"Bundeslagezentrum" und "Bundes-Krisensicherheitsgesetz"

Landesverteidigung, Einsätze & Übungen, Sicherheitspolitik, Organisation, ...
theoderich
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"Bundeslagezentrum" und "Bundes-Krisensicherheitsgesetz"

Beitrag von theoderich »

Nach acht Jahren tut sich hier tatsächlich etwas. Wenn es nach dem 2017 publizierten BMI-Artikel geht, handelt es sich bei diesemVorhaben aber um einen Etikettenschwindel:

1010 Wien, Minoritenplatz 9, Bundeslagezentrum und Konferenzbereich, Generalplanersuche
b) Name des Auftraggebers, der die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat

ARE Austrian Real Estate GmbH vertreten durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.
f) Name des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung

Wehofer Architekten Ziviltechniker GmbH
l) Kurze Beschreibung des Auftrages bzw. der Rahmenvereinbarung

1010 Wien, Minoritenplatz 9, Bundeslagezentrum und Konferenzbereich, Generalplanersuche

m) Auftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung ohne Umsatzsteuer in Euro

836160

n) Tag des Vertragsabschlusses bzw. des Abschlusses der Rahmenvereinbarung (TT/MM/JJJJ)

22/07/2021
https://www.auftrag.at/ETender.aspx?id= ... ction=show

  • Erfolgreich. Österreich.
    Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018

    Sicherheitspolitik

    [...]

    Maßnahmen:

    [...]
    • Weiterentwicklung und verbesserte Nutzung des sicherheitspolitischen Lagebildes sowie Einrichtung eines gesamtstaatlichen Lagezentrums
  • Teilstrategie Verteidigungspolitik (29. Oktober 2014)
    Antizipation und Krisenfrüherkennung

    Die hohe Komplexität, Dynamik und Interdependenz im Bereich der sicherheitsrelevanten Entwicklungen erfordert eine umfassend angelegte und systematische Erfassung und Bewertung von Trends und Entwicklungen im militärischen, politischen, wirtschaftlichen, technologischen und gesellschaftlichen Bereich. Die diesbezüglichen Fähigkeiten des ÖBH sind qualitativ zu verbessern, durch:

    [...]
    • Beteiligung an einem gesamtstaatlichen Lagezentrums unter Leitung des Bundeskanzleramtes.
    https://www.bundesheer.at/cms/artikel.php?ID=7421
  • Teilstrategie Innere Sicherheit (März 2015)
    Das BMI beteiligt sich aktiv an den interministeriellen Arbeiten zur Weiterentwicklung und besseren Nutzung des unter Federführung des BKA erstellten sicherheitspolitischen Lagebildes sowie zur Einrichtung eines gesamtstaatlichen Lagezentrums.
    https://www.bmi.gv.at/501/files/Teilstr ... 24_web.pdf
  • Neues Bundeslagezentrum in Umsetzungsphase (13. Juli 2017)
    Mit dem Projekt "EKC-Neu" wird das Einsatz- und Koordinationscenter (EKC) im Innenministerium in ein Bundeslagezentrum umstrukturiert.
    Die weitere Technisierung und Digitalisierung der letzten Jahre haben die Geschwindigkeit deutlich erhöht und so eine noch schnellere Information der Führungsebene über Lage und Einsatz notwendig gemacht. Das erfordert auch eine einsatzbezogene Analyse offener Quellen im Internet und die Risikobewertung sowie erforderlichenfalls die Vernetzung mit der Bundeswarnzentrale und dem Fremdenwesen. Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen wurde das bestehende EKC nun evaluiert und neu konzipiert.

