Re: Wehrpflicht NEU - Wehrdienstkommission
Verfasst: So 1. Feb 2026, 23:58
Zuerst braucht es einen Antrag der Bundesregierung, anschließend eine Beratung im Hauptausschuss (Das kann recht schnell gehen. Bei der Volkbefragung zur Wehrpflicht im Jahr 2013 vergingen zwischen dem Antrag der Bundesregierung am 14. September 2012 und der Ausschussberatung nur etwas mehr als zwei Wochen.). Es folgen ein Nationalratsbeschluss in einer Plenarsitzung (dazu vergehen meist noch ein paar Wochen) und die Anordnung der Volksbefragung durch eine Entschließung des Bundespräsidenten (Für die Volksbefragung 2013 wurde diese am 14. November 2012 verlautbart.):
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Volksbefragungsgesetz 1989 – VBefrG
Wir können also mit ca. drei Monaten Vorlaufzeit rechnen, in denen überhaupt nichts passiert. Der Bundeskanzler spricht von einer möglichen Durchführung der Volksbefragung im "Herbst":
Der Beschluss für ein neues Wehrrechtsänderungsgesetz ist heuer definitiv nicht mehr möglich, denn selbst da gibt es eine Vorlaufzeit, für Ministerialentwurf, evtl. ein vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren, Ausschussberatung und anschließend Debatte im Plenum und Beschluss. Ein Beispiel: Das Finanzmarktsammelgesetz benötigt vom Ministerialentwurf (20. 6. 2025) bis zum voraussichtlichen Beschluss im Bundesrat (5. 2. 2026) ca. siebeneinhalb Monate.
D.h. die von der Wehrdienstkommission empfohlene Umsetzung mit 1. 1. 2027 ist gestorben, ebenso wie die personelle Umsetzbarkeit des "Aufbauplans 2032+":
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000138Artikel 49b.
(1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat einen Vorschlag für die der Volksbefragung zugrunde zu legende Fragestellung zu enthalten. Diese hat entweder aus einer mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen zu bestehen.
(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen. Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen.
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000576§ 29 (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.
(2) Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
[...]
f) Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gemäß Art. 49b B-VG;
Volksbefragungsgesetz 1989 – VBefrG
§ 2. (1) Die Volksbefragung ist vom Bundespräsidenten anzuordnen.
(2) Wird eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.
(3) Die Entschließung, mit der die Volksbefragung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
a) den Tag der Befragung (Abs. 2),
b) die der Volksbefragung zugrundezulegende Fragestellung,
c) den Stichtag (Abs. 2).
§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.
[...]
(4) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
[...]
(5) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
§ 7. Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, bis zum Befragungstag zu verlautbaren.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10001008§ 18. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
Wir können also mit ca. drei Monaten Vorlaufzeit rechnen, in denen überhaupt nichts passiert. Der Bundeskanzler spricht von einer möglichen Durchführung der Volksbefragung im "Herbst":
Und dann muss man auch noch berücksichtigen, dass der Arbeitsplan des Nationalrates die letzten Ausschusssitzungen vor der Sommerpause für den 1. - 3. Juli 2026 vorsieht - die nächste Plenarsitzung findet aber erst am 23. September statt.theoderich hat geschrieben: ↑So 1. Feb 2026, 14:32STOCKER: Es ist richtig. Es soll mit 1.1.'27. in Kraft treten. Das würde bedeuten, dass aus meiner Sicht etwa Herbst ein Zeitpunkt wäre, wo man die Befragung machen könnte.
- ARBEITSPLAN
für die Monate Jänner bis Juli 2026
(Stand: 4. Juli 2025)
https://www.parlament.gv.at/dokument/sw ... i_2026.pdf
- ARBEITSPLAN
für die Monate September 2026 bis Juli 2027
(Stand: 20.01.2026)
https://www.parlament.gv.at/dokument/sw ... i_2027.pdf
Der Beschluss für ein neues Wehrrechtsänderungsgesetz ist heuer definitiv nicht mehr möglich, denn selbst da gibt es eine Vorlaufzeit, für Ministerialentwurf, evtl. ein vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren, Ausschussberatung und anschließend Debatte im Plenum und Beschluss. Ein Beispiel: Das Finanzmarktsammelgesetz benötigt vom Ministerialentwurf (20. 6. 2025) bis zum voraussichtlichen Beschluss im Bundesrat (5. 2. 2026) ca. siebeneinhalb Monate.
D.h. die von der Wehrdienstkommission empfohlene Umsetzung mit 1. 1. 2027 ist gestorben, ebenso wie die personelle Umsetzbarkeit des "Aufbauplans 2032+":
4. Die Wehrdienstkommission empfiehlt die ehestmögliche gesetzliche Wiedereinsetzung von verpflichtenden Milizübungen sowie die Verlängerung der Dauer des Wehrdienstes und des Wehrersatzdienstes (Zivildienstes) mit Wirksamkeit ab Beginn des Kalenderjahres 2027
https://www.bmlv.gv.at/archiv/a2026/pdf ... 260120.pdfDer Wehrdienst in Österreich wäre, um das Ziel der Verteidigungsfähigkeit des Bundesheeres im Rahmen des Aufbauplans ÖBH2032+ zu erreichen, bereits ab 2027 auf das „Modell Österreich plus“ oder das „Stufenmodell“ überzuleiten.