Entwicklungen Luftraumüberwachung

Flächenflugzeuge, Hubschrauber, Großgerät, Fliegerhorste, ...
theoderich
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Re: Entwicklungen Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

„Einsteigen und Durchstarten“
Geplant sind auch Anpassungen beim Eurofighter: Nachtidentifizierungsfähigkeiten, Selbstschutzsysteme und radargelenkte Lenkwaffen sind für eine moderne Luftraumüberwachung notwendig.
Rückfragen & Kontakt:

Bundesministerium für Landesverteidigung
Presseabteilung
+43 664-622-1005
presse@bmlv.gv.at
http://www.bundesheer.at
@Bundesheerbauer
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS ... arten-bild

Bedeutet das, dass man sich auch politisch auf die Nachrüstung geeinigt hat und die Mittel dafür zur Verfügung stehen?
Wolfgang
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Re: Entwicklungen Luftraumüberwachung

Beitrag von Wolfgang »

In Wahrheit ist es ja auch die einzig sinnvolle Lösung. Doppelsitzer sollten auch noch hinzukommen.
opticartini
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Re: Entwicklungen Luftraumüberwachung

Beitrag von opticartini »

Also vorerst wurde nur mal festgestellt, dass etwas notwendig ist (was ohnehin jedem halbwegs Interessierten bekannt ist) und dass irgendetwas geplant ist.

Vermutlich wird dann in der nächsten Phase auf Beamtenebene der Fahrplan zur Einleitung des Evaluierungsprozesses festgelegt oder irgendetwas in der Art.
theoderich
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Re: Entwicklungen Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

Aufrüstung der Eurofighter (10324/J)
2. Seit Anschaffung der kampfwertverringerten Eurofighter, in wie vielen Missionen führte das Fehlen der folgenden Systeme dazu, dass die Mission nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte:

a. Infrarot-Such- und Verfolgungssystem
c. Allwetter-Radarlenkwaffen
  • Zu 2, 2a und 2c:

    Das Fehlen des Infrarot-Such- und Verfolgungssystems sowie der Allwetterradarlenkwaffen führt bei jeder Mission, die bei Dunkelheit oder schlechteren Wetterbedingungen durchgeführt wird, dazu, dass die Identifizierungsfähigkeit und ein allfällig erforderlicher Waffeneinsatz eingeschränkt sind.
b. elektronischer Selbstschutz
  • Zu 2b:

    Die Systeme zum Selbstschutz sind insbesondere im Fall der Bedrohung durch fremde Militärluftfahrzeuge erforderlich. Dies war bislang bei Einsätzen kaum relevant. In Anbetracht der jüngsten Ereignisse wird diese Form der Bedrohung grundlegend neu bewertet werden.
4. Für welche Bedrohungsszenarien wird die Aufrüstung der Eurofighter in der jetzigen Form und verfügbarer Quantität angedacht?
  • Zu 4:

    Die Nachrüstung der aktuell verfügbaren Eurofighter leitet sich aus den Anforderungen im Rahmen der Luftraumsicherung und der luftpolizeilichen Aufgaben, auch bei Nacht Identifizierungen durchführen zu können, ab.
5. Die Schweiz ist der Meinung, dass zur Verteidigung ihres Luftraums (oder zur Abschreckung eines möglichen Eindringlings) zumindest 50 hochmoderne Kampfflugzeuge notwendig sind. Geht das BMLV davon aus, dass 15 Eurofighter mit den angeführten Upgrades für Österreich zu einer Verteidigung des Luftraums im Konfliktfall ausreichend wären?
  • Zu 5:

    Es gilt den Investitonsrückstau der letzten Jahre, insbesondere auch im Bereich „Luftraum“, abzubauen und gezielte Beschaffungen vorzunehmen. Hiebei ist anzumerken, dass der Einsatz der Eurofighter nicht singulär, sondern im Zusammenwirken mit anderen Systemen, Waffengattungen und Teilstreitkräften zu sehen ist. Erst dieser Verbund aus verschiedenen Sensoren und Effektoren ermöglicht die erfolgreiche Verteidigung des österreichischen Luftraums.
6. Es gibt mehrere Beispiele einer gemeinschaftlichen Luftraumverteidigung in Europa. So lässt bzw. ließ Slowenien seinen Luftraum von ungarischen und italienischen Fliegern patrouillieren, die Benelux Staaten überwachen gemeinsam, und die gegenüber Russland exponierten baltischen Staaten lassen NATO Partner ihren Luftraum schützen. Hat das BMLV studiert, welche Kostenersparnisse diesen Staaten aus den kooperativen Arrangements erwachsen?