    Das Projektteam unter Führung von EKC-Leiter Wolfgang Nicham, MA, hat sich dazu ähnliche Einrichtungen in Norwegen, Großbritannien, Italien und Deutschland angesehen und Best-Practice-Beispiele für Reporting- und Ablaufprozesse sowie technisches Equipment für das Bundeslagezentrum in Österreich umgesetzt. So hat man etwa bereits ein neues System für Videokonferenzen im derzeitigen Führungsstabsraum installiert, das auch im neuen Bundeslagezentrum zum Einsatz kommen wird.
    Projekt-Auftrag

    Den Auftrag zur Neustrukturierung des EKC erteilte die damalige Innenministerin Mag. Johanna Mikl-Leitner im Dezember 2015. Fünf Kernteams (Lage und Information, Kommunikation, Organisation, Recht sowie Technik und Ressourcen) entwickelten ein Gesamtkonzept für das EKC-Neu. Dabei wurden unter Einbindung aller Sektionen des Innenressorts, nachgeordneter Organisationseinheiten sowie externer Experten zum einen die vorhandenen Möglichkeiten für eine moderne Darstellung bzw. Aufbereitung der Sicherheitslage in Österreich analysiert und die Bediensteten des EKCs sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Permanenzdienste versehen, anonym zu ihren Arbeitsbedingungen befragt. Zum anderen wurden sektionsübergreifend der Bedarf sowie Anforderungen an das EKC erhoben. Der Abschluss des Projekts erfolgte am 7. Juli 2017.
    Bundeslagezentrum

    Das EKC in seiner neuen Form wird als "Bundeslagezentrum" die zentrale Anforderung haben, jederzeit die sicherheitspolizeiliche Lage in Österreich abzubilden. Die Permanenzdienste werden grundsätzlich wie bisher rund um die Uhr besetzt sein. Dabei werden die Kernzeiten zwischen 7:30 Uhr und 15:30 Uhr vom Stammpersonal des EKC abgedeckt. Zwischen 15:30 und 7:30 Uhr versehen auch weiterhin Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Abteilungen und Sektionen die Permanenzdienste.

    Ziel ist es, mit dem neuen Bundeslagezentrum die Phase zwischen einem Ereignis und dem Hochfahren des einsatzbereiten Stabes im Innenministerium wesentlich zu verkürzen.
    https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=654A ... 6A772F303D
  • Regierungsprogramm 2020-2024
    Krisen- und Katastrophenschutz

    [...]
    • Etablierung eines gesamtstaatlichen ressortübergreifenden Lagezentrums für einen gesamtheitlichen Zugang zum Thema Sicherheit (Hochwasser, Pandemie, Blackout, hybride Bedrohungen, sonstige Bedrohungen)
    https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/ ... m-lang.pdf
  • Vorbereitungen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenmanagements (SKKM) für einen möglichen europaweiten Strom- und Infrastrukturausfall (Blackout) (5046/J) (Beantwortet am 19. März 2021)
    Zur Frage 2:
    • Welche Schlussfolgerungen hat die Fachgruppe Strommangellage des SKKM aufgrund dieser Simulationsübungen gezogen und welche konkreten Empfehlungen zur Verbesserung der Mangelsituation wurden seither erarbeitet?
    Ergänzend zu den in der Beantwortung der Frage 1 bereits genannten Themen wurden die Treibstoff- und Nahrungsmittelversorgung sowie Maßnahmen in der ersten Phase eines Blackouts als prioritäre Problemstellungen erkannt.

    Weiters wurde empfohlen, die Koordination des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements durch eine permanente Stabsstruktur im Bundesministerium für Inneres zur Unterstützung der Arbeit des SKKM-Koordinationsausschusses auszubauen und ein permanentes Bundeslagezentrum mit moderner Infrastruktur einzurichten.
    https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
Zuletzt geändert von theoderich am Sa 30. Okt 2021, 01:26, insgesamt 4-mal geändert.
theoderich
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Re: "Bundeslagezentrum"

Beitrag von theoderich »

