Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Flächenflugzeuge, Hubschrauber, Großgerät, Fliegerhorste, ...
theoderich
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

Der Bericht wird aus heutiger Sicht nie veröffentlicht werden und in spätestens sieben Jahren vernichtet. Selbst eine Archivierung zu geschichtswissenschaftlichen Zwecken ist gesetzlich verboten:
  • Eurofighter-Typenentscheidung und industrielle Kooperation (2492/J) (Beantwortet am 20. Februar 2019)
    Der Chefökonom der Industriellenvereinigung, Christian Helmenstein, sagte bezüglich Gegengeschäfte zum KURIER: „Es gibt eine Vereinbarung auf europäischer Ebene, dass Gegengeschäfte bei militärischen Anschaffungen nicht mehr stattfinden.“ Stattdessen würden industrielle Kooperationen angepeilt, die für die Standortsicherung Österreichs auf lange Sicht ohnehin von höherer Bedeutung und ein Entscheidungsmerkmal bei transparenten Vergabeverfahren seien. Für diese sogenannten "industriellen Kooperationen" wurde bereits eine Arbeitsgruppe bei der Industriellenvereinigung eingerichtet. Dieser Arbeitsgruppe gehört dem Vernehmen nach auch der österreichische Industrielle und Wahlkampffinanzier der ÖVP Stefan Pierer an.
    1. Welche Punkte erarbeitet die "Arbeitsgruppe zur industriellen Kooperation"?
    • Zu 1:

      Die „Arbeitsgruppe zur industriellen Kooperation“ stellt keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) im Sinne des Art. 52 B-VG in Verbindung mit § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 dar und unterliegt somit nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht.
    2. Welche Rolle spielt in Zusammenhang mit der Entscheidung die Industriellenvereinigung?

    a) Mit welchen anderen Interessensgruppen steht man bezüglich der Entscheidung zur Luftraumüberwachung sonst in Kontakt? Bitte um Aufzählung und Begründung für ihre Involvierung.

    b) Haben Treffen mit anderen Interessensgruppen stattgefunden? Wenn ja, wie oft und was wurde besprochen? Wurden diese Treffen dokumentiert? Wenn ja, von wem? Wenn nein, warum nicht?
    5. Werden auch Optionen erarbeitet, wer die finale Entscheidung treffen kann?
    • Zu 2, 2a, 2b und 5:

      Die Grundlagen für die Entscheidungsfindung der Bundesregierung werden bereits aufbereitet; der Industriellenvertretung oder anderen Interessengruppen kommt in diesem Zusammenhang keine Mitwirkung zu.
    c) Sind Lobbyisten an Sie herangetreten? Wenn ja, welche? Wurden diese Treffen dokumentiert? Wenn ja, von wem? Wenn nein, warum nicht?
    • Zu 2c:

      Die Compliance-Regeln meines Ressorts sehen vor, dass Kontaktanbahnungen, die auf Lobbyismus schließen lassen, nicht entsprochen wird; die interne Revision prüft derartige Fälle auf Übereinstimmung mit dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz. Selbstverständlich halte auch ich mich an diese Normen.
    d) Sind Vertreter von Anbieterfirmen an Sie herangetreten? Wenn ja, welche Treffen gab es bereits? Was wurde in diesen Treffen besprochen? Wurden diese Treffen dokumentiert? Wenn ja, von wem? Wenn nein, warum nicht?
    • Zu 2d:

      Ich habe keine Vertreter von potenziellen Anbieterunternehmen getroffen.
    e) Gibt es bereits konkrete Angebote von Anbieterfirmen? Wenn ja, welche und seit wann? Wenn ja, wer hat Zugang zu diesen Angeboten?
    • Zu 2e:

      Nein.
    3. Welche Regierungsmitglieder waren in die Entscheidung eingebunden, den Bericht der von Bundesminister Kunasek eingesetzten Kommission nicht zu veröffentlichen?
    • Zu 3:

      Da sich eine Veröffentlichung – auch nur – von Berichtsteilen nachteilig für Vertragsverhandlungen der Republik auswirken würde und der Gesamtbericht bereits auf Grund der Sensibilität des Inhalts entsprechend der Informationssicherheitsverordnung klassifiziert worden war, kam anderen Mitgliedern der Bundesregierung in der Entscheidung, den Bericht nicht zu veröffentlichen, keine Mitwirkung zu.
      Verordnung der Bundesregierung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV)
      Klassifizierte Informationen

      § 2. (1) Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in § 2 Abs. 1 und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.

