Generalstab schlägt Alarm

Landesverteidigung, Einsätze & Übungen, Sicherheitspolitik, Organisation, ...
iceman
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Re: Generalstab schlägt Alarm

Beitrag von iceman »

Laut Positionspapier brauchen 65 % der Liegenschaften größere Renovierungen, zum Teil Abriss und Neubau. Wenn ich an die Kasernen in Steyr oder Kirchdorf denke, die eigentlich in Ordnung waren, hat man evt. die falschen Kasernen verkauft?
theoderich
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Re: Generalstab schlägt Alarm

Beitrag von theoderich »

Wenn man zwischen 2005 und 2016 160 Immobilien mit einer Gesamtfläche von 13 Mio. m² verschachert und gleichzeitig in die verbliebenen Liegenschaften praktisch nichts mehr investiert, kommt so eine Situation heraus.
iceman
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Re: Generalstab schlägt Alarm

Beitrag von iceman »

Vernünftig wäre es natürlich gewesen, den Erlös aus den Verkäufen in den verbleibenden Kasernen zu investieren, anstelle es dem BMF abzuliefern...
Kasernenruinen sollte man besser abreißen und verkaufen, außerdem gibt es immer noch Kleinkasernen von denen man sich trennen kann.
theoderich
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Re: Generalstab schlägt Alarm

Beitrag von theoderich »

Die Erlöse aus dem Verkauf der Liegenschaften mussten schon von Rechts wegen (Gesamtbedeckungsgrundsatz) als Bundeseinnahme an das Finanzministerium abgeführt werden. Die Erlöse aus den Verkäufen (371,5 Mio. EUR) hätten für großflächige Generalsanierungen auch nie ausgereicht und flossen zu über 90 % ins Bundesbudget - das Bundesheer hat davon fast nichts erhalten.

Man bediente sich eines wenig beachteten Paragraphen im Bundesfinanzgesetz, um jahrelang die Einnahmen aus dem BMLVS abzuschöpfen und so das Budget unbemerkt zu kürzen. Nur in den Jahren 2016 und 2017 durften sämtliche Einnahmen aus Kasernenverkäufen ins Verteidigungsbudget fließen.

Die Sanierung von sechs Objekten in der Burstyn-Kaserne mit 8900 m² kostete schon 21 Mio. EUR, die bis 2010 laufende Sanierung von zwei Kreuzbauten in der Benedek-Kaserne 6,4 Mio. EUR.
  • 2006
    • 28,47 (budgetierte Einnahmen im Voranschlagsansatz 2/54617: 25,00 Mio. EUR; budgetierte Einnahmen im Voranschlagsansatz 2/50058: 0,333 Mio. EUR; dem BMLV für Investitionen zur Verfügung stehende Einnahmen: 3,14 Mio. EUR)
    • Bundesfinanzgesetz 2006 hat geschrieben:Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

      [...]

      8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von 100 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind.
  • 2007
    • 24,26 (budgetierte Einnahmen im Voranschlagsatz 2/54617: 20 Mio. EUR; budgetierte Einnahmen im Voranschlagsansatz 2/50058: 0,006 Mio. EUR; dem BMLV für Investitionen zur Verfügung stehende Einnahmen: 4,26 Mio. EUR)
    • Bundesfinanzgesetz 2007 hat geschrieben:Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

      [...]

      10. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Heeresreform, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

      11. bei den Voranschlagsansätzen der Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 30 Millionen Euro jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden, und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind.
  • 2008
    • 35,19 (budgetierte Einnahmen im Voranschlagsatz 2/54617: 20 Mio. EUR; budgetierte Einnahmen im Voranschlagsansatz 2/50058: 0,006 Mio. EUR; dem BMLV für Investitionen zur Verfügung stehende Einnahmen: 15,184 Mio. EUR)
    • Bundesfinanzgesetz 2008 hat geschrieben:Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

      [...]