Beschlussprotokoll des 3. Ministerrates vom 26. Oktober 2021

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bund ... tober.html
  • Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die staatliche Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG) erlassen wird sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, 3/11
    Aufgrund der Tatsache, dass eine weitgehende Verrechtlichung im Bereich des Krisenmanagements bisher nicht erfolgt ist, basieren die derzeitigen Koordinationstätigkeiten im Bereich des staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements überwiegend auf Grundlage eines Ministerratsbeschlusses aus dem Jahr 2004.
    Durch die einstimmig beschlossene Entschließung des Nationalrats vom 14. Oktober 2020 (105/E 27. GP) wurde parteiübergreifend der Beschluss zur Verrechtlichung des gesamtstaatlichen Krisenmanagements mit dem Ziel der Stärkung und Effizienzsteigerung gefasst.

    Diesen Überlegungen soll ein Gesetzesentwurf Rechnung tragen. Einerseits sollen dabei bisher bewährte Strukturen rechtlich abgebildet und weiterentwickelt werden, andererseits soll Verbesserungsbedarf aufgegriffen werden.
    Mit der Schaffung eines Beraters oder einer Beraterin der Bundesregierung für all diese Angelegenheiten soll künftig eine gesamtstaatliche Herangehensweise und die enge Abstimmung mit und zwischen allen fachlich zuständigen Akteuren sichergestellt werden, ohne dabei in die operative Kompetenz der einzelnen Ressorts einzugreifen.

    In diesem Sinne soll der Gesetzesentwurf insbesondere folgende Punkte vorsehen:
    • Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage zur Krisenvorsorge
    • Umfassende Definition einer Krise im Kompetenzbereich des Bundes und formelle Feststellung einer Krise durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
    • Einrichtung der Funktion eines Beraters bzw. Beraterin der Bundesregierung (Regierungsberater bzw. Regierungsberaterin) für alle gesamtstaatlichen strategischen Belange der umfassenden Landesverteidigung, Krisenvorsorge, Krisenbewältigung und staatlichen Resilienz
    • Einrichtung eines permanenten ressortübergreifenden Bundeslagezentrums, das organisatorisch durch das Bundesministerium für Inneres betrieben wird
    • Einrichtung von ressortübergreifenden Fachgremien zur gesamtstaatlichen Betrachtung wesentlicher Bereiche der Vollziehung des Bundes
    • Gesetzliche Verankerung einer Gremienstruktur vor und bei Krisen samt Aufgabenzuweisung und Regelung des Koordinationsmechanismus
    • Möglichkeit der Einrichtung von Strategischen Lagerhaltungen durch das Bundesheer im Auftrag der Bundesregierung
    • Anordnung von Mitwirkungs-, Informations-, Berichts- und Auskunftspflichten des Regierungsberaters bzw. der Regierungsberaterin, der Gremien, der Ressorts und – im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung – der Länder
    • Verpflichtung sämtlicher Ressorts zur Krisenvorsorge
    • Einbindung relevanter Akteure (Länder, Einsatzorganisationen, NGO etc.) im Sinne größtmöglicher Akzeptanz der Entscheidungen in der Bevölkerung
    • Klarstellung, dass Dritte, die zur Krisenabwehr und Krisenbewältigung herangezogen werden, für die Behörden als Verwaltungshelfer tätig werden
    https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/ ... 11_mrv.pdf

Stögmüller für klare Strukturen zur zukünftigen Krisenbewältigung
„Das neue Gesetz wird den Krisenbegriff gesetzlich verankern. Diese neue Definition soll insbesondere die Bereiche der Gesundheit, der Umwelt und der Wirtschaft umfassen, um so bestmöglich gerüstet zu sein, egal welche Art von Krise eintritt. Ein Eckpfeiler des Entwurfes ist die Kompetenzerweiterung des Bundesheeres. In Zukunft wird das Bundesheer bereits für die Vorbereitung von Krisen mittels Assistenzeinsatz Vorsorge leisten können. Damit soll bei einer eintretender Krise die Resilienz, also die Notversorgung Österreichs, bestmöglich sichergestellt werden“, so Stögmüller.
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS ... waeltigung
theoderich
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Re: "Bundeslagezentrum" und "Bundes-Krisensicherheitsgesetz"

