Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

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chuckw
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von chuckw »

Doppeladler hat geschrieben: Do 21. Mär 2019, 14:57
Der U-Ausschuss wird um drei Monate verlängert
Der Nationalrat beschließt kommende Woche einhellig die Verlängerung des Eurofighter-U-Ausschusses um drei Monate. Da U-Ausschüsse mit einem Jahr Laufzeit beschränkt sind, wäre er im April ausgelaufen.
Quelle: https://derstandard.at/jetzt/liveberich ... ff-pouilly
-> und, Herr Kurz, warten wir das auch noch ab?
Aber mit Sicherheit wird das abgewartet, schließlich sind sie sich ja bei der Verlängerung einig.
Für "die da oben" ist das doch alles nur ein Spiel. Wen interessiert schon die Verfassung bzw. die Sicherheit unseres Landes. Die Farce nimmt seinen Lauf.

Außerdem, steht nicht ein weiterer Untersuchungsausschuss im Raum?
Alles läßt sich durch Standhaftigkeit und feste Entschlossenheit erreichen. (Prinz Eugen v. Savoyen)
theoderich
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

Der U-Ausschuss wird bis Oktober 2019 dauern und dann wird definitiv ein weiterer Untersuchungsausschuss eingesetzt werden ("Minderheitenrechte" sind ja so etwas tolles ...), der dann weitere 20 Monate dauern wird. Mit einer Entscheidung, ob es für die Saab-105OE überhaupt einen Nachfolger geben wird, ist nicht vor Juli 2021 zu rechnen. Da befindet man sich dann schon mitten im Wahlkampf für die Nationalratswahl 2023. Realistisch gesehen, muss die Nutzungsdauer der Saab-105OE mindestens bis 2030 verlängert werden.
§ 1. Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

[...]

(2) Der Nationalrat hat auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. 46 Abgeordnete, die ein solches Verlangen unterstützt haben, bilden nach dieser Verfahrensordnung die Einsetzungsminderheit.
§ 53. Dauer und Beendigung

(1) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß § 51 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.
(5) Die Frist gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich zu übermitteln.

(6) Der Nationalrat kann auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten spätestens 15 Monate nach Einsetzung schriftlich zu übergeben. Fünf Abgeordnete können eine Debatte darüber verlangen. § 2 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung.

(7) Bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B‑VG hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme gemäß § 22 mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und nach Maßgabe der Fristen in § 51 Abs. 4 Bericht zu erstatten. Ansonsten hat die Berichterstattung bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen.
https://www.parlament.gv.at/PERK/RGES/V ... .shtml#P53
Verweigerer
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von Verweigerer »

Meines Wissens wird der U-Ausschuss jetzt von Ende April um 3 Monate verlängert. Also bis Ende Juli 2019. Gutgeheißen von ALLEN Parteien! Es bestünde die Möglichkeit danach nochmals um 3 Monate zu verlängern, dies ist aber aus momentanen Popularitätsgründen nicht mehr angedacht - Stand heute. Im Sommer/zum Halbjahr 2019 ist somit eine Entscheidung fällig. Dies ist noch immer aufrecht. Sollte dies alsdenn der Fall sein, so ist es - zumindest laut Ankündigung im letzten Winter - gerade noch im Lot. Ja, man will den Ausschuss abwarten. Aber die tatsächliche Meinung hat man sich eh schon gebildet! Da braucht man sich nur umhören... ;-)
Verweigerer
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von Verweigerer »

iceman hat geschrieben: Di 19. Mär 2019, 20:08 Ich hoffe,dass mit "Einige" nicht die Freunde der tschechischen Luftfahrtindustrie gemeint sind;-)
Vermutlich nicht;-) Es wäre ganz einfach Schwachsinn.
opticartini
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von opticartini »

theoderich hat geschrieben: Mi 20. Mär 2019, 21:59 Nur sind wir 1.) keine NATO-Mitglieder und haben 2.) ein gültiges Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs.
Sicher. Aber: Das heißt zwar "Gesetz" ist aber in Wahrheit eine reine Absichtserklärung, denn nirgends ist festgehalten, nach welchen Kriterien und von wem die Einhaltung des Gesetzes beurteilt und erzwungen wird.

Die Erklärung der Neutralität durch Österreich war damals eine Vorbedingung der Sowjetunion, damit diese den Staatsvertrag unterzeichnen. Das war das sog. "Moskauer Memorandum", laut dem die vier Siegermächte die Unversehrtheit und Unverletzlichkeit des Staatsgebietes garantieren. Die Neutralität Österreichs ist allerdings nicht Bestandteil des Staatsvertrages.

Insgesamt sehe ich keinen großen Willen vonseiten der Bevölkerung, die Neutralität auch militärisch aufrecht erhalten zu wollen/können. Die Einstellung scheint eher zu sein: Solange es nichts kostet, ist uns die Neutralität teuer.