      11. bei den Voranschlagsansätzen der Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 30 Millionen Euro jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden, und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind.
  • 2009
    • 33,74 (dem BMLV für Investitionen zur Verfügung stehende Einnahmen: 0 EUR)
    • Bundesfinanzgesetz 2009 hat geschrieben:Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

      [...]

      a) bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden und außerdem im Finanzjahr 2009 aus Veräußerungen ausschließlich militärisch genutzter Liegenschaften und Hochbauten bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617 zumindest Einnahmen in Höhe von insgesamt 55 Millionen Euro erzielt worden sind;
  • 2010
    • 20,34 (dem BMLV für Investitionen zur Verfügung stehende Einnahmen: 0 EUR)
    • Bundesfinanzgesetz 2010 hat geschrieben:Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

      [...]

      3. gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist:

      a) bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden und außerdem im Finanzjahr 2009 aus Veräußerungen ausschließlich militärisch genutzter Liegenschaften und Hochbauten bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617 zumindest Einnahmen in Höhe von insgesamt 55 Millionen Euro erzielt worden sind;
  • 2011
    • 23,42 (dem BMLV für Investitionen zur Verfügung stehende Einnahmen: 0 EUR)
    • Bundesfinanzgesetz 2011 hat geschrieben:Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

      [...]

      3. gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist:

      [...]

      c) bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden und außerdem im Finanzjahr 2009 aus Veräußerungen ausschließlich militärisch genutzter Liegenschaften und Hochbauten bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617 zumindest Einnahmen in Höhe von insgesamt 33 Millionen Euro erzielt worden sind;
  • 2012 - 2017
    • 184,07
    • 2012 [Quelle: BRA 2012, Bd. 2 Zahlenteil T2, 2/45617 Militärische Liegenschaften (Veräußerungen)]

      37.792.974 EUR (dem BMLV für Investitionen zur Verfügung stehende Einnahmen: 15,792 Mio. EUR)
      Bundesfinanzgesetz 2012 hat geschrieben:Artikel VI. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

      [...]

      3. gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und lit a bis n nichts anderes bestimmen:

      [...]

      d) bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden und außerdem im Finanzjahr 2012 aus Veräußerungen ausschließlich militärisch genutzter Liegenschaften und Hochbauten bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617 zumindest Einnahmen in Höhe von insgesamt 22 Millionen Euro erzielt worden sind;
    • 2013 [Quelle: Bundesrechnungsabschluss 2013. Zahlenteil gesamt, s.v. 3.6 Zusammenfassende Finanzinformationen I. UG 14 Militärische Angelegenheiten und Sport, s.v. Beteiligung - Strategische Immobilien Verwertung GmbH]

      1.499.195,90 EUR (dem BMLV für Investitionen zur Verfügung stehende Einnahmen: 0 EUR)
      Bundesfinanzgesetz 2013 hat geschrieben:Artikel V. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben

      [...]

      3. bei den Voranschlagsstellen und Budgetpositionen der lit. a bis o, wenn die Bedeckung durch vor Ende des Finanzjahres 2013 einer Rücklage zugeführte Mehreinzahlungen (im Finanzierungshaushalt) oder der Ausgleich durch Mehrerträge (im Ergebnishaushalt) bei den Voranschlagsstellen und Budgetpositionen der lit. a bis o sichergestellt ist, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern gemäß Artikel IX Abs. 1 jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind:

      [...]

      f) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.114 und 45.02.03.0001.000 aus der Veräußerung von ausschließlich militärisch genutzten Liegenschaften und Hochbauten, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien-Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden; die Mehreinzahlungen dürfen im Finanzjahr 2013 nur insoweit zur Bedeckung herangezogen werden, als bei den beiden genannten Budgetpositionen insgesamt der Betrag der Einzahlungen von 16,5 Millionen Euro überschritten worden ist;
    • 2014 [Quelle: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/ ... UG_14).pdf // https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/ ... UG_45).pdf]

      23.410.388,54 EUR (dem BMLV für Investitionen zur Verfügung stehende Einnahmen: 12.410.388,54 EUR)
      Bundesfinanzgesetz 2014 hat geschrieben:Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2014 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben

      [...]

