Die radikale Szene: Alarmierende Corona-Chats
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innsbronx hat geschrieben: ↑Do 15. Apr 2021, 16:49Wenn das Bundesheer oder die Polizei ihnen als Hilfsorgane assistiert, dann gibt es keine durch die Assistenzleistung selbst begründete Notwendigkeit bewaffnet zu sein.
Die Assistenzleistungen für Ausreisekontrollen werden von den Bezirksverwaltungsbehörden angefordert. Hier ein Beispiel - die Hochinzidenzgebietsverordnung für Braunau:
Die Entscheidung ob und wie die Soldaten bewaffnet sind, wird vom Militärkommando getroffen.
Befugnisse im Sicherheitpolizeilichen Assistenzeinsatz
Die Soldaten treten während eines sicherheitpolizeilichen Assistenzeinsatzes in jene Aufgaben und Befugnisse ein, die der Behörde zukommen, welche die Assistenzleistung des Bundesheeres anfordert. Diesen Soldaten stehen daher grundsätzlich zur Erfüllung der "Assistenzaufgaben" jene Befugnisse zu, wie sie die primär zuständigen Organe ausüben. Unter dem Begriff "Befugnis" ist die gesetzliche Ermächtigung zu verstehen, zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben in die Rechte von Menschen (etwa Leben, körperliche Integrität, Freiheit und Eigentum) einzugreifen. Die Aufgaben und korrespondierenden Befugnisse sind in verschiedenen Rechtsgrundlagen normiert (z. B. im Sicherheitspolizei-, Waffen-, Waffengebrauchs-, Grenzkontroll-, Vereins-, Versammlungs-, Pass-, Melde-, Verwaltungsstrafgesetz und in der Strafprozessordnung, um nur einige zu nennen).
Die von den eingesetzten Soldaten wahrgenommenen Aufgaben werden der anfordernden Behörde zugerechnet. Bei einer Beschwerde von Personen, die behaupten, durch die Befugnisausübung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ist die Assistenz anfordernde auch die belangte Behörde beim Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten.
Der anfordernden Behörde und ihren Organen steht es daher auch frei, die von den Soldaten auszuübenden Befugnisse im Wege von Weisungen einzuschränken.
https://www.bundesheer.at/truppendienst ... php?id=380
Im übrigen werden seit etwa zwei Jahren alle Streifenwagen der Polizei mit je zwei Sturmgewehren AUG A3 ausgestattet. Und jeder Polizist hat eine Glock 17 als Dienstwaffe. Niemand würde daran denken, Polizisten im Einsatz die Waffen abzunehmen, nur weil der Auftrag keinen Waffengebrauch erwarten lässt. Wann und wie ein Waffengebrauch gerechtfertigt ist, steht im
Waffengebrauchsgesetz 1969, das in diesem Fall wohl auch für das Bundesheer gilt:
§ 4. Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.
§ 5. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.
Das StG77 hat den Vorteil, dass man es zur Selbstverteidigung einsetzen kann, ohne tödliche Gewalt anzuwenden:
https://www.bundesheer.at/info_werbemat ... t%22%7D%5D