von der Finanzprokuratur generell kein Geld für Beschaffungen mehr freigegeben wird? Behält deshalb ACE-Aero die Hubschrauber bei sich als Sicherstellung? Es würde Zeit, diese Verwerfungen offenzulegen, denn wie Marterbauer das BMLV am Nasenring durch die Manege zieht, ist schon symptomatisch. MMn ist der wahre Kanzler immer der Finanzminister; das ist in der Verfassung NICHT vorgesehen. Aber leider hat in Ö der Bundeskanzler keine Richtlinienkompetenz.
theoderich
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Re: S-70A-42 "Black Hawk"

Beitrag von theoderich »

propellix hat geschrieben: So 23. Nov 2025, 18:08 Wegen der Verzögerungen: Kann es sein, dass wegen dem neun Monate verzögertem Budget und den -begleitgesetzen einfach von der Finanzprokuratur generell kein Geld für Beschaffungen mehr freigegeben wird?
  • Erlaß des Finanzministeriums vom 13. August 1851
    wirksam für alle Kronländer mit Ausschluß des lombardisch-venetianischen Königreichs, Ungarns, Siebenbürgens, der serbischen Woiwodschaft und des Temeser Banates, Croatiens und Slavoniens,
    in Betreff der Einrichtung der Finanz-Procuraturen


    https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex ... 5&page=595
Die Finanzprokuratur ist eine staatliche Anwaltskanzlei (Finanzprokuraturgesetz). Die gibt keine Finanzmittel frei. Verantwortlich sind die Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt und die Abteilung II/7 Budget – Inneres, Justiz, Landesverteidigung und Fremdenwesen im BMF.

Der "Teufel" liegt in den Durchführungsbestimmungen für das Doppelbudget. So etwas gab es überhaupt noch nie, wenn man die bisherigen Budgetdokumente der letzten zwanzig Jahre betrachtet:

Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz 2025 und 2026
Artikel II
Restriktiver Budgetvollzug


(1) Die derzeit herausfordernden konjunkturellen Rahmenbedingungen und die damit in Zusammenhang stehende angespannte budgetäre Gesamtlage des Staates sowie das vor kurzem eingeleitete EU-Defizitverfahren machen eine Nachschärfung des bisherigen restriktiven Budgetvollzugs unumgänglich. Dem Bundesminister für Finanzen kommt in Form seiner Gesamtverantwortung für das Bundesbudget bereits verfassungsrechtlich eine besondere Rolle im Rahmen des Budgetvollzugs bzw. der Haushaltssteuerung zu. Um die von der gesamten Bundesregierung angestrebte Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie nachhaltig geordneter Finanzen und die intendierte Reduktion der in den letzten Jahren vorangeschrittenen Verschuldung mittelfristig umzusetzen, muss der seit Jahren grundsätzlich bereits übliche restriktive Budgetvollzug maßgeblich strenger als in der Vergangenheit vollzogen werden. Daher wird bei künftigen Vorhaben und damit verbundenen Mittelverwendungsüberschreitungsanträgen (der fixen, zweckgebundenen oder variablen Gebarung) dem veränderten Ermessensspielraum entsprechend strikter geprüft, insbesondere, ob es sich unter anderem tatsächlich um ein unvorhersehbares Ereignis und eine unbedingt erforderliche Maßnahme handelt. Neue Vorhaben dürfen somit ausschließlich dann durchgeführt werden, wenn die vollständige Bedeckung aus dem Ordinarium zweifelsfrei sichergestellt ist. Die Vorlage eines neuen Vorhabens an den Bundesminister für Finanzen, das eine Bedeckung durch Rücklagenentnahmen erfordert, ist strikt unzulässig und eine Einvernehmensherstellung zu derartigen Vorhaben wird abgelehnt.

(2) Die Bundesfinanzgesetze 2025 und 2026 konkretisieren die Rahmenbedingungen für Mittelverwendungsüberschreitungen. Daraus folgt, dass Anträge auf Mittelverwendungsüberschreitungen grundsätzlich erst dann gestellt werden dürfen, wenn zuvor alle Umschichtungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Genehmigung solcher Mittelverwendungsüberschreitungen daher insbesondere im Hinblick auf das EU-Defizitverfahren darauf zu achten, dass der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederungen möglichst unverändert bleibt. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist im Überschreitungsantrag ebenso schlüssig und nachvollziehbar darzulegen wie der Umstand, dass die Mittel trotz Ausschöpfung aller Umschichtungsmöglichkeiten innerhalb der Untergliederung entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreichen oder voraussichtlich bis zum Ende des laufenden Finanzjahres nicht ausreichen werden, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen (Ausschöpfung des Jahresverfügungsrests (§ 64 Abs. 3 BHV 2013)). Der Bundesminister für Finanzen darf die Überschreitung darüber hinaus auch nur dann genehmigen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, um fällige Verpflichtungen zu erfüllen. Unbedingt erforderliche Mittelverwendungen sind insbesondere solche, von denen aufgrund gesetzlicher Vorgaben im weiteren Sinn (öffentlich- oder zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund) nicht abgesehen werden kann oder deren gänzlicher oder teilweiser Aufschub nicht im Ermessen des jeweiligen haushaltsleitenden Organes liegt. Dies gilt sinngemäß auch für Überschreitungsanträge, die in Hinblick auf bereits in Vorbereitung oder in Durchführung befindliche Vorhaben gestellt werden; auch diese sind dahingehend zu überprüfen, ob von ihnen ganz oder teilweise abgesehen oder ob ihre Durchführung bis auf weiteres aufgeschoben werden kann. Auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von den haushaltsleitenden Organen schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Diese Voraussetzungen werden auch bei Mittelverwendungsüberschreitungen im Zusammenhang mit Umschichtungen zwischen Globalbudgets bzw. Untergliederungen (Art. IV Z 1 und 2 BFG 2025 und 2026) geprüft.
https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:6c8b5ab8- ... d_2026.pdf

Für die M-346FA wäre eine Überschreitungsermächtigung des BMF zur Mittelverwendungsüberschreitung erforderlich gewesen. Dass das BFG 2025 erst am 13. Mai 2025 im Nationalrat eingelangt ist und nach den Debatten im Ausschuss und im Plenum am 26. Juni 2025 beschlossen und durch Kundmachung im BGBl. am 30. Juni 2025 in Kraft getreten ist, hat sicher auch dazu beigetragen, eine Vertragsunterzeichnung zu unterbinden.
maro-airpower
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Registriert: Do 19. Mai 2022, 16:29

Re: S-70A-42 "Black Hawk"

Beitrag von maro-airpower »

Es ist passiert....erster Black Hawk Hüpfer nur mit Sidestick. Skyrise macht gemeinsam mit ace.

Für eine Zulassung reicht das noch nicht.
Aber irgendwann wird man das bewerten müssen.

Alpine
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Re: S-70A-42 "Black Hawk"

Beitrag von Alpine »

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