Beitrag von theoderich »

Nehammer: Krisensicherheitsgesetz und Bundeslagezentrum sind Meilensteine für Österreich

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Am Freitag, den 29. Oktober 2021, wurden im Innenministerium die ersten Entwürfe für das gesamtstaatliche Krisen- und Lagezentrum präsentiert. Die Baumaßnahmen beginnen im Herbst des kommenden Jahres, die Fertigstellung ist für 2024 geplant.
Ab Mitte 2024 sollen auf insgesamt 3.500 Quadratmetern Räumlichkeiten für die Sammlung und Aufarbeitung von Informationen zur Verfügung stehen. Ein Teil des Komplexes ist das krisenfeste Medienzentrum. Im großen Pressefoyer soll auch in Extremfällen ein sicheres Arbeiten für Journalistinnen und Journalisten sichergestellt werden.

Planungsarbeiten weit fortgeschritten

Markus Schmoll, Zuständiger der baulichen Umsetzung, sieht im Innenministerium den perfekten Standort für das aufwendige Projekt. Das in den 1980er-Jahren entstandene Gebäude ist das einzige nicht historische Objekt, welches zur Verfügung steht. Durch das im Vergleich junge Alter der Bausubstanz sind bauliche Eingriffe leichter durchzuführen. 1.000 Quadratmeter des Lagezentrums sind im Erdgeschoss angesiedelt, der Großteil mit 2.500 Quadratmetern im Untergeschoss. Aus arbeitspsychologischen Gründen ist im Untergeschoss ein "virtuelles" Sichtfenster auf den Minoritenplatz geplant, durch das Tageszeiten simuliert werden.

Ein Vorentwurf sowie die grobe Raumkonfiguration sind derzeit abgeschlossen. Nun fokussiert man sich auf Feinabstimmungen. Das Konzept der IT-Struktur befindet sich ebenfalls in Arbeit.
https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=3673 ... 44637A4D3D

Bild
https://kurier.at/politik/inland/krisen ... /401788085

Der Grafik nach zu urteilen soll das Medienzentrum hier im Innenhof des BMI entstehen.
innsbronx
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Re: "Bundeslagezentrum" und "Bundes-Krisensicherheitsgesetz"

Beitrag von innsbronx »

Wenn ich das Luftbild richtig deute, dann ist die Oberlichte bereits im Bestand. Ich würde das Lagezentrum ehrlich gesagt tiefer legen.

Bei dieser Gelegenheit sollte man die Einsatzzentrale Basisraum gleich auch modernisieren und mit diesem neuen Lagezentrum verbinden.
Acipenser
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Re: "Bundeslagezentrum" und "Bundes-Krisensicherheitsgesetz"

Beitrag von Acipenser »

Gut informierte Quellen würden behaupten das beim U3 Bau schon Platz für ein derartiges Lagezentrum, oder damals Bunker genannt unter dem BMI vorgesehen waren. Das Bild vom Innenhof BMI Neugebäude soll einprojeziert werden.
Fakt ist das der Boden unter Ballhausplatz bis hin zum Parlament wie Schweizer Käse ist und das Gänge bis zur Stiftskaserne führen. Als Pressevertreter konnte ich schon persönlich ein paar die letzten Jahr(zehnte) begehen
theoderich
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Re: "Bundeslagezentrum" und "Bundes-Krisensicherheitsgesetz"

Beitrag von theoderich »

theoderich
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Re: "Bundeslagezentrum" und "Bundes-Krisensicherheitsgesetz"

Beitrag von theoderich »

OTS0116, 7. Juni 2022, 12:43
SPÖ-Laimer/Einwallner: Krisen- und Katastrophenschutz ist Chefsache und gehört ins Bundeskanzleramt

