Bundeswehr: Haenel MK556 folgt auf Heckler & Koch G36

Wehrtechnik & Rüstung, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
theoderich
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Re: Bundeswehr: Haenel MK556 folgt auf Heckler & Koch G36

Beitrag von theoderich »

Vergabekammer weist Nachprüfungsantrag der Firma Haenel zurück

https://www.bmvg.de/de/presse/vergabeka ... ck-5093474
muck
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Re: Bundeswehr: Haenel MK556 folgt auf Heckler & Koch G36

Beitrag von muck »

Und auf die Gründe der Vergabekammer wurde nicht eingegangen. Das ist doch, mit Verlaub, Beschiss.
theoderich
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Re: Bundeswehr: Haenel MK556 folgt auf Heckler & Koch G36

Beitrag von theoderich »

Veröffentlichte Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes (23. Juni 2021)

https://www.bundeskartellamt.de/SharedD ... nn=4135984
  • Herstellung und Lieferung von Sturmgewehren mit Zubehör für die Bundeswehr
    Ursprünglich hatte die Ag [Antragsgegnerin ... Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr] mit Vorabinformationsschreiben vom 15. September 2020 mitgeteilt, der ASt [Antragstellerin ... C.G. Haenel GmbH] den Zuschlag erteilen zu wollen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 teilte die Ag mit, dass sich aufgrund eines zwischenzeitlich durch die jetzige Bg [Beigeladene ... Heckler & Koch GmbH] eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens (Az. VK 1-82/20) tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Ag dazu veranlassten, noch einmal in die Wertung der Angebote einzutreten. Die Bg als seinerzeitige Antragstellerin erklärte daraufhin ihren Nachprüfungsantrag für erledigt. Die Ag lies im Rahmen der Neubewertung der Angebote durch eigene Mitarbeiter sowie auch von beauftragten Patentanwälten Gutachten erstellen zur Frage, ob die ASt hinsichtlich des angebotenen [...] sowie des [...] Patente der Bg sowie eines weiteren Unternehmens verletze. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 hörte die Ag die ASt zum nunmehr beabsichtigten Ausschluss der ASt vom Vergabeverfahren an. Mit dem Angebot der ASt würde diese ein Patent der Bg hinsichtlich des [...] sowie ein Patent eines weiteren Unternehmens hinsichtlich des angebotenen [...] verletzen. Die ASt habe die Ag auch über das Vorliegen dieser Patentverletzungen getäuscht.
    Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
    1. Es handelt sich vorliegend um einen verteidigungs-oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrag (§§103 Abs. 1, 104 Abs. 1 GWB) eines öffentlichen Auftraggebers, der auch den Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung übersteigt. Die ASt hat sich an der Ausschreibung durch Bewerbung im Teilnahmeverfahren und die Abgabe von Angeboten beteiligt und war auch zuerst für den Zuschlag vorgesehen. Durch den nunmehr von der Ag vorgenommenen Ausschluss vom Vergabeverfahren und den beabsichtigten Zuschlag an einen Wettbewerber droht der ASt ein Schaden, so dass Antragsbefugnis i.S.d. §160 Abs. 2 GWB besteht.

      Nach Mitteilung der Ausschlussentscheidung durch die Ag am 2. März 2021 hat die ASt diese, wie auch den unterlassenen Ausschluss der Bg, mit Schreiben vom 5. März 2021 und damit rechtzeitig gerügt, vgl. §160 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Auf die Nichtabhilfe der Ag vom 10.März 2021 hat die ASt am 11. März 2021, und damit rechtzeitig i.S.d. §160 Abs. 3 Nr.4 GWB, Nachprüfungsantrag gestellt.
    2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet.

      Die Ag beabsichtigt zu Recht, der Bg den Zuschlag zu erteilen, weil diese das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Ihr Angebot ist auch nicht auszuschließen.
      1. Das Angebot der ASt ist nicht das wirtschaftlichste und könnte den Zuschlag schon aus diesem Grund nicht erhalten. Maßgeblich hierfür ist, dass die Aufforderung der Ag an die Bieter, ihr Angebot hinsichtlich der [...] sowie deren [...] zu bestätigen bzw. anzupassen, unzulässig war. Die insoweit von der ASt vorgenommene Änderung ihres Angebotspreises durfte nicht berücksichtigt werden.

        Die Vergabeunterlagen waren hinsichtlich der geforderten Mengen an [...] und [...] eindeutig. Im Preisblatt waren zu beiden Positionen konkrete Mengenangaben enthalten, für die eindeutig ein Stückpreis einzutragen war.

