Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

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Tribun
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von Tribun »

iceman hat geschrieben: Sa 22. Dez 2018, 08:54 Wenn das upgrade und der Weiterbetrieb unserer EF so günstig ist, wieso rechnet man in der Expertenkomission das ein Neukauf kaum teurer ist?
Weil man den Gripen-Flieger bevorzugt und man sich schwer tun würde, würde man die tatsächlichen Zahlen veröffentlichen.

Ich glaube hier im Forum ist man sich einig, dass es nur eine Lösung geben darf und das sind zusätzliche EF und Upgrade dieser Flugzeuge. Alles andere wäre eine Wahlkampflösung, die in Sachen Schwachsinn dem Darabos-Vergleich kaum nachstehen würde.
Maschin
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von Maschin »

iceman hat geschrieben: Sa 22. Dez 2018, 08:54 Wenn das upgrade und der Weiterbetrieb unserer EF so günstig ist, wieso rechnet man in der Expertenkomission das ein Neukauf kaum teurer ist?
Wenn ich das richtig gelesen habe geht es nur um die Nachrüstung der 15 Flieger mit gebrauchten DASS, PIRATE, Erneuerung des IFF sowie ein neues Support Angebot für mehr Flugstunden.
iceman
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von iceman »

Wenn DASS und Pirate finanziell kaum ins Gewicht fallen, in Realition zum Anschaffungswerts des gesamten Paketes, weshalb wurden diese Systeme überhaupt abbbestellt? Gab es dazu eine Kritik des Rechnungshofes?
Wahrscheinlich schon, nur hat das die damalige Regierung nicht interessiert und nur zur Kenntniss genommen.
theoderich
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

iceman hat geschrieben: Mo 24. Dez 2018, 09:14Gab es dazu eine Kritik des Rechnungshofes?
Wahrscheinlich schon, nur hat das die damalige Regierung nicht interessiert und nur zur Kenntniss genommen.
Klar. Sogar drei Mal hintereinander - und jedes Mal beließ man es bei einer Kenntnisnahme und hat die Kritik des Rechnungshofs einfach ignoriert:
  • 20.04.2005
    Luftraumüberwachungsflugzeuge: Kaufverträge, Finanzierung der Beschaffung, Gegengeschäftsvertrag (Bund 2005/3)
    Technische Einrichtungen

    5.1 Um Ziele auch bei Nacht und Schlechtwetter eindeutig erfassen und bestimmen zu können, sah die Angebotseinholung den Ankauf von acht Stück (Muss–Forderung) elektrooptischen Zielerfassungs–Einrichtungen vor. Der Kaufvertrag sah dagegen den Ankauf von sechs Stück zum Preis von 8,4 Mill. EUR vor.

    Weiters bot die Firma Eurofighter acht Selbstschutz–Systeme gegen Bedrohungen aus der Luft an (Muss–Forderung). Der Kaufvertrag sah hingegen den Ankauf von sechs Selbstschutz–Systemen zum Preis von rd. 44,6 Mill. EUR vor. Den Selbstschutz–Systemen fehlte jedoch ein System, das auf Kampfflugzeuge abgefeuerte Lenkwaffen IT–gesteuert erfasst.

    Damit Kampfflugzeuge Bedrohungen rechtzeitig erkennen können, sind in Bedrohungsbibliotheken gespeicherte Bedrohungsbilder erforderlich. Für den Aufbau einer solchen Bedrohungsbibliothek werden Einrichtungen benötigt, welche die Firma Eurofighter um rd. 34,1 Mill. EUR anbot (Soll–Forderung). Im Kaufvertrag schien keine derartige Einrichtung auf.

    5.2 Das BMLV konnte dem RH keine Begründung für die Stückreduzierung bei den technischen Einrichtungen bzw. die fehlenden Systeme nennen, weshalb er empfahl, den Bedarf an den zu erwartenden Einsatzszenarien zu ermitteln.

    5.3 Das BMLV nahm die vom RH getroffenen Empfehlungen und Schlussfolgerungen zur Kenntnis. Es wies jedoch darauf hin, dass es sich um künftige Ergänzungen des Systems handle, welche nicht Gegenstand der Einführung und Betriebsplanung gewesen seien.
    7.1 Die Angebotseinholung sah für vier der zu beschaffenden Flugzeuge Träger für Aufklärungseinrichtungen vor (Muss–Forderung). Im Kaufvertrag schien diese Leistung nicht mehr auf.