      3. bei den folgenden Voranschlagsstellen und Budgetpositionen, wenn die Bedeckung durch vor Ende des Finanzjahres 2014 einer Rücklage zugeführte Mehreinzahlungen (im Finanzierungshaushalt) oder der Ausgleich durch Mehrerträge (im Ergebnishaushalt) bei den jeweiligen Voranschlagsstellen und Budgetpositionen sichergestellt ist, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern gemäß Artikel IX Abs. 1 jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind:

      [...]

      g) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.114 und 45.02.03.0001.314 aus der Veräußerung von ausschließlich militärisch genutzten Liegenschaften und Hochbauten, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte und einer allfälligen Immobilienertragsteuer an die Strategische Immobilien-Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden; die Mehreinzahlungen dürfen im Finanzjahr 2014 nur insoweit zur Bedeckung herangezogen werden, als bei den beiden genannten Budgetpositionen insgesamt der Betrag der Einzahlungen von 11 Millionen Euro überschritten worden ist;
    • 2015 [Quelle: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/ ... _Sport.pdf // https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/ ... mo_gen.pdf]

      47.917.454,15 EUR (dem BMLV für Investitionen zur Verfügung stehende Einnahmen: 36.917.454,15 EUR)
      Bundesfinanzgesetz 2015 hat geschrieben:Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben

      [...]

      3. bei den folgenden Voranschlagsstellen und Budgetpositionen, wenn die Bedeckung durch vor Ende des Finanzjahres 2015 einer Rücklage zugeführte Mehreinzahlungen (im Finanzierungshaushalt) oder der Ausgleich durch Mehrerträge (im Ergebnishaushalt) bei den jeweiligen Voranschlagsstellen und Budgetpositionen sichergestellt ist, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern gemäß Artikel IX Abs. 1 jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind:

      [...]

      e) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den
      Budgetpositionen 45.02.03.0001.114 und 45.02.03.0001.314 aus der Veräußerung von ausschließlich militärisch genutzten Liegenschaften und Hochbauten, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte und einer allfälligen Immobilienertragsteuer an die Strategische Immobilien-Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden; die Mehreinzahlungen dürfen im Finanzjahr 2015 nur insoweit zur Bedeckung herangezogen werden, als bei den beiden genannten Budgetpositionen insgesamt der Betrag der Einzahlungen von 11 Millionen Euro überschritten worden ist;
    • 2016 [Quelle: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/ ... 5_2016.pdf]

      52.365.500,00 EUR (dem BMLV für Investitionen zur Verfügung stehende Einnahmen: 52.365.500,00 EUR)
      Bundesfinanzgesetz 2016 hat geschrieben:Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben

      [...]

      3. bei den folgenden Voranschlagsstellen und Budgetpositionen, wenn die Bedeckung durch vor Ende des Finanzjahres 2015 einer Rücklage zugeführte Mehreinzahlungen (im Finanzierungshaushalt) oder der Ausgleich durch Mehrerträge (im Ergebnishaushalt) bei den jeweiligen Voranschlagsstellen und Budgetpositionen sichergestellt ist, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern gemäß Artikel IX Abs. 1 jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind:

      [...]

      e) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Einzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.114 und 45.02.03.0001.314 aus der Veräußerung von ausschließlich militärisch genutzten Liegenschaften und Hochbauten, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte und einer allfälligen Immobilienertragsteuer an die Strategische Immobilien-Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden;
    • 2017 [Quelle: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/ ... _Sport.pdf]

      380.656,68 EUR (dem BMLV für Investitionen zur Verfügung stehende Einnahmen: 380.656,68 EUR)
      Bundesfinanzgesetz 2017 hat geschrieben:Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2017 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben

      [...]