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS ... kanzleramt
theoderich
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Re: "Bundeslagezentrum" und "Bundes-Krisensicherheitsgesetz"

Beitrag von theoderich »



Und den Gesetzesentwurf kennen bisher nur die Regierung und die Medien ...

theoderich
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Re: "Bundeslagezentrum" und "Bundes-Krisensicherheitsgesetz"

Beitrag von theoderich »


Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes


Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert:

1. Art. 79 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
Krisen.“

2. In Art. 79 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 2 kann die Bundesregierung das Bundesheer dazu in
Anspruch nehmen, einzelne Maßnahmen der Vorsorge zu treffen. Die näheren Bestimmungen werden
durch Bundesgesetz getroffen.“

3. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 68 angefügt:

„(68) Art. 79 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit
xx in Kraft.“
Artikel 2

Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen
(Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG)


1. Abschnitt

Allgemeines


Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Feststellung einer Krise, die erforderliche
Koordination vor und bei Krisen sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung.
3. Abschnitt

Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung


Aufgaben des Bundesheeres

§ 11. Aufgrund einer Ermächtigung der Bundesregierung obliegen dem Bundesheer bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem das Vorliegen einer Krise festgestellt wurde (§ 3), einzelne Maßnahmen der
Krisenvorsorge in folgenden Bereichen:
  1. die Bereitstellung autarker und resilienter Kasernen zum Zwecke der Unterstützung der
    Einsatzfähigkeit der Sicherheitsbehörden, der Wachkörper des Bundes und sonstiger
    Gebietskörperschaften einschließlich der Gemeindeverbände, ziviler Rettungsorganisationen
    sowie der Feuerwehren,
  2. die Koordination bei Maßnahmen der Versorgungssicherung der Bevölkerung sowie sonst zur
    Beseitigung von Versorgungsstörungen notwendig erscheinenden Maßnahmen, soweit sie nicht
    einem anderen Bundesminister obliegt,
  3. der Schutz kritischer Infrastrukturen von bundesweiter Bedeutung und
  4. die Sicherung der Versorgung mit systemrelevanten Gütern, insbesondere mit medizinischen und medizintechnischen Gütern.
Artikel 3

Änderung des Wehrgesetzes 2001


Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lit. c lautet:

„c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
Krisen im Sinne des § 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG), BGBl. I Nr. xx/xxxx, und“

2. Dem § 60 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit xx in Kraft.“
Erläuterungen
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Zu Art. 79 Abs. 2 Z 2:

Der Assistenzbereich des Bundesheeres soll neben Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs gemäß Z 2 künftig auch den Krisenfall umfassen. Zur Definition einer Krise vgl. den in Artikel 2 vorgeschlagenen § 2.

Zu Art. 79 Abs. 2a:

Dem Bundesheer soll, unter Gesetzesvorbehalt und unter der Voraussetzung, dass ein entsprechender
Beschluss der Bundesregierung vorliegt, künftig die zusätzliche Aufgabe zugewiesen werden, bereits
Vorkehrungen für die Bewältigung künftiger Elementarereignisse, Unglücksfälle außergewöhnlichen
Umfangs oder Krisen (vgl. dieselben Tatbestandselemente in Abs. 2 Z 2) – die im Falle des Eintretens
primär durch die zivile Gewalt zu bewältigen sind (vgl. Abs. 2) – in Form einzelner präventiver
Maßnahmen zu treffen.

Zwar kann auch die Hilfeleistung im Katastropheneinsatz in einem gewissen, sehr beschränkten Ausmaß bereits nach geltendem Recht präventiv erfolgen, wenn etwa der Einsatz so „rechtzeitig“ erfolgen muss, um die Ausdehnung der Katastrophe zu verhindern (mit dem Hinweis auf Absicherungsmaßnahmen bei Brand- oder Hochwasserkatastrophen vgl. Truppe, Art. 79 B-VG, in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 9. Lfg. [2012], Rz 34 FN 182). Darüber hinaus können nach geltender Rechtslage Präventivmaßnahmen aber nicht mit Hilfe des Bundesheeres getroffen werden.