    7.2 Eine Erklärung für das Fehlen der für die Luftaufklärung notwendigen Einrichtungen konnte das BMLV dem RH nicht geben.

    7.3 Das BMLV verwies auf die Einführungsphase des Flugzeuges, in welcher Aufklärungsbehälter für das Aufgabenspektrum nicht vorgesehen seien.

    7.4 Der RH erwiderte, dass die Träger in der Angebotseinholung eine Muss–Forderung darstellten, um für bestimmte Einsätze Aufklärungsbehälter anbringen zu können.
    Pilotenausrüstung

    9.1 Die Angebotseinholung sah eine Ausrüstung einschließlich Helme für 36 Piloten vor. Wie der RH feststellte, sah der Kaufvertrag die Ausbildung von 36 Piloten vor, bestellt wurden jedoch nur 18 Pilotenausrüstungen um rd. 3,018 Mill. EUR und keine Helme.

    9.2 Der RH empfahl zu überprüfen, ob nicht für jeden zur Ausbildung vorgesehenen Piloten ein eigener Pilotenausrüstungssatz zu beschaffen wäre. Da die Luftfahrzeuge ohne Flughelme überhaupt nicht geflogen werden können, regte er eine rasche Nachbeschaffung der Helme an.

    9.3 Das BMLV teilte mit, dass mit den bestellten 18 Pilotenausrüstungssätzen die Erstausbildung und der Flugbetrieb in der Einführungsphase sichergestellt seien. Die fehlenden 18 Pilotenhelme werde die Firma Eurofighter kostenlos liefern.

    9.4 Der RH nahm zur Kenntnis, dass in Umsetzung seiner Anregung mit der kostenlosen Lieferung der Pilotenhelme Einsparungen von rd. 203.000 EUR erzielt werden konnten.

    Zusatztank

    10.1 Damit bei Bedarf die Reichweite des Flugzeuges vergrößert werden konnte, sah die Angebotseinholung Zusatztanks (Muss–Forderung) einschließlich der Aufhängung um rd. 18,6 Mill. EUR vor. Im Kaufvertrag schien diese Leistung nicht mehr auf.

    10.2 Der RH wies darauf hin, dass wegen des Fehlens der Zusatztanks nur eine eingeschränkte Luftraumüberwachung wahrgenommen werden kann und empfahl, die Notwendigkeit von Zusatztanks nochmals zu überprüfen.

    10.3 Das BMLV teilte mit, dass Zusatztanks für die Luftraumüberwachung nach den derzeitigen Bedrohungsszenarien und vorgesehenen Einsatzprofilen in der Einführungsphase nicht zwingend erforderlich seien.

    10.4 Der RH erwiderte, dass die Angebotseinholung Zusatztanks als Muss–Forderung ausgewiesen hatte, um die vorgesehenen Einsatzprofile fliegen zu können.
    Änderungen gegenüber dem Offert

    15.1 Den Ausschreibungsunterlagen lag ein vom BMLV festgesetztes Mengengerüst zugrunde, welches von der Firma Eurofighter Jagdflugzeug GmbH ausgepreist worden war. Das Angebot einschließlich sämtlicher Optionen und im Zuge der Verhandlungen vorgenommenen Leistungserhöhungen (ohne Abgaben und ohne Doppelsitzer) belief sich auf rd. 2.802 Mill. EUR für die Zahlungsvariante von 18 Halbjahresraten.

    Im Zuge der Vertragsverhandlungen wurden Leistungen in Höhe von rd. 714 Mill. EUR reduziert bzw. geändert. Darin enthalten waren auch die Kosten von sechs Stück Flugzeugen in Höhe von rd. 430 Mill. EUR infolge der Stückreduzierung von 24 auf 18 Stück.