      (2) Klassifizierte Informationen können insbesondere sein:
      1. Schriftstücke;
      2. Zeichnungen, Pläne, Karten, Lichtbildmaterial;
      3. elektronisch verarbeitete Daten und deren Datenträger (z. B. E-Mail);
      4. Ton- und Bildträger;
      5. technische Geräte, technische Systeme und deren Teilkomponenten.

      Klassifizierungsstufen

      § 3. (1) Klassifizierte Informationen sind zu qualifizieren als
      1. EINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde,
      2. VERTRAULICH (V), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
      3. GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen schaffen würde,
      4. STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.

      (2) Die Klassifizierung, Deklassifizierung sowie die Herabstufung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Deklassifizierung ist schriftlich festzuhalten. Empfänger einer klassifizierten Information sind von der Deklassifizierung zu informieren.
      Vernichtung von klassifizierten Informationen

      § 15. (1) Der Bestand an klassifizierten Informationen ist möglichst gering zu halten. Werden Informationen nicht mehr benötigt, sind sie mittels geeigneter Verfahren unter Beachtung internationaler und nationaler Vorgaben zu vernichten. Registrierungspflichtige Dokumente werden von der zuständigen Registratur auf Anweisung des Leiters der aufbewahrenden Stelle vernichtet und die Registrierungsinformationen entsprechend aktualisiert. Die Vernichtung von Informationen der Klassifizierungsstufen GEHEIM oder höher hat unter Anwesenheit eines Zeugen zu erfolgen, der über eine Sicherheitsüberprüfung oder Verlässlichkeitsprüfung der entsprechenden Klassifizierungsstufe verfügen muss, und ist im Protokoll durch Unterschrift festzuhalten (Muster: Anlage 5). Die Vernichtung von Datenträgern hat nach den von der Informationssicherheitskommission genehmigten Verfahren zu erfolgen.

      (2) Der Leiter der aufbewahrenden Stelle einer Information hat festzulegen, wann eine klassifizierte Information zu vernichten ist. Erfolgt keine Festlegung, so ist die Information nach sieben Jahren zu skartieren.
      https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20003054
      Verordnung des Bundeskanzlers über die Kennzeichnung, Anbietung und Archivierung von Schriftgut des Bundes (Bundesarchivgutverordnung)
      Anbieten und Übernahme von Schriftgut

      § 4. (1) Die Bundesdienststellen haben das gesamte bei ihnen angefallene Schriftgut, mit Ausnahme jenes gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen (zB Register) unverzüglich dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten, sobald es
      1. nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben benötigt wird und
      2. keiner Klassifikation gemäß dem Informationssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2002, unterliegt.
      https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20002205
    4. Wieso kam man erst im Dezember 2018 zur Erkenntnis, dass man vor einer Entscheidung den Untersuchungsausschuss und die Strafverfahren abwarten will?
    • Zu 4:

      Die Bundesregierung wird den Ergebnissen des laufenden „Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem Eurofighter-Typhoon, 1/US XXVI.GP“ nicht vorgreifen und das Ende dieses parlamentarischen Prozesses abwarten, um folglich eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung treffen zu können.
    https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