Nähere Bestimmungen, insbesondere zur Konkretisierung der einzelnen vorsorglichen Maßnahmen, sollen bundesgesetzlich erlassen werden. In den ausführungsgesetzlichen Bestimmungen soll insbesondere geregelt werden, inwieweit und welche Vorbereitungshandlungen dem Bundesheer in den genannten Angelegenheiten obliegen (vgl. den in Artikel 2 vorgeschlagenen § 11). Durch ein solches Bundesgesetz kann weder die Notwendigkeit einer Ermächtigung der Bundesregierung abbedungen werden noch eine Erweiterung der in Abs. 2 Z 2 genannten Aufgaben erfolgen (vgl. auch Art. 79 Abs. 3 B-VG).

An die Stelle der Inanspruchnahme gemäß Abs. 2 sollen im Fall des Abs. 2a sowohl ein Bundesgesetz, das abstrakt die Anwendungsfälle und Voraussetzungen der neuen Präventivfunktion definiert, als auch ein entsprechender Beschluss der Bundesregierung – auf Antrag des sachlich zuständigen Bundesministers – treten.

Die Inanspruchnahme durch die Bundesregierung hat sich auf einzelne Beiträge zur Vorsorge für den Fall künftig eintretender Elementarereignisse, Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfangs oder Krisen zu beschränken und soll diese das Tätigwerden des Bundesheeres in dem Zusammenhang in räumlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisieren, insbesondere im Hinblick auf den Zweck, den voraussichtlichen Umfang, die dafür nötigen personellen und sachlichen Ressourcen und die Umstände, unter denen die Aufgabe besorgt werden soll.

Die Besorgung dieser neuen Aufgabe soll – abhängig von einer gesetzlichen Ermächtigung und einem
entsprechenden Beschluss der Bundesregierung auf Antrag des sachlich zuständigen Bundesministers –
selbständig erfolgen und, anders als im Fall der Assistenzleistung, nicht der zivilen Gewalt zuzurechnen sein. Die Aufgabenbesorgung soll unter der Befehlsgewalt des zuständigen Bundesministers für Landesverteidigung (Art. 80 Abs. 3 B-VG) erfolgen.
Zu § 11 (Aufgaben des Bundesheeres):

Die vorgesehenen Vorsorgeaufgaben dienen der Umsetzung der erweiterten Zuständigkeit des
Bundesheeres nach Art. 79 Abs. 2a B-VG (vgl. Artikel 1), wonach das Bundesheer von der Bundesregierung für einzelne Maßnahmen der Vorsorge in Anspruch genommen werden kann, und stellt diese Regelung das einfachgesetzliche Anschlussstück dar. Es kann daher grundsätzlich auf die Erläuterungen zu dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung verwiesen werden. Im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dieser Regelung ist die Anwendung des Einsatzzulagengesetzes
(EZG), BGBl. Nr. 423/1992, sowie der Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001),
BGBl. I Nr. 31/2001, über die Besoldung im Einsatz nach § 2 Abs 1 WG 2001 ausgeschlossen.

Das gemeinsame Ziel dieser Maßnahmen ist es, die vorhandenen Ressourcen des Bundesheeres auch für
„zivile“ Krisen künftig bestmöglich zu nutzen, und zwar nicht in Verdrängung ziviler Behörden, sondern
als Ergänzung und Unterstützung dort, wo deren spezifische Ressourcen nicht ausreichen.