a. Wenn nein, warum nicht?
8. Vor einem Jahr hat die Bundesministerin von der Idee einer gemeinsamen Luftraumüberwachung gesprochen. Vor einem Monat hat sie den Strategischen Kompass der EU positiv evaluiert. Vor weniger als einer Woche hat sie klargestellt, Österreich wäre bei der europäischen Eingreiftruppe dabei und sie sehe keine neutralitätsrechtlichen Probleme. Aufgrund welcher neuen Analysen das Abweichen von der Politik der gemeinsamen Luftraumüberwachung – und nun, mit den angedachten Upgrades, wohl auch der gemeinsamen Luftraumverteidigung – trotz der Bewegung aller Akteure in Richtung einer europäischen Vergemeinschaftlichung der Verteidigung?
  • Zu 6 und 8:

    Eine Übertragung von Aufgaben der „militärischen Landesverteidigung“ an andere Organe als solche des Bundesheeres würde dem aufgezeigten „Exklusivitätsgebot“ des Art. 79 Abs. 1 B-VG zuwiderlaufen und wäre daher ausschließlich im Wege einer Verfassungsänderung möglich.

    Nicht unerwähnt möchte ich jedoch lassen, dass mit der Schweiz ein Staatsvertrag bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft abgeschlossen wurde (vgl. BGBl. III Nr. 214/2018). Der inhaltliche Kern dieses Abkommens besteht im Überfliegen der gemeinsamen Staatsgrenze im jeweiligen Eigeninteresse zum Zweck des sicheren „Übergebens“ eines verdächtigen Luftfahrzeuges an die Fliegerkräfte des jeweiligen Nachbarstaates, sodass ein allfälliges Zurückfliegen des verdächtigen Luftfahrzeuges in das jeweils eigene Hoheitsgebiet nicht mehr möglich bzw. nicht mehr wahrscheinlich ist. Ein vergleichbarer Staatsvertrag wurde bereits mit Deutschland ausverhandelt und steht vor der Unterzeichnung. Mit Tschechien wurden zu diesem Thema bereits Expertengespräche geführt. Mit Italien sind derartige Gespräche in den nächsten Monaten beabsichtigt.
7. Die EU Kommission schätzt das Einsparungspotential bei Rüstungsbeschaffung durch Pooling auf zumindest €25 Milliarden jährlich. Das sind 10% der jährlichen Gesamtrüstungsausgaben. Hat das BMLV das Einsparungspotential von gemeinschaftlichen Beschaffungen und/oder gemeinschaftlichem Betrieb von den hochtechnologischen, teuersten Waffensystemen evaluiert?
  • Zu 7:

    Im Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) werden kooperative Lösungen in allen Phasen des Systemlebenszyklus und daher auch im Zuge von Beschaffungen geprüft. Besonders bei komplexen Waffensystemen sind kooperative Lösungen essentiell. In der Beschaffungsphase ist das BMLV an das Bundesvergabegesetz, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit sowie an die EU-Verteidigungsrichtlinie 2009/81 gebunden. Voraussetzung für eine Kooperation in allen Phasen des Systemlebenszyklus ist ein entsprechender Bedarf hinsichtlich identer Anforderungen, Verfügbarkeit von Budgetmitteln und analogen Zeitleisten.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
theoderich
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Re: Entwicklungen Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

Ausrüsten!
Die geheime Einkaufsliste des Bundesheers

Im Dokument mit dem Titel „Grundlagenplanung 2032+“ – es trägt den Geheimhaltungsvermerk vertraulich und der FALTER.morgen durfte darin Einsicht nehmen – finden sich die Wunsch-Anschaffungen für die kommenden zehn Jahre. Ehrlich gesagt liest es sich so, als müsste man das Heer überhaupt neu gründen.
Eine Staffel Advanced Jet Trainer als Ergänzungsluftfahrzeug. Herstellung der Nachtkampffähigkeit der Eurofighter, dazu die Anschaffung von vier Doppel-Sitzer Eurofighter zur Sicherstellung der Pilotenausbildung.
https://www.falter.at/zeitung/20220527/ausruesten
Verweigerer
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Re: Entwicklungen Luftraumüberwachung

Beitrag von Verweigerer »

Wird wohl auf die M-346FA hinauslaufen. Die M-345 wäre ja erst wieder leistungsschwächer. Oder gar die L-39NG. Wenn schon, denn schon! Hörsching lebt ;-)

