Mehrzweckhubschrauber

Flächenflugzeuge, Hubschrauber, Großgerät, Fliegerhorste, ...
cliffhanger
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Re: Mehrzweckhubschrauber

Beitrag von cliffhanger »

Juhuu wir sind gerettet , und das ohne das die Rebuplik neue Helis kaufen muß... lt. seinem Facebook hat der wundersame Mr. Roy 8 ( in Worten :"ACHT") SuperPuma bestellt....

https://www.facebook.com/roy.knaus?__tn ... z6oU0z31uE
Berni88
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Re: Mehrzweckhubschrauber

Beitrag von Berni88 »

Ich packs mal hier herein: (passt auch zu EF-U-Ausschuss ;-))

https://orf.at/#/stories/3117588/

Interessant die Preise:

"Konkret wurden am 5. Dezember 2017 vier zweimotorige Hubschrauber um 24,49 Mio. Euro und zwei einmotorige Modelle um 6,66 Mio. Euro geordert."

Für eine mil. Variante würd ich aber trotzdem den Faktor (mind.) x2 beim Preis ansetzen
cliffhanger
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Re: Mehrzweckhubschrauber

Beitrag von cliffhanger »

https://orf.at/stories/3117620/

Doskozil hat heute zum ersten mal von der beschaffung erfahren..... :))
Berni88
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Re: Mehrzweckhubschrauber

Beitrag von Berni88 »

Ja jetzt kommt bei allen das große Erstaunen!!! :-)
Und jetzt können wir uns den H145M schon mal abschminken! ;-(
souverän AT
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Re: Mehrzweckhubschrauber

Beitrag von souverän AT »

am Ende wird man gegen Airbus nichts in der Hand haben, somit machen sich diese Herren e nur lächerlich!
Ich freu mich wenn der ganze U-Ausschuss und alles vorbei ist! Dieses Parteipolitische Kasperltheater kann ja schon niemand mehr ertragen.
Acipenser
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Re: Mehrzweckhubschrauber

Beitrag von Acipenser »

Der Vorgang beim Kauf der BMI Hubschrauber war rechtens und ethisch korrekt. Ein Hubschrauber war ja abgestürzt und somit musste er schnell nachbestellt werden, auch die anderen ersetzen nur Bauartgleiche oder ähnliche Luftfahrzeuge damit war die Vorgangsweise korrekt, Beschaffungsvorgänge zur Verhinderungspolitik zu missbrauchen ist eher verwerflich!
öbh
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Re: Mehrzweckhubschrauber

Beitrag von öbh »

man muss aber auch die NEOS und Doskozil verstehen, dass der Hubschrauberkauf bei Airbus aus deren Sicht nicht ok war, während die Strafanzeige gegen Airbus läuft. Wir hätten etwa auch einige russische MIL statt dessen anschaffen können.
theoderich
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Re: Mehrzweckhubschrauber

Beitrag von theoderich »

Die Hubschrauber sind nicht einmal bei jenen Airbus-Tochterunternehmen geordert worden gegen die die Anzeige läuft (Eurofighter Jagdflugzeug GmbH, Airbus Defence and Space GmbH). Airbus Helicopters hat mit keinem dieser Unternehmen etwas zu tun, die einzige Gemeinsamkeit ist der Mutterkonzern.

https://www.dossier.at/dossiers/eurofig ... rofighter/ Hans Peter Doskozil beweist mit diesen Aussagen gegenüber der APA nur, dass es ihm - wie immer - lediglich um Parteipolitik geht und dass er überhaupt keine Ahnung vom Vergaberecht hat bzw. voraussetzt, dass die Medienkonsumenten überhaupt keine Ahnung vom Vergaberecht haben. Erst recht nicht von den europarechtlichen Rahmenbedingungen:
  • Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
    Abschnitt 2

    Eignungskriterien


    Artikel 39

    Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters

    (1) Ein Bewerber oder Bieter wird von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass dieser Bewerber oder Bieter aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:

    a) Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI (20),

    b) Bestechung im Sinne von Artikel 3 des Rechtsakts vom 26. Mai 1997 (21) und von Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI (22),

    c) Betrug im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (23),

    d) terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne von Artikel 1 bzw. Artikel 3 des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung 2002/475/JI (24) oder Anstiftung, Mittäterschaft und Versuch im Sinne von Artikel 4 dieses Rahmenbeschlusses;

    e) Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG (25).

    Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest.

    Sie können Ausnahmen von der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulassen.

    Zum Zwecke der Anwendung dieses Absatzes verlangen die Auftraggeber gegebenenfalls von den Bewerbern oder Bietern die Vorlage der in Absatz 3 genannten Unterlagen, und sie können die nach ihrem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter bei den zuständigen Behörden einholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter haben. Betreffen die Informationen einen Bewerber oder Bieter, der in einem anderen Staat als der Auftraggeber ansässig ist, so kann dieser die zuständigen Behörden um Mitarbeit ersuchen. Nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber oder Bieter ansässig ist, betreffen diese Ersuchen juristische und/oder natürliche Personen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Unternehmensleiter oder jede andere Person, die befugt ist, den Bewerber oder Bieter zu vertreten, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder ihn zu kontrollieren.