Bisherige Erfahrungen mit Krisen, insbesondere der COVID-19-Krise, haben gezeigt, dass eine
längerfristige Vorsorge unabdingbar ist und die Struktur des Assistenzeinsatzes, bei dem erst nach
Ausbruch eines bestimmten Ereignisses eine Anforderung der „gesetzmäßigen zivilen Gewalt“ erfolgt,
nicht ausreichend ist. Daher soll künftig auf der Grundlage einer Ermächtigung der gesamten
Bundesregierung – dh. abhängig von einem entsprechenden Beschluss der Bundesregierung auf Antrag des sachlich zuständigen Bundesministers – dem Bundesheer eine ausreichende Rechtsgrundlage, bereits vorsorgend tätig zu werden, gegeben werden und damit ausreichende Planungssicherheit bestehen. Wesentlich ist, dass in den gelisteten Bereichen lediglich einzelne Maßnahmen der Krisenvorsorge gesetzt werden können. Nach Feststellung einer Krise (vgl. § 3) können diese Ressourcen seitens des Bundesheers nach den für Assistenzeinsätze geltenden Regelungen zur Verfügung gestellt werden (vgl. die Regelung in Art. 79 Abs. 2 Z 2 B-VG).

Gemäß Z 1 ist intendiert, autarke und resiliente Kasernen zum Zwecke der Unterstützung der
Einsatzfähigkeit der Sicherheitsbehörden, der Wachkörper des Bundes und sonstiger
Gebietskörperschaften einschließlich der Gemeindeverbände, ziviler Rettungsorganisationen (Bergrettung, Wasserrettung, Sanitätsdienste usw.) sowie der Feuerwehren bereitzustellen. Damit sollen über das gesamte Bundesgebiet verteilte Stützpunkte („Sicherheitsinseln“), von denen aus auch bei Zusammenbruch überlokaler Infrastruktur (Energieversorgung, Verkehrswege, IKT etc.) operiert werden kann, entwickelt werden.

In einzelnen Bereichen bestehen bereits derzeit spezielle Befugnisse zur Sicherung der Versorgung (zB im Wirkungsbereich des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft das Versorgungssicherungsgesetz –
VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, das Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012, BGBl. I Nr. 41/2013,
sowie das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996). Diese gesetzlichen Befugnisse sollen von der Regelung gemäß Z 2 unberührt bleiben. Vielmehr soll diese Bestimmung dann greifen, wenn gegenwärtig noch keine derartigen Befugnisse eines Bundesministers bestehen. Die Regelung soll demnach bestehende Lücken schließen und somit eine gesamthafte Versorgung bei einer durch eine Krise hervorgerufenen Störung der normalen Distributionswege sicherstellen.

Die Krisenvorsorge im Bereich des Schutzes kritischer Infrastruktur von bundesweiter Bedeutung gemäß
Z 3 soll bereits im Vorfeld Zusammenbrüche überlokaler Infrastruktur (vgl. die Erläuterungen zu Z 1)
verhindern bzw. dessen Ausmaß möglichst gering halten.

Betreffend die Wahrnehmung der Krisenvorsorge im gemäß Z 4 umschriebenen Bereich wird auf das
derzeit bestehende COVID-19-Lagergesetz (CO-LgG), BGBl. I Nr. 126/2020, das die betreffende
Zuständigkeit mangels verfassungsrechtlicher Grundlage noch der Bundesministerin für
Landesverteidigung und nicht dem Bundesheer zuweist, verwiesen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Wehrgesetzes 2001)

Zu § 2 Abs. 1 lit. c:

Die vorgeschlagene Maßnahme dient der einfachgesetzlichen Abbildung der erweiterten Zuständigkeit des Bundesheeres nach Art. 79 Abs. 2 Z 2 B-VG. Es wird daher auf die einschlägigen Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen (vgl. Artikel 1).
theoderich
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Re: "Bundeslagezentrum" und "Bundes-Krisensicherheitsgesetz"

Beitrag von theoderich »

Bundes-Krisensicherheitsgesetz; Wehrgesetz 2001 und Meldegesetz 1991, Änderung (245/ME)

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/245
Antworten