Die Bundesarchivgutverordnung und die Informationssicherheitsverordnung sind ein Albtraum für jeden Historiker, weil sie einen Freibrief zur vollständigen Vernichtung von Dokumenten zur Zeitgeschichte der Republik Österreich darstellen (Die Regierung Faymann wollte die Amtsverschwiegenheit "abschaffen" und durch eine "Informationsverpflichtung" ersetzen, die durch viele Ausnahmen eine deutlich verschärfte Amtsverschwiegenheit dargestellt hätte - Bundesarchivgutverordnung und Informationssicherheitsverordnung, die so eine "verschärfte Amtsverschwiegenheit" bereits beinhalten, hat man dabei einfach "vergessen".).
opticartini
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von opticartini »

theoderich hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 21:22 Es reicht ein Blick auf die Website der AustroControl, um festzustellen, dass das einfach nicht stimmt:
Sorry, war schlecht ausgedrückt, ich dachte bei "Fluglotsen" eher an diejenigen im Bereich der Flughäfen, internationale Flughäfen haben ja doch durchwegs Primärradar (Airport Surveillance Radar mit Reichweiten von bis zu rund 100 Kilometern). https://www.atcnea.at/index.php/themen/ ... -allgemein

Soweit ich weiß haben Wien, Salzburg, Graz und Linz einen Zugang dazu.

Der Punkt war aber ohnehin, dass ein IRST im EF für die "friedliche" Luftraumüberwachung keine Vorteile bringt, weil diese eben auf Radar basiert, egal ob militärisch oder zivil genutzt.
theoderich
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

opticartini hat geschrieben: So 24. Feb 2019, 00:43Der Punkt war aber ohnehin, dass ein IRST im EF für die "friedliche" Luftraumüberwachung keine Vorteile bringt, weil diese eben auf Radar basiert, egal ob militärisch oder zivil genutzt.
???

IRST und bodengestütztes Radar sind zwei verschiedene Paar Schuhe!
opticartini
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von opticartini »

theoderich hat geschrieben: So 24. Feb 2019, 20:03
opticartini hat geschrieben: So 24. Feb 2019, 00:43Der Punkt war aber ohnehin, dass ein IRST im EF für die "friedliche" Luftraumüberwachung keine Vorteile bringt, weil diese eben auf Radar basiert, egal ob militärisch oder zivil genutzt.
???

IRST und bodengestütztes Radar sind zwei verschiedene Paar Schuhe!
Wo behauptete ich dass dem nicht so wäre?

viewtopic.php?p=5099#p5099
theoderich
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

Du behauptest hier, dass Bordradar, Goldhaube und Sekundärradar das IRST "ersetzen" könnten. Das sind unterschiedliche Systeme mit völlig unterschiedlichen Fähigkeiten.
propellix
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von propellix »

opticartini hat geschrieben: So 24. Feb 2019, 00:43Soweit ich weiß haben Wien, Salzburg, Graz und Linz einen Zugang dazu.
Zu dem: Die Flughäfen Wien, Linz, Graz und Salzburg sind mit Aerodrome Surveillance Radar ausgestattet (im Platzbereich: in Wien (im Süden des Platzes), in Graz und Linz und in Salzburg etwas außerhalb), die mit Primär- und Sekundärradarsystemen ausgestattet sind (...nicht nur "Zugang"); Reichweite etwa 60 nautische Meilen (~100km). Für die Unterstützung der Luftraumüberwachung daher WERTLOS. KEIN Mittelbereichsradar (Koralpe und Feichtberg) der österr. Flugsicherung verfügt mehr über eine Primärradarsendeanlage; d. h. für die ZIVILE Flugsicherung ist JEDES Flugzeug ohne Transpondersignal außerhalb des Erfassungsbereiches der ASRs ein Stealthfighter.
@ IRST:
IRST, überhaupt mit Aufzeichnungsfunktion, erlaubt die lückenlose Dokumentation von Luftraumverletztern, da selbst bei Nacht damit die Kennung abgedunkelter Luftraumverletzer lesbar sein kann (wenn man nahe genug herankommt), JEDENFALLS der Flugzeugtyp erkennbar ist und JEDENFALLS ob das Ziel bewaffnet ist. Ohne solche Infos ist jedweder Protest an Betreiberstaaten VÖLLIG sinnlos und lächerlich.
Mit dem Verzicht auf Pirate hat Norbert Darabos MEINER MEINUNG NACH der Republik Schaden zugefügt. Jetzt kann er mich gern klagen. Er meint, es wäre alles in Ordnung, ich bin der gegenteiligen Meinung.
opticartini
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von opticartini »

theoderich hat geschrieben: So 24. Feb 2019, 22:23 Du behauptest hier, dass Bordradar, Goldhaube und Sekundärradar das IRST "ersetzen" könnten. Das sind unterschiedliche Systeme mit völlig unterschiedlichen Fähigkeiten.
Wo bitte tue ich das?