Mit 4 angedachten Doppelsitzern hätte ich nicht gerechnet. Laut den diversen kolportierten Überlegungen waren ja immer nur 3 geplant bzw. im Gespräch. Ich nehme an allesamt gebraucht.
alps_spirit
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Re: Entwicklungen Luftraumüberwachung

Beitrag von alps_spirit »

theoderich hat geschrieben: Fr 27. Mai 2022, 12:04 Ausrüsten!
Die geheime Einkaufsliste des Bundesheers

Im Dokument mit dem Titel „Grundlagenplanung 2032+“ – es trägt den Geheimhaltungsvermerk vertraulich und der FALTER.morgen durfte darin Einsicht nehmen
https://www.falter.at/zeitung/20220527/ausruesten
Das ist wohl ein Witz - "Geheimhaltungsvermerk vertraulich", aber die Zeitung darf trotzdem Einsicht nehmen? Aber vielleicht denke ich zu altmodisch und verstehe unter "geheim" oder "vertraulich" was anderes.

@Verweigerer: das wäre sicher der Schritt in die richtige Richtung, aber mein Eindruck ist der dass die bewaffnete Neutralität gerade zu Tode evaluiert wird :-(

Das hat aber Tradition. Wenn man sich Wolfgang Hainzls "Die Luftstreitkräfte Österreichs" durchliest ist es erschreckend, was alles evaluiert wurde und im Endeffekt rausgekommen ist. Und dabei sind die letzten Jahrzehnte in diesem Werk gar nicht angeführt. Und wir reden nur von den Luftstreitkräften.....
theoderich
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Re: Entwicklungen Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

Verordnung der Bundesregierung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV)
Klassifizierungsstufen

§ 3. (1) Klassifizierte Informationen sind zu qualifizieren als
  1. EINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde,
  2. VERTRAULICH (V), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
  3. GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen schaffen würde,
  4. STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.
(2) Die Klassifizierung, Deklassifizierung sowie die Herabstufung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Deklassifizierung ist schriftlich festzuhalten. Empfänger einer klassifizierten Information sind von der Deklassifizierung zu informieren.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20003054

alps_spirit hat geschrieben: Fr 27. Mai 2022, 21:03Das ist wohl ein Witz - "Geheimhaltungsvermerk vertraulich", aber die Zeitung darf trotzdem Einsicht nehmen? Aber vielleicht denke ich zu altmodisch und verstehe unter "geheim" oder "vertraulich" was anderes.
Es handelt sich hierbei allenfalls um eine Verletzung des Amtsgeheimnisses:

Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB)
Verletzung des Amtsgeheimnisses

§ 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10002296


Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über besondere strafrechtliche Bestimmungen für Soldaten (Militärstrafgesetz - MilStG.)
Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[...]

6. militärisches Geheimnis: alles, was an militärisch bedeutsamen Tatsachen, Gegenständen, Erkenntnissen, Nachrichten und Vorhaben dem Soldaten ausdrücklich als geheim bezeichnet worden ist oder seiner Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden kann;
Vorsätzliche Preisgabe eines militärischen Geheimnisses

§ 26.
(1) Wer ein militärisches Geheimnis preisgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Führt der Täter dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbei, so ist er mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Fahrlässige Preisgabe eines militärischen Geheimnisses

§ 27.
Wer die im § 26 Abs. 1 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, führt der Täter durch die Tat aber eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbei, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Gemeinsame Bestimmung

§ 28. Wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Preisgabe eines militärischen Geheimnisses ist auch zu bestrafen, wer das militärische Geheimnis zwar als Soldat erfahren hat, aber erst nach Beendigung seiner Dienstzeit preisgibt.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005361

Ohne das gutzuheißen: In Deutschland wurden z.B. auch Dokumente des BMVg mit dem Vermerk VS-NvD [Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch] an die Medien weitergegeben:

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.

(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.

(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
  1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
http://www.gesetze-im-internet.de/s_g/__4.html
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Doppeladler
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Re: Entwicklungen Luftraumüberwachung

Beitrag von Doppeladler »

Ich gehe stark davon aus, dass das bewusst weitergegeben wird und der "Vertraulich" Vermerk nicht ernst gemeint ist und dafür sorgen soll, dass möglichst viele Inhalte verbreitet werden und nicht nur ein geringer Auszug.
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theoderich
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Re: Entwicklungen Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

Grüne wollen die Eurofighter ersetzen

https://www.diepresse.com/6151796/gruen ... r-ersetzen

Zuletzt geändert von theoderich am Mo 13. Jun 2022, 10:54, insgesamt 1-mal geändert.
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