        [...]

        Die von der Ag in ihrem Vermerk vom 29. Juli 2020 dargestellte Unklarheit der Vergabeunterlagen hinsichtlich des Umstandes, dass die im Preisblatt angegebene Zahl einzelner [...]bzw. [...] anzubieten war, bestand nicht.

        [...]

        Unsicherheit könnte nur hinsichtlich des Angebotes der ASt bestehen. Aufgrund der von der ASt im Preisblatt unverändert belassenen Mengenangabe, kombiniert mit der Information aus dem Datenblatt, dass es sich um 3er-Sets [...] handelt, könnte geschlossen werden, dass die ASt die dreifache Menge an [...] und ggf. [...] angeboten habe. Möglich wäre jedoch auch das Verständnis, dass die ASt (lediglich) die verlangte Menge an [...] und [...] anbiete, wobei diese jeweils in 3er-Sets verpackt geliefert würden. Vor dem Hintergrund, dass ein Bieter vermutlich nicht mehr anbieten wird, als gefordert, da sich dies auf seine Kostenkalkulation auswirken wird, dürfte letzteres Verständnis naheliegen. Da das Preisblatt jedoch erkennbar den Stückpreis abfragte, würde dann womöglich Unklarheit herrschen, ob der angegebene Preis je [...] oder je 3er-Set gelten solle.

        Die Ag hätte daher aufklären können, ob der angebotene Preis für jeweils eine [...], und seien diese auch in Sets verpackt, gelten soll. Eine Änderung des angegebenen Preises wäre in diesem Rahmen jedoch nicht in Betracht gekommen. Zur Verhinderung von Ma-nipulationen kann eine Preisaufklärung nur erfolgen, wenn sich der vom Bieter gewollte Preis auch schon aus dem Angebot ergibt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.August 2018 –VII-Verg 17/17, juris-Rn. 39; Beschl. v. 16. März 2016 –VII-Verg 48/15, juris-Rn. 20). Vorliegend ist der von der ASt auf Nachfrage der Ag hin eingetragene neue Preis nicht an anderer Stelle im Angebot zu finden und auch nicht durch Auslegung zu ermitteln, es handelt sich insbesondere auch nicht um ein Drittel des ursprünglich eingetragenen Preises.
    https://www.bundeskartellamt.de/SharedD ... nn=4135984
theoderich
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Re: Bundeswehr: Haenel MK556 folgt auf Heckler & Koch G36

Beitrag von theoderich »

muck
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Re: Bundeswehr: Haenel MK556 folgt auf Heckler & Koch G36

Beitrag von muck »

Der ewige Rechtsstreit zwischen C.G. Haenel und Heckler & Koch ist, mittelbar, entschieden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat geurteilt, dass der deutsche Staat von einer Patentverletzung seitens Haenels ausgehen durfte, und das Unternehmen daher rechtmäßig aus dem Vergabewettbewerb für ein neues Sturmgewehr ausgeschlossen hat. Lustigerweise macht HK die gerügten Patentverletzungen weitgehend nicht länger geltend, was mir ein ziemlich unwürdiges Winkeladvokatenspiel nahelegt. Doch das Urteil kann nicht mehr angefochten werden, und damit heißt das künftige Ordonnanzgewehr HK416 A8. (Quelle)
cliffhanger
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Re: Bundeswehr: Haenel MK556 folgt auf Heckler & Koch G36

Beitrag von cliffhanger »

Man hätte sich das ganze auch sparen können und einfach beim G36 bleiben.... mit dem Upgrade von (man glaubt es kaum !!) Steyr...

https://www.steyr-arms.com/de/steyr-arms-g36-ugrade/



"Die ausgebildeten Einsatzkräfte am G36 behalten Ihre erworbenen Fähigkeiten und Vertrautheit im Umgang mit der Waffe. Antrainierte Automatismen sind somit jederzeit abrufbar.

Die Infrastruktur für das G36 bleibt unverändert, da sämtliche Waffenhalterungen (z.B. in Fahrzeugen) und Trainingssysteme weiter verwendet werden können.

Fast die gesamte Ersatzteil-Logistikkette für das G36 bleibt im Einsatz und kann weiterhin verwendet werden.

Alle bereits angeschafften Waffen können „upgegradet“ werden und sind anschließend präzise und voll einsatzfähig.

Der Nachhaltigkeitsgrundsatz ist somit garantiert."
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