    Eine weitere Preisreduktion von rd. 129 Mill. EUR ergab sich aufgrund sonstiger kaufmännischer Verhandlungsergebnisse. Hinsichtlich der vergaberechtlichen Zulässigkeit von Mengengerüst–Änderungen kontaktierte das BMLV zweimal die Finanzprokuratur und holte darüber hinaus bei zwei Universitätsprofessoren entsprechende Gutachten ein.

    Die Finanzprokuratur kam zunächst zur Auffassung, dass im Rahmen des Vergabeverfahrens neu auszuschreiben wäre, wenn der Zuschlag zu einer Leistung erteilt würde, die in wesentlichen Teilen von der ausgeschriebenen Leistung abweicht. Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte die Finanzprokuratur die Stückzahlreduktion für sich allein genommen vergaberechtlich als zulässig.

    Von den beiden Gutachtern hielt einer fest, dass eine Beschaffung, die nur durch Verzicht auf preisbildende Muss–Forderungen finanzierbar ist, dem Gleichheitsgrundsatz nur dann entspräche, wenn das Vergabeverfahren
    widerrufen werde oder allen Beteiligten in den laufenden Verhandlungen die Möglichkeit eingeräumt werde, zu den geänderten Bedingungen anzubieten.

    Hinsichtlich der Reduzierung der Stückzahl von 24 auf 18 Stück hielt das Gutachten fest, dass eine solche zulässig sei, wenn sich dabei der Einzelstückpreis nicht erhöht, weil diesfalls nicht davon auszugehen sei, dass der Mitbieter billiger hätte anbieten können, wodurch die Bieterreihung nicht berührt würde. In einem weiteren Gutachten wiederholte der Gutachter diese Auffassung, ergänzte diese jedoch, dass nachträgliche Änderungen des Vertrages inhaltlich vergaberechtlich nur zulässig wären, wenn der Bestbieter als Ergebnis des Bieterwettbewerbs auch für den geänderten Leistungsinhalt seine Vorrangstellung behält.

    Das zweite Gutachten ging ebenfalls von der vergaberechtlichen Zulässigkeit der Stückzahlreduktion aus, soferne der Einzelstückpreis unverändert bliebe und sich die Parameter, die für die Bestbieterermittlung herangezogen wurden, nicht veränderten.

    15.2 Der RH stellte fest, dass die Firma Eurofighter Jagdflugzeug GmbH trotz der Reduktion der Stückzahl der Flugzeuge den Einzelstückpreis nicht erhöhte, sondern diesen durch einen Preisnachlass um rd. 5,87 % verringerte. Aus den vorliegenden Gutachten erschien dem RH die Reduzierung der Stückzahl allein vergaberechtlich unbedenklich zu sein. Der RH stellte aber fest, dass neben der Stückzahlreduktion auch Kürzungen des ursprünglichen Leistungsinhaltes vereinbart wurden. Nicht zuletzt angesichts der angeführten wesentlichen Abänderungen im kommerziellen Bereich erachtete der RH die Vorgangsweise des BMLV als mit hohem Risiko behaftet.

    Da seitens des BMLV keine Unterlagen über die Auswirkungen der Kürzungen des Leistungsinhaltes vorlagen, berechnete der RH selbst die Auswirkungen der genannten Veränderungen gemäß dem Mengengerüst, welches als gültiges Angebot der Bestbieterermittlung 2002 zugrunde lag. Er verglich es mit dem Mengengerüst des Kaufvertrages unter folgenden Voraussetzungen:
    • Angebotspreise der Firma SAAB und Eurofighter Jagdflugzeug GmbH,
    • tatsächlich bestellter militärischer Leistungsumfang,
    • Nichtberücksichtigung der Veränderungen im kommerziellen Bereich hinsichtlich Haftung, Liefertermin und Zahlungstermin sowie
    • Aufteilung der Muss– und Soll–Nutzwertpunkte mit 650 : 350 (Reihe Bund 2004/1, S. 8 Abs. 3.1).
    Demzufolge wäre das Angebot der Firma Eurofighter Jagdflugzeug GmbH nicht nur bei der Zahlungsvariante mit 18 Halbjahresraten, wie die Bestbieterermittlung ergeben hatte, sondern auch bei der Variante mit zehn Halbjahresraten Bestbieter gewesen. Lediglich bei der Zahlungsvariante „Zahlung bei Lieferung“ wäre das Produkt der Firma SAAB (Flugzeugtype Gripen) Bestbieter gewesen.

