Doppeladler hat geschrieben: ↑Do 6. Okt 2022, 20:18Positiv ist das Bekenntnis, dass man in die Richtung von 20% des Budgets für Investitionen kommen möchte.
Unsere Ansprüche sinken auch immer weiter ...
Tatsache ist: Das Bundesheer hatte bereits eine vergleichweise ausgewogene Ausgabenstruktur mit 58 % Personalkosten, 21 % Betrieb und 21 % Investitionen. Und das vor 20 Jahren!
Abb. 8.4. Mittelverteilung 2003, in: BMLV (Hrsg.): Weissbuch 2004 (Wien 2005), p. 234, Online verfügbar unter:
https://www.bundesheer.at/wissen-forsch ... hp?id=1898
Alexander-Linz hat geschrieben: ↑Do 6. Okt 2022, 19:37
Ok.
Stehen nun die 680 mio für Einkäufe zur Verfügung?
Mit den zusätzlichen Mitteln dürfte zumindest ein Teil der im Bericht
"Unser Heer 2030" angesprochenen Bedarfe abgedeckt werden. Aber das weiterhin nebulöse Agieren mit
Allgemeinplätzen hinsichtlich der anstehenden Investitionen ist wenig hilfreich und schafft vermutlich kurz- bis mittelfristig erheblichen Rechtfertigungsdruck gegenüber der Öffentlichkeit.
Alexander-Linz hat geschrieben: ↑Fr 7. Okt 2022, 09:50Wie sieht das eigentlich genau aus,
Z.b Pandur: sind gerade in Lieferung
Wenn man aber nun mehr möchte, reicht es dann mehr oder weniger zu sagen: hätte noch 50 dazu oder muß das neu ausgeschrieben werden usw...
Ebenso bei LKw's usw...
Ist es auch möglich jetzt schon Sachen zu kaufen/bestellen, aber erst diese z.b 2024 zu bezahlen
Zu Punkt 1: Der "Pandur EVO" wurde auf Basis eines
"Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung" beschafft - ohne Ausschreibung. Wenn es aus diesem Vertrag noch offene Optionen gibt, kann man diese natürlich abrufen. Man benötigt aber trotzdem im Vorfeld die Einvernehmensherstellung mit dem BMF (
§ 16 BHG) und eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (
§ 17 BHG), was einige Zeit in Anspruch nimmt.
Zu Punkt 2: Welches Unternehmen würde sich darauf einlassen? Beim Kauf des "Eurofighter" war z.B. eine Vorfinanzierung erforderlich, damit die Eurofighter Jagdflugzeug GmbH überhaupt mit dem Bau der Flugzeuge beginnen konnte. Darüber hinaus würden meistens
Vorbelastungen (
"Verpflichtungen zulasten zukünftiger Finanzjahre") in der UG 14 entstehen, was den Spielraum des BMLV bei zukünftigen Investitionen natürlich einengt.