Man könnte ja die Leute fragen:
Wollt ihr ein gut ausgestattetes Bundesheer und dafür erhöhen wir die MwSt (und/oder senken die Pensionen/Netto vom Brutto/Sozialleistungen/Stipendien/Kindergelder oder ähnliches).
Oder schaffen wir die Neutralität ab und lassen unseren Luftraum von jemand anderem überwachen.
Wie wohl die Antwort ausfallen würde?
theoderich
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

opticartini hat geschrieben: Sa 23. Mär 2019, 11:24
theoderich hat geschrieben: Mi 20. Mär 2019, 21:59 Nur sind wir 1.) keine NATO-Mitglieder und haben 2.) ein gültiges Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs.
Sicher. Aber: Das heißt zwar "Gesetz" ist aber in Wahrheit eine reine Absichtserklärung, denn nirgends ist festgehalten, nach welchen Kriterien und von wem die Einhaltung des Gesetzes beurteilt und erzwungen wird.
"Beurteilt und erzwungen" wird die Einhaltung des Neutralitätsgesetzes von niemandem, solange es nicht zu einem bewaffneten Konflikt kommt. Da gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Österreich kann sich, den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Neutralität gemäß, eigenständig verteidigen - oder unser Staatsterritorium wird zum Kriegsgebiet.

Welche Verpflichtungen die Neutralität mit sich bringt, steht in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesverfassungsgesetz vom _ 1955, betreffend die Neutralität Österreichs vom 19. Juli 1955:
Unter Neutralität ist zunächst der Zustand der nichtkriegführenden Staaten im Verhältnis zu den kriegführenden Parteien zu verstehen. Erklärt ein Staat seine dauernde Neutralität, ergeben sich für ihn nach Völkerrecht im wesentlichen folgende Rechte und Pflichten:

Der dauernd neutrale Staat ist verpflichtet, die Unversehrtheit seines Staatsgebietes gegen Angriffe von außen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen; die dauernde Neutralität ist somit meist auch eine bewaffnete Neutralität. Der dauernd neutrale Staat ist verpflichtet, keine Bindungen einzugehen, die ihn in einen Krieg verwickeln könnten. Er darf daher keinen militärischen Bündnissen beitreten und. die Errichtung. militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seihem Gebiet nicht zulassen. Bei allen Kriegen zwischen anderen Staaten hat der dauernd neutrale Staat - so wie die anderen nur in dem betreffenden Krieg neutralen Staaten - die Normen ,des völkerrechtlichen Neutralitätsrechtes zu beobachten.
Im dazugehörigen Bericht des Hauptausschusses wird ein Beschluss des Nationalrats vom 7. Juni 1955 genannt, der die Bundesregierung zur Vorlage des Entwurfes eines die Neutralität Österreichs regelnden Bundesverfassungsgesetzes aufzuforderte. Diesem war am 1. Juni 1955 eine Entschließung des Hauptausschusses vorangegangen.
iceman
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von iceman »

Man könnte auch zynisch anmerken, daß in der Verfassung nichts über Abfangjäger steht. Mit 15 EF kann man den Luftraum eine Zeit lang sichern und überwachen, aber nicht verteidigen.
iceman
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von iceman »

Verweigerer hat geschrieben: Fr 22. Mär 2019, 01:19
iceman hat geschrieben: Di 19. Mär 2019, 20:08 Ich hoffe,dass mit "Einige" nicht die Freunde der tschechischen Luftfahrtindustrie gemeint sind;-)
Vermutlich nicht;-) Es wäre ganz einfach Schwachsinn.
Das war natürlich nur ein Scherz, ich wollte dir damit keine zusätzlichen Infos entlocken.
theoderich
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

iceman hat geschrieben: Sa 23. Mär 2019, 19:38 Man könnte auch zynisch anmerken, daß in der Verfassung nichts über Abfangjäger steht.
Es geht hier nicht um das Bundes-Verfassungsgesetz (also die von Hans Kelsen formulierte Bundesverfassung), sondern das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs. Ein "Verfassungsgesetz" (wie das Neutralitätsgesetz) ist ein mit Zweidrittelmehrheit im Nationalrat beschlossenes Gesetz, das ausdrücklich als "Verfassungsgesetz" oder "Verfassungsbestimmung" bezeichnet ist und wegen des hohen erforderlichen Quorums nur schwer verändert werden kann:
Artikel 44. (1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche („Verfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen.

(2) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

(3) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.
iceman hat geschrieben: Sa 23. Mär 2019, 19:38 Mit 15 EF kann man den Luftraum eine Zeit lang sichern und überwachen, aber nicht verteidigen.
Sehr eingeschränkt überwachen - JA.

Sichern - NEIN.
opticartini
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von opticartini »

theoderich hat geschrieben: Sa 23. Mär 2019, 18:01 "Beurteilt und erzwungen" wird die Einhaltung des Neutralitätsgesetzes von niemandem, solange es nicht zu einem bewaffneten Konflikt kommt. Da gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Österreich kann sich, den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Neutralität gemäß, eigenständig verteidigen - oder unser Staatsterritorium wird zum Kriegsgebiet.
Ja, nur gilt das für jeden Staat, egal ob neutral oder nicht. Die "zur Verfügung stehenden Mittel" sind eine äußerst relative Angabe.

Jetzt werden jedenfalls erst mal der U-Ausschuss samt Verlängerungen abgewartet, die EU-Wahl ist auch, und vielleicht erstattet ja noch irgendwer eine Strafanzeige gegen Airbus oder startet einen neuen U-Ausschuss und dann stehen wir vor Nationalratswahlen, da kann davor außer Wahlzuckerln sowieso nichts Substanzielles beschlossen werden.
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