      3. bei den folgenden Voranschlagsstellen und Budgetpositionen, wenn die Bedeckung durch vor Ende des Finanzjahres 2017 einer Rücklage zugeführte Mehreinzahlungen (im Finanzierungshaushalt) oder der Ausgleich durch Mehrerträge (im Ergebnishaushalt) bei den jeweiligen Voranschlagsstellen und Budgetpositionen sichergestellt ist, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern gemäß Artikel IX Abs. 1 jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind:

      [...]

      e) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Einzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.114 und 45.02.03.0001.314 aus der Veräußerung von ausschließlich militärisch genutzten Liegenschaften und Hochbauten, soferne diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Auszahlungen im Detailbudget 45.02.03 im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
In Summe konnten für das BMLV zwischen 2006 und 2017 insgesamt 140,412 Mio. EUR lukriert werden.
Zuletzt geändert von theoderich am Mi 29. Jul 2020, 12:06, insgesamt 10-mal geändert.
iceman
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Re: Generalstab schlägt Alarm

Beitrag von iceman »

Ein einfaches Gesetz im Nationalrat hätte genügt: Bundeseinnahmen aus Liegenschaftsverkäufen des BMLV stehen dem BMLV zur Verfügung.
Zeppelinrules
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Registriert: Sa 30. Mär 2019, 19:45

Re: Generalstab schlägt Alarm

Beitrag von Zeppelinrules »

https://www.openpetition.eu/at/petition ... bundesheer
Petition für Erhöhung des Bundesheer-Budgets.
theoderich
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Re: Generalstab schlägt Alarm

Beitrag von theoderich »

Obstlt Reinhard Janko, Kdt PzGrenB35, in: Grenadierexpress. Truppenzeitung des Panzergreandierbataillons 35, 37. Jg., H 1 (2019) hat geschrieben:Worauf ich jedoch näher eingehen möchte ist der Erhalt der Fähigkeit zum Kampf der verbundenen Waffen als Panzergrenadierbataillon, da dies die tatsächliche Herausforderung der Gegenwart darstellt. Wie bereits in der letzten Ausgabe kurz dargestellt, finden wir derzeit schwierige Rahmenbedingungen vor. Zum einen ist dies die Tatsache, dass der Inlandseinsatz die Soldaten eines Vollkontingents für mehr als drei Monate in Anspruch nimmt und damit de facto keine Ausbildung zum Panzergrenadier möglich ist. Zum anderen sind die Folgen des Investitionsrückstaus in materieller Hinsicht deutlich spürbar und eine klare Einschränkung. Aufgrund dieser beiden Faktoren braucht es im Panzergrenadierbataillon daher die Verfügbarkeit einer kaderpräsenten Einheit und die Teilnahme an Ausbildungskooperationen mit möglichen strategischen Partnern im Ausland.
https://bibisdata.bmlv.gv.at/191585.pdf
souverän AT
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Re: Generalstab schlägt Alarm

Beitrag von souverän AT »

Zeppelinrules hat geschrieben: Sa 30. Mär 2019, 19:46 https://www.openpetition.eu/at/petition ... bundesheer
Petition für Erhöhung des Bundesheer-Budgets.
bei dieser Petition geht leider auch nicht viel weiter.
iceman
Beiträge: 1558
Registriert: Do 17. Mai 2018, 21:05

Re: Generalstab schlägt Alarm

Beitrag von iceman »

https://www.krone.at/

Im Grunde ein interessantes Interview, besonders "wir müssen die PS auf die Straße bringen".
Hier liegt das Hauptproblem: des Budget wird durch die Personalkosten aufgefressen, kann man zB durch freiwillige Frühpensionierung entgegenwirken?
theoderich
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Re: Generalstab schlägt Alarm

Beitrag von theoderich »

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