    (2) Von der Teilnahme am Vergabeverfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden,

    a) der sich im Insolvenz-/Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren oder in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich in einem Vergleichsverfahren oder Zwangsvergleich oder aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befindet;

    b) gegen den ein Insolvenz-/Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren oder ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsvergleich eröffnet wurde oder gegen den andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind;

    c) die aufgrund eines nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes rechtskräftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden sind, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, wie beispielsweise wegen eines Verstoßes gegen geltende Rechtsvorschriften über die Ausfuhr von Verteidigungs- und/oder Sicherheitsgütern;

    d) der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde, wie die Verletzung seiner Pflicht zur Gewährleistung der Informations- oder Versorgungssicherheit im Rahmen eines früheren Auftrags;

    e) die nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweisen, um Risiken für die Sicherheit des Mitgliedstaats auszuschließen, was mit Hilfe irgendeines Beweismittels, einschließlich geschützter Datenquellen, nachgewiesen wurde;

    f) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder des Landes des Auftraggebers nicht erfüllt haben;

    g) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder des Landes des Auftraggebers nicht erfüllt haben;

    h) die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß diesem Abschnitt eingeholt werden können, in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

    Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest.

    (3) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben a, b, c, f oder g genannten Fälle auf den Wirtschaftsteilnehmer nicht zutreffen, akzeptiert der Auftraggeber

    a) im Fall von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c einen Auszug aus dem Strafregister oder — in Ermangelung eines solchen — eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;

    b) im Fall von Absatz 2 Buchstaben f oder g eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung.

    Wird eine Urkunde oder Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b oder c vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslands abgibt.

    (4) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Ausgabe der Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen nach Absatz 3 zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon die Kommission. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben von dieser Mitteilung unberührt.
ORF.at hat geschrieben:Vor dem Hintergrund der damaligen Anzeige gegen Airbus ein Geschäft in dieser Dimension zu machen, „da glaube ich, kann nur jedermann den Kopf schütteln“, sagte Doskozil.

„Ich habe das heute zum ersten Mal erfahren, dass es diese Beschaffung gegeben hat 2017“, stellte Doskozil fest. Offensichtlich seien damals die Verträge oder die Bestellung unterzeichnet worden. „Ob das so einfach rechtlich freihändig möglich ist, ob man nicht auch in einem Bieterverfahren – ich rede jetzt gar nicht von einem Ausschreibungsverfahren – möglicherweise auch andere Anbieter hätte einladen müssen zur Angebotslegung, das ist im Grunde genommen eine rechtliche Frage.“ Das müssten Vergaberechtler beurteilen, meinte der frühere Verteidigungsminister.

„Das versteht auch kein normal denkender Mensch“

„Was ich schon sehr, sehr bedenklich finde, ist, wenn die Republik auf der einen Seite durch diese Anzeige gegen Eurofighter und gegen Airbus glaubt, von diesem Unternehmen und Konzern betrogen worden zu sein, und auf der anderen Seite Geschäfte in dieser Dimension mit Airbus macht – im wahrsten Sinne des Wortes -, das ist verrückt“, sagte Doskozil: „Das versteht auch kein normal denkender Mensch mit Hausverstand.“
Zuletzt geändert von theoderich am Do 4. Apr 2019, 23:58, insgesamt 1-mal geändert.
opticartini
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Re: Mehrzweckhubschrauber

Beitrag von opticartini »

öbh hat geschrieben: Do 4. Apr 2019, 22:57 man muss aber auch die NEOS und Doskozil verstehen, dass der Hubschrauberkauf bei Airbus aus deren Sicht nicht ok war, während die Strafanzeige gegen Airbus läuft. Wir hätten etwa auch einige russische MIL statt dessen anschaffen können.
Ach ja, die berüchtigten Aufforderungen zu Rüstungseinkäufen von Russland gehören zu jeder Debatte über Gerätschaften des Bundesheers einfach dazu.

Verständnis habe ich dafür, dass Politiker das Thema politisch ausschlachten, sonst wären sie schlechte Politiker.

Inhaltlich und objektiv macht es jedoch keinen Sinn, einen führenden Anbieter (Airbus Helicopters) von benötigten und bereits vorhandenen Geräten kategorisch auszuschließen, nur weil eine andere Firma (Airbus Defence und Space) desselben Konzerns heute verklagt wird, weil sie vor 15 Jahren irgendetwas Illegales gemacht haben soll, was bis heute nicht bewiesen ist.

Das Ganze klingt für mich eher wie das Vorbereitungsgetrommel auf einen weiteren U-Ausschuss (wegen der Hubschrauberbeschaffung für die Polizei) und dann kann man natürlich weiterhin mit Airbus keine Geschäfte machen und die Regierung Sebastian Kurz kann keine Lösung für die anstehenden Entscheidungen und Anschaffungen treffen. Der Leidtragende ist das Bundesheer.
theoderich
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Re: Mehrzweckhubschrauber

Beitrag von theoderich »

Ich habe ein paar Informationen zum vorletzten Versuch des Bundesheeres, bewaffnete Hubschrauber zu beschaffen, aufgetrieben:
  • Sonderbericht des Rechnungshofes. Beschaffungswesen des Bundesheeres. Vierter und letzter Teilbericht (Reihe Bund 1997/3), p. 34
    Bewaffneter Hubschrauber

    61 Beim Projekt „Bewaffneter Hubschrauber“ waren die Planungen zum Zeitpunkt der Berichterstattung (Reihe Bund 1995/4, S. 33 Abs 32) über den Stand von Arbeitspapieren nicht hinausgegangen.

    Laut Angaben des BMLV liege nunmehr ein Projektauftrag vor. Weitere Schritte seien aber angesichts der Finanzierungsproblematik nicht gesetzt worden. Auch dieses Projekt sei derzeit weder im langfristigen Investitions– und Betriebsprogramm noch im mittelfristigen Beschaffungsprogramm des BMLV enthalten.
    https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
Zuletzt geändert von theoderich am Fr 23. Aug 2019, 02:50, insgesamt 2-mal geändert.
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