    Unter den genannten Voraussetzungen wäre somit kein Bietersturz zugunsten des Angebots der Firma SAAB bei der Zahlungsvariante mit 18 Halbjahresraten eingetreten. Der RH wies jedoch darauf hin, dass die firmeninterne Kalkulation der kaufmännischen Rahmenbedingungen der einzelnen Bieter weder für das BMLV noch für den RH zugänglich war. Er beanstandete daher, dass es das BMLV unterlassen hatte, zu untersuchen, ob und inwieweit diese vertraglichen Kürzungen und Abänderungen allenfalls Auswirkungen auf die Bieterreihung gehabt hätten.

    15.3 Das BMLV verwies auf die erhebliche Preisreduktion der bei den Verhandlungen bewirkten Änderungen. Eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechende nachträgliche Bevorzugung des Bestbieters sei daher nicht gegeben gewesen und ein Bietersturz somit auszuschließen.

    15.4 Der RH wies das BMLV nochmals auf mögliche Auswirkungen der Mengenreduzierungen sowie der Liefer– und Zahlungsterminverschiebungen auf firmeninterne Kalkulationen hin.
    Operativ-taktische Erfüllung

    23.1 Die operativ–taktischen Vorgaben zum Einsatz der neuen Kampfflugzeuge (Luftraumüberwachung, Luftraumsicherung, Luftverteidigung, Teilnahme an friedenserhaltenden internationalen Einsätzen, Luftaufklärung sowie weitere Aktionsarten) wurden vom BMLV Ende der 90er–Jahre ausgearbeitet und waren zum Zeitpunkt der Gebarungsüberprüfung gültig. Im Hinblick auf die Anzahl der bestellten Kampfflugzeuge ergaben sich laut BMLV folgende Verwendungsmöglichkeiten:

    Mit 18 Kampfflugzeugen und 18 Piloten könnte eine durchgehende Einsatzbereitschaft für die Luftraumüberwachung nicht sichergestellt werden. Eine aktive Luftraumüberwachung von 24 Stunden über 365 Tage wäre nur bei 24 Kampfflugzeugen und 36 Piloten möglich.

    Laut BMLV sei mit dem Kampfflugzeug Eurofighter jedoch eine wesentliche Verbesserung der Aufgabenerfüllung zur Sicherstellung der Souveränität des österreichischen Luftraumes möglich. Insbesondere die Leistungsdaten und die modernste Technologie des Kampfflugzeuges Eurofighter in Verbindung mit der Ausstattung neuester Informations– und Kommunikationstechnologie sowie Lenkwaffen ergäbe eine wesentliche Steigerung des Einsatzwertes des neuen Flugsystems im Vergleich zum Flugzeug SAAB 35 OE (Draken).

    Die Qualität der Luftraumsicherung wäre zwar besser als mit dem Flugzeug SAAB 35 OE (Draken), sei jedoch mit dem bestellten Leistungsumfang nur in Ansätzen erfüllbar.

    Eine Luftverteidigung wäre zeitlich und räumlich nur im geringsten Umfang möglich.

    Eine Mitwirkung an friedenserhaltenden internationalen Einsätzen außerhalb Österreichs sei mit dem im Kaufvertrag festgelegten Leistungsumfang nicht vertretbar, weil insbesondere die entsprechende Schutzfunktionalität nicht in vollem Umfang gegeben sei. Auch könne mit der derzeitigen Ausstattung die Luftaufklärung nicht wahrgenommen werden.