Wenn schon, dann habe ich es andersrum behauptet: IRST kann die anderen Systeme nicht ersetzen. Was ich eigentlich zur Diskussion stelle (was aber aus irgendeinem Grund ignoriert wird, vielleicht ist es zu schwer verständlich?), ist dass es im Vergleich zu einem "normalen" FLIR (quasi ohne die "Search & Track" Funktion) für die friedliche Luftraumüberwachung (dazu gehört bekanntermaßen auch die aktive Komponente namens Eurofighter) keine Vorteile bringt. Warum, das habe ich zuvor beschrieben.

propellix hat geschrieben: So 24. Feb 2019, 22:44 (...nicht nur "Zugang")
Und nachdem diese Flughäfen mit jenem Radar ausgestattet sind, hat der Flughafen bzw. die Fluglotsen einen Zugang zu jenem Radar. Deutsch: "Zugang zu etwas haben" = es ist ihnen zugänglich, sie können darauf zugreifen, sie können darüber verfügen, es steht ihnen zur Verfügung, es ist ihnen möglich es zu verwenden.

propellix hat geschrieben: So 24. Feb 2019, 22:44 IRST, überhaupt mit Aufzeichnungsfunktion, erlaubt die lückenlose Dokumentation von Luftraumverletztern, da selbst bei Nacht damit die Kennung abgedunkelter Luftraumverletzer lesbar sein kann (wenn man nahe genug herankommt), JEDENFALLS der Flugzeugtyp erkennbar ist und JEDENFALLS ob das Ziel bewaffnet ist. Ohne solche Infos ist jedweder Protest an Betreiberstaaten VÖLLIG sinnlos und lächerlich.
Ja, nur mein Punkt ist, dass jedes mittelmäßiges FLIR ohnehin genau das kann, was du da beschreibst.

Vielleicht setze ich zu viel voraus und es ist nicht bekannt was der Unterschied ist?

FLIR = Forward-looking-Infra-Red
Ein nach vorne ("forward looking") gerichteter Sensor bzw. eine hochauflösende "Kamera", welches ein sog. "thermographisches" Bild erstellt, das auf Infrarot basiert, also auf Wärmeunterschieden. Das erlaubt es dem Bediener, auch bei Bedingungen, wo das visuelle Licht nicht vorhanden ist (also etwa bei Nacht) etwas zu sehen. Hochwertige Geräte erstellen zudem nicht nur ein einzelnes Bild, sondern einen rasch abfolgenden Ablauf von Bildern (ein sog. "Video") und haben zudem Schwenk- und Zoomfunktionen. Auch eine Speicherung selbiger Bilder zur späteren Betrachtung stellt keine große Herausforderung dar.

IRST = Infra-Red-Search-and-Track
Basiert auf demselben Prinzip, fügt allerdings eine automatisierte Suche ("Search") und Zielverfolgung ("Track") hinzu, um Ziele weit außerhalb des visuellen Bereichs ("BVR" = beyond-visual-range) zu finden und zu verfolgen. Es stellt damit ein komplexeres System dar, welches hochauflösende Sensoren und entsprechender Software bedingt, sowie die damit einhergehende Integration.

>>>>>
https://milnews.at/2017/bmlvs-ausserdie ... E_und_DASS

Zur Darstellung wird sowohl ein Bildschirm, als auch das Helmdisplay des Piloten genutzt (abhängig vom Betriebsmodus). Man unterscheidet zwischen IRST und FLIR. Der Pilot kann zwischen dem Standby-Modus oder drei IRST-Betriebsmodi und drei FLIR-Betriebsmodi wählen:

IRST-Betriebsmodi
• Multiple Target Track Mode (MTT; eine vom Piloten vorgegebene Zahl von Luftzielen wird durch PIRATE verfolgt, erfasst und priorisiert; bei Auswahl eines der erfassten Zeile wechselt das System in den STT-Modus)
• Slaved Acquisition Mode (SACQ; Erfassung eines Einzelziels anhand von eingegebenen Koordinaten; bei Auswahl des Einzelziels wechselt das System in den STT-Modus)
• Single Target Track Mode (STT; das System verfolgt ein Einzelziel und stellt dem Piloten Zielinformationen zu Verfügung; dieser Modus erlaubt außerdem die Nutzung einer Funktion zur Zielidentifizierung, bei der PIRATE entweder genau dasselbe Gebiet abdeckt, wie das Bordradar des Eurofighter oder ein vom Erfassungsbereich des Bordradars abweichendes Gebiet absucht; erfasste Ziele werden priorisiert und die am höchsten eingestuften dem Piloten präsentiert)

FLIR-Betriebsmodi
• Landing Aid Mode (LAAD; ein Wärmebild wird auf das Helmdisplay des Piloten projiziert, um den Piloten bei Start und Landung des Flugzeugs zu unterstützen)
• Flying Aid Mode (FLAD; bei Luft-Boden-Einsätzen und Einsätzen mit niedriger Bedrohung wird ein Wärmebild auf das Helmdisplay des Piloten projiziert; es kann auch eine Thermal Cueing-Funktion gewählt werden, durch die potentielle Bodenziele erfasst, verfolgt und hervorgehoben werden)
• Steerable IR Picture on Helmet Mode (SIRPH; ein Wärmebild der Umgebung des Flugzeugs, das genau der Sichtlinie des Piloten entspricht, wird auf das Helmdisplay projiziert)
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Eine Alternative zum PIRATE sind Pods wie der Ligtening-Pod. Diese Pods hängen im Gegensatz zum PIRATE an der Unterseite des Flugzeuges und sind zwar in erster Linie für die Luft-Boden-Rolle gedacht und geeignet, können allerdings auch die geforderten Luft-Luft Fotos liefern. Außerdem sind sie im Vergleich zu PIRATE besser zur Überwachung von oben nach unten geeignet. (Letztlich sind diese Pods mit einer ganzen Reihe von Flugzeugen kompatibel, während PIRATE für den Eurofighter maßgeschneidert ist.)

Also: Ein FLIR ist meiner Meinung nach unabdingbar, nirgendwo bestreite ich das. Die zusätzlichen (!) Funktionen, die ein IRST bietet, werden allerdings nicht gebraucht.
propellix
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Registriert: Mo 30. Apr 2018, 09:37

Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von propellix »

Aber PIRATE ist völlig vibrationsfrei, während jeder angehängte Pod teils durch die Luftströmung, teils durch die unvermeidbare Eigenschwingung gerade auf längere Entfernung niemals dieselbe Bildgüte aufweisen wird wie ein Pirate. Außerdem kann der Pilot eben Pirate ans Radar "slaven" und muss es daher nicht selbst richten. Das ist doch viel besser, oder? Und ein helmmontiertes FLIR (NVGs?) möchte ich in einem Eufi NICHT tragen müssen.
Maschin
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von Maschin »

propellix hat geschrieben: Mo 25. Feb 2019, 10:08 Aber PIRATE ist völlig vibrationsfrei, während jeder angehängte Pod teils durch die Luftströmung, teils durch die unvermeidbare Eigenschwingung gerade auf längere Entfernung niemals dieselbe Bildgüte aufweisen wird wie ein Pirate. Außerdem kann der Pilot eben Pirate ans Radar "slaven" und muss es daher nicht selbst richten. Das ist doch viel besser, oder? Und ein helmmontiertes FLIR (NVGs?) möchte ich in einem Eufi NICHT tragen müssen.
Richtig! Warum hat zb kein Land was den LDP besitzt den Pod auf der Alarmrotte oben!? Deutschland zb fliegt in der QRA noch mit NVGs. Ungarn hat auch den Pod aber noch nie auf einer QRA gesehen. Aber der Hauptzweck von diesen Pod ist die Zielbeleuchtung sprich Luft Boden.
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