Logistische Baugleichheit und Versorgung
[...]
(3a) Der RH stellte nunmehr fest, dass logistische Baugleichheit gemäß der Vertragsanpassung dann vorlag, wenn es „keine relevanten Unterschiede in der logistischen Versorgbarkeit“ betreffend Logistikschienen, Logistiklager, Ausbildungen und Bedienung zwischen Tranche 1/Block 5–Flugzeugen und solchen, die auf diesen Stand umgerüstet wurden, gebe. Gemäß dieser Definition waren sowohl die neu produzierten Flugzeuge mit Tranche 1/Block 5–Konfiguration, als auch die gebrauchten und von Tranche 1/Block 2– auf Block 5–Standard umgerüsteten Flugzeuge laut BMLVS logistisch baugleich.
(3b) Weiters stellte der RH fest, dass die angemessene Versorgbarkeit mit Ersatz– und Umlaufteilen in der Vertragsanpassung nicht eindeutig definiert wurde, sondern lediglich festgelegt wurde, dass eine angemessene Versorgbarkeit bestehe, die „durch verschiedene Maßnahmen“ erreicht werden könne. Eine Klausel, wie allfällige Mehrkosten für das BMLVS aufgrund von Versorgungsschwierigkeiten betragsmäßig beschränkt oder überhaupt ausgeschlossen werden, lag nicht vor.
17.2 Das BMLVS setzte die Empfehlung teilweise um. Die Flugzeuge waren zwar laut BMLVS logistisch baugleich, die angemessene Versorgung mit Ersatz– und Umlaufteilen wurde in der Vertragsanpassung jedoch nicht eindeutig definiert. Zudem fehlte eine Klausel, wie allfällige Mehrkosten für das BMLVS aufgrund von Versorgungsschwierigkeiten betragsmäßig beschränkt oder überhaupt ausgeschlossen werden.
Der RH empfahl dem BMLVS weiterhin, die angemessene Versorgung mit Ersatz– und Umlaufteilen eindeutig zu definieren. Dabei wäre auch die Kostentragung bei Versorgungsschwierigkeiten klar zu regeln.
17.3 Das BMLVS teilte in seiner Stellungnahme mit, dass die Versorgbarkeit mit Ersatz– und Umlaufteilen gemäß den Kaufverträgen und dem Vergleich auf eine Dauer von 30 Jahren vertraglich sichergestellt sei. Die Regeln für die Beschaffung und die Lieferung von Ersatz– und Umlaufteilen seien in den jeweiligen In–Service–Support–Verträgen definiert.
17.4 Der RH entgegnete, dass die Verfügbarkeit von Ersatz– und Umlaufteilen unzureichend war und verwies auf Beeinträchtigungen bei der Einsatzbereitschaft der Flugzeuge wegen fehlender Ersatz– und Umlaufteile sowie bei den Flugstundenleistungen, insbesondere im zweiten Halbjahr 2011 (vgl. TZ 18). Er hielt daher seine Empfehlung aufrecht, die angemessene Versorgung mit Ersatz– und Umlaufteilen eindeutig zu definieren und die Kostentragung bei Versorgungsschwierigkeiten klar zu regeln.
Verfügbarkeit von Ersatz– und Umlaufteilen
18.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht empfohlen, umgehend Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Ersatz– und Umlaufteilen einzuleiten, um allfällige Stehzeiten bei den Flugzeugen und Mehrkosten für das BMLVS zu vermeiden.
Die Versorgung mit Ersatz– und Umlaufteilen war insbesondere durch das Auslaufen der Produktion der nunmehr zu liefernden Flugzeuge mit Tranche 1–Konfiguration betroffen, weil einzelne Teile nicht mehr produziert wurden (obsolete Komponenten).
(2) Im Rahmen des Nachfrageverfahrens hatte das BMLVS mitgeteilt, dass die angemessene Versorgbarkeit für 30 Jahre vertraglich durch die Eurofighter GmbH sicherzustellen sei. Das BMLVS mache gegenüber dem Unternehmen die Zusicherung der dreißigjährigen Versorgbarkeit mit Nachdruck geltend. Weiters seien Maßnahmen zur Bereinigung der Obsoleszenzen eingeleitet worden.
(3a) Der RH stellte nunmehr fest, dass das BMLVS sich bemüht hatte, die Verfügbarkeit von Ersatz– und Umlaufteilen durch verschiedene Maßnahmen zu verbessern.
Dazu zählten insbesondere
- der Bezug von obsoleten Komponenten um 2,90 Mio. EUR über das so genannte „Exchange and Repair Service“ der am Eurofighter–Programm teilnehmenden Herstellernationen (vgl. TZ 11),
- eine Vereinbarung mit dem deutschen Verteidigungsministerium vom April 2009 über die gegenseitige materielle und technische Unterstützung beim Betrieb des Systems Eurofighter,
- die Inanspruchnahme von in der Detailvereinbarung zum Vergleich vereinbarten Ersatzleistungen der Eurofighter GmbH betreffend Ersatz– und Umlaufteile, Bodengeräte und Technische Publikationen (so genannte „Workarounds“),
- der Ankauf nicht mehr benötigter Ersatz– und Umlaufteile für ein Testflugzeug der Tranche 1–Konfiguration um rd. 17,40 Mio. EUR im Dezember 2009 sowie
- die Einführung eines Anreizsystems in den Folgeverträgen zu den In–Service–Support–Verträgen über logistische Unterstützungsleistungen vom Mai 2011 betreffend die Verkürzung von Lieferfristen für Flugzeugkomponenten.
Darüber hinaus hatte sich das BMLVS bemüht, Maßnahmen zur Bereinigung der Obsoleszenzen zu setzen. Laut BMLVS waren 83 verschiedene Umlaufteile von Obsoleszenzen betroffen. Bei 36 Umlaufteilen seien die Obsoleszenzen durch Qualifizierungsmaßnahmen (Verwendung kompatibler Teile mit Tranche 2–Konfiguration) bzw. im Zuge einer Software–Modifikation bereinigt worden. Laut BMLVS arbeitete es gemeinsam mit der Eurofighter GmbH permanent an einer weiteren Verringerung der Obsoleszenzen.
(3b) Dennoch stellte der RH fest, dass die Verfügbarkeit von Ersatz– und Umlaufteilen unzureichend war. Zwei Flugzeuge waren außer Betrieb, weil sie als Ersatzteilspender für andere Flugzeuge verwendet wurden („Kannibalisierung“). Im Jahr 2011 wiesen 13 von 15 Flugzeugen Stehzeiten wegen fehlender Ersatz– und Umlaufteile auf. Teilweise waren deswegen bis zu zehn Flugzeuge gleichzeitig, also zwei Drittel der Gesamtflotte, nicht einsatzbereit.
Einschränkungen bei der Einsatzbereitschaft der Flugzeuge ergaben sich nicht nur aus der mangelnden Verfügbarkeit von Ersatz– und Umlaufteilen, sondern auch aus sonstigen (planmäßigen) Wartungsereignissen. Der RH erhob, inwieweit sich die mangelhafte Verfügbarkeit von Ersatz– und Umlaufteilen in den Jahren 2010 und 201139 auf die Einsatzbereitschaft [technischer Klarstand] der Flugzeuge auswirkte.
Der RH stellte fest, dass durchschnittlich rd. 24 % (2010) bzw. rd. 32 % (2011) der Gesamtflotte wegen fehlender Ersatz– und Umlaufteile nicht einsatzbereit waren, wobei Beeinträchtigungen insbesondere im zweiten Halbjahr 2011 vorlagen.