    23.2 Der RH wies darauf hin, dass durch den im Vergleich zu den Angebotsunterlagen im Kaufvertrag verringerten Leistungsumfang die Effizienz des Flugzeuges in Bezug auf die strategischen Vorgaben des BMLV nicht in vollem Umfang genützt werden kann.
    https://www.rechnungshof.gv.at/fileadmi ... 005_03.pdf
    • Insgesamt wurden eingespart:
      • 6 Flugzeuge
        • 6 Bordradarsysteme
        • 6 UHF-Funksysteme
        • 6 VHF-Funksysteme
        • 6 XPDR
        • 6 Luftbetankungseinrichtungen
      • Trägereinrichtungen für Aufklärungsbehälter
      • 2 IRST
      • 2 DASS
      • 18 Jammer (Teilkomponente von DASS)
      • Software zur Erstellung von Bedrohungsbibliotheken (Teilkomponente von DASS)
      • 36 Helme für Helmvisier
    • Sitzung des Nationalrates am 27. April 2005 (107/NRSITZ)
      3. War dem Ministerrat im Zeitpunkt der Zustimmung zum Abschluss des Kaufver­trages mit der Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH bekannt, dass die elektrooptischen Zielerfassungs-Einrichtungen (Muss-Forderung) von 8 auf 6 Stück reduziert wurden, eine ebensolche Reduktion bei den Selbstschutz-Systemen (Muss-Forderung) vorge­nommen wurde, eine Bedrohungsbibliothek sowie Träger für Aufklärungseinrichtungen (Muss-Forderung) gänzlich fehlten, die Pilotenausrüstungen auf 18 reduziert wurden und kein einziger Helm bestellt wurde, wenn ja, aus welchen Gründen wurde trotzdem ein entsprechender Beschluss gefasst?

      [...]

      Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel: [...] Zur Frage 3:

      Die genannten Forderungen waren Bedingung der qualifizierten Anbotlegung. Die tat­sächliche Leistung wurde dann natürlich im Rahmen des Verhandlungsteiles festge­legt.
      https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
    • Parlamentskorrespondenz Nr. 564 vom 29.06.2005
      PLATTER: WIR WERDEN AUS EUROFIGHTER-VERTRAG NICHT AUSSTEIGEN
      Sollte die Tranche 2 nicht rechtzeitig fertig sein, dann werden Flugzeuge der Tranche 1 ausgeliefert, die jedoch - ohne zusätzliche Kosten - nachgerüstet werden. Von den 18 Eurofightern sind sechs mit Zusatzfunktionen ausgerüstet (z.B. Selbstschutzsystem). Aus Gründen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit habe man sich zu dieser Lösung entschlossen, da immer nur 6 Flugzeuge in im Einsatz sein werden. Platter unterstrich jedoch, dass natürlich alle 18 Flugzeuge voll einsatzfähig sind.
      https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAH ... ndex.shtml
    • Sitzung des Nationalrates am 5. Juli 2007 (28/NRSITZ)
      Bundesminister für Landesverteidigung Mag. Norbert Darabos: [...] Herr Klubobmann Schüssel, bitte bei der Wahrheit zu bleiben! Ich sage Ihnen jetzt ganz offen, was wir eingespart haben: 370 Millionen € netto, und die werden cash auf das Konto der Republik Österreich kommen, frühestens im September des Jahres 2008 oder spätestens im März 2009. Sie können mich an diesen Taten mes­sen, denn es sind um drei Flugzeuge weniger. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Ing. Westenthaler: Ist das ein Wahlversprechen?) – Ich muss schnell reden, weil ich nicht so viel Zeit habe.

      Es ist kein Wahlversprechen, sondern das ist ein Versprechen, das ich unterzeichnet habe, und dazu stehe ich. Es ist die Tranche 1, Block 5, die für die österreichische Luftraumüberwachung genügt. Wir brauchen kein Flugzeug, um Bodenziele anzu­greifen, wir brauchen ein Flugzeug zur Luftraumüberwachung. (Zwischenruf des Abg. Scheibner.)

      Herr Kollege Scheibner, an Ihrer Stelle wäre ich ganz, ganz ruhig, denn Sie haben diesen Vertrag zu verantworten gehabt, der der schlechteste in der Geschichte der Republik Österreich war!

