propellix hat geschrieben: ↑Mo 4. Apr 2022, 16:13
EIN Kernpunkt der österr. Neutralität ist, dass Ö
kriegsführenden Parteien die Nutzung des österr. Luftraumes als neutraler Staat
verwehren MUSS.
Darüber sind wir bereits hinaus...
Art. 42 Abs. 7 EUV ist zu berücksichtigen....die „BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK“.
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht=
Sobald ein EU Land angegriffen wird, wars das mit der Neutralität.... Die EU Länder die queren wollen müssen schon jetzt nur auf Art. 42 Abs. 7 EUV Bezug nehmen....sogar Tanker die Missionen über Polen durchführen fliegen schon über Ö.
Meiner Meinung nach impliziert das auch eine ganz andere Rolle für die Österreichische Luftraumüberwachung. Wenn ein Land der Europäischen Union angegriffen wird, dann ist Erhalt bzw. Wiederherstellung der Lufthoheit zum Schutz der zivilen und militärischen Infrastruktur die unmittelbarste, räumlich betrachtet weitreichendste und zeitlich betrachtet dauerhafteste Aufgabe die erforderlich ist um einen militärischen Konflikt zu bewältigen.
Insbesondere wenn man bedenkt über welche Distanzen wir reden. Die erste Welle auf Hostomel mit Hubschraubern kam aus +/-200km Entfernung. Die zweite Welle mit Fläche aus +/-500km. Der Einsatz der Kampfflugzeuge im Westen der Ukraine bedingt +/-700km. Und die Kalibr von den Schiffen im Schwarzen Meer +/-1.000km.
Und da wird man sich wohl nicht drücken können - insbesondere wenn man auf LRÜ spezialisiert ist und Staffeln von EU Ländern die auch Luft/Boden können für andere Aufgaben freispielen kann.
EU-weit betrachtet stehen wir mit einem Luftüberlegenheitsjäger "in der Tiefe des Raums".
Da bleibt nicht viel Interpretationsspielraum was dann die Aufgabe ist....