      Drittens: Wir haben tatsächlich einige Dinge abbestellt, Dinge, die auch die deutsche Bundeswehr nicht bestellt hat – die Bundeswehr von Deutschland, einem NATO-Staat, der in Afghanistan und in anderen Ländern im Einsatz ist. Diese Dinge haben wir abbestellt. (Abg. Scheibner: Sie machen das Bundesheer kaputt!) Die haben Sie bestellt, völlig unnötigerweise. Ich weiß nicht, warum, das ist auch nicht mehr in meinem Kompetenzbereich gelegen. Diese Dinge haben Sie bestellt. (Präsident Dr. Spindelegger gibt das Glockenzeichen.)
      https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
    • Verhandlungsergebnis mit der Eurofighter GmbH (1101/J) (Beantwortet am 27. August 2007)
      17. Nach vorliegenden Informationen werden von der deutschen Luftwaffe 6 gebrauchte Eurofighter der Block-2-Generation statt neuer Block-8-Eurofighter angeschafft. Wie rechtfertigen Sie diesen Rückgang auf gebrauchte Block-2-Flugzeuge?
      • Zu 17:

        In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Vertrag der Euro­fighter GmbH das Recht einräumte, Flugzeuge der Tranche 1/Block 5 zu liefern, sofern Flugzeuge der Tranche 2/Block 8 noch nicht lieferbar sein sollten. Die Eurofighter GmbH hat diese Option für zumindest sechs Flugzeuge wahrgenommen. Da Flugzeuge der Tranche 1/Block 5 jedoch selbst nach der von der Eurofighter GmbH geschuldeten Aufrüstung nicht den Flugzeugen der Tranche 2/Block 8 vollständig entsprochen hätten, hätte das Bundesheer zukünftig zwei verschiedene Flugzeugtypen erhalten, die auch zweierlei Logistik erfordert hätten. Das Vorhandensein zweier unterschiedlicher Flugzeugtypen hätte auf Dauer Schwierigkeiten bereitet und erhöhte Betriebskosten verursacht. Dieses Problem, das durch die mangelhafte Ausgestaltung des ursprünglichen Vertrages hervorgerufen wurde, konnte nur durch die einheitliche Lieferung von Flugzeugen der Tranche 1/Block 5 vermieden werden; eine ausschließliche Lieferung von Flugzeugen der Tranche 2/Block 8 wäre keinesfalls erreichbar gewesen, da derartige Flugzeuge frühestens nächstes Jahr zur Verfügung stehen werden. Abgesehen davon, dass nur durch die Beschränkung auf Flugzeuge der Tranche 1/Block 5 die Typeneinheit erreichbar und die fehlerhafte Ausge­staltung des Vertrages ausgemerzt werden konnte, werden die heutigen Anforderungen an die Jagdflugzeuge auch durch Flugzeuge der Tranche 1/Block 5 erfüllt. Alle an das Bundesministerium für Landesverteidigung gelieferten Flugzeuge haben einheitlichen Block-Standard und besitzen die gleichen operationellen Fähigkeiten wie die Block 8 Flugzeuge im Sinne des Vertrages.
      23. Wie rechtfertigen Sie den Umstand, dass das Bundesministerium für Landesverteidigung immer nur fabriksneue Flugzeuge ausgeschrieben hat, jetzt aber durch das Verhandlungsergebnis gebrauchte Flugzeuge erhalten wird?
      • Zu 23:

        Nur durch eine Festlegung auf Flugzeuge der Tranche 1/Block 5 konnten die Folgen der für die Republik nicht sachgerechten Ausgestaltung des ursprünglichen Vertrages vermieden werden. Im Hinblick darauf, dass jedoch keine ausreichende Anzahl von fabriksneuen Luftraumüberwachungsflugzeugen der Tranche 1/Block 5 zur Verfügung steht, und um die angestrebte Typeneinheit zu erreichen, wurde auf die teilweise Lieferung von nicht völlig neuen Flugzeugen zurückgegriffen.
      40. Welche darüber hinausgehenden militärischen Konzepte, welche eine Reduzierung des Leistungsumfanges rechtfertigen oder begründen können, liegen Ihnen vor?
      • Zu 40:

        Unter Bedachtnahme auf die politische Entscheidung der damaligen Regierung zur österreichischen Sicherheitsdoktrin 2001 ist eine unmittelbare militärische Bedrohung Österreichs aus der Luft nicht mehr vorliegend (Vorwarnzeit von bis zu 10 Jahren). Durch die Notwendigkeit der Beachtung zur Fähigkeit der militärischen Zusammenarbeit in Europa zur Abwehr der nicht militärischen Bedrohung aus der Luft sowie nach Auswertung des Leistungsberichtes Luftraumüberwachung des Streitkräfteführungskommandos konnte eine weitere Reduktion von Fähigkeiten für einen Kampfeinsatz unter feindlicher militärischer Bedrohung verantwortet werden. Es erfolgte damit auch die Angleichung der Ausstattung des österreichischen Eurofighter „Typhoon“ an den Eurofighter „Typhoon“ der deutschen Bundes­wehr, die als Referenzluftwaffe festgelegt wurde. Die deutsche Bundeswehr hat sowohl in den bestehenden Eurofightern „Typhoon“ als auch in zukünftigen der Tranche 2 keine Ausstattung mit FLIR. Die Ausstattung mit DASS der deutschen Bundeswehr begründet sich mit deren Auslandseinsätzen. Die für Österreich notwendigen Grundvoraussetzungen dazu wurden einerseits bereits durch meinen Amtsvorgänger nicht umgesetzt, anderseits ist bei keinem Luftraumüberwachungseinsatz in Österreich mit einer militärischen Bedrohung zu rechnen.
      50. In welchem Ausmaß wird durch das Abbestellen der Infrarot-Suchgeräte die Einsatztauglichkeit der Eurofighter vermindert?

      51. Ist Ihnen bekannt, dass durch das Wegfallen der Infrarot-Suchgeräte der Eurofighter sich nicht mehr „unsichtbar" anderen Flugzeugen annähern kann?

      Wenn ja, warum haben Sie trotzdem diese gerade für Abfangjäger sinnvoll Technologie abbestellt?
      • Zu 50 und 51:

        Für die Auftragserfüllung des Bundesheeres im Bereich der Luftraumüberwachung ergibt sich durch die Nichtbeschaffung des Infrarot-Suchgerätes keine Einschränkung in der Einsatztauglichkeit des Eurofighter „Typhoon“ . Durch die Leistungsfähigkeit der anderen im Eurofighter „Typhoon“ eingebauten Geräte, wie Bordradar und LINK 16 Netzwerk, erfolgt ein exaktes Heranführen des Eurofighter „Typhoon“ bei jedem Wetter an das Ziel. FLIR dient der Zielsuche bei angeordneter Radarabschaltung, was auf Grund der derzeitigen Bedrohungslage in Österreich nicht notwendig ist. Eine Zielidentifizierung mit FLIR ist darüber hinaus nur bei Vorhandensein einer entsprechenden Bedrohungsbibliothek möglich, wobei diese jedoch nicht bestellt wurde. In Ableitung der Verfahren zur Identifizierung von Luftfahrzeugen im Rahmen der Luftraumüberwachung im Frieden im Heimatland bei anderen Luftwaffen darf auf die Verwendung von entsprechenden Nachtsichtbrillen zur Erfüllung der Aufgabe „Feststellen“ hingewiesen werden. Für das Bundesheer besteht eine Einladung zur Mitwirkung der Einführung von Nachtsichtbrillen bei der Referenzluftwaffe.
      https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
    • Fähigkeiten abbestellter Nachtsichtgeräte für die Luftraumüberwachung (3829/J) (Beantwortet am 5. Mai 2008)
      1. Ist mittels PIRATE eine Sichtidentifizierung bei Nacht möglich?

      2. Ist mittels PIRATE eine Sichtidentifizierung bei schlechter Witterung möglich?
      • Zu 1 und 2:

        In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach der Vertragslage vor dem Vergleich eine Lieferung von sechs Stück FLIR Geräten - ohne Festlegung eines konkreten Liefertermins - vereinbart war. Dazu erforderliche organisatorische, technische und aus­bildungsmäßige oder sonstige Maßnahmen zum Betrieb der FLIR waren bei meinem Amtsantritt im Bundesministerium für Landesverteidigung nicht vorliegend. Durch die alleinige Nutzung des Infrarot-Sensoranteiles (Pirate) kann eine Erkennung von Wärmebild gebenden Objekten (Infrarotbasis benötigt entsprechende Wärmedifferenz des Objektes zur Umgebung) erfolgen. Durch den „Wärmeabdruck“ des erfassten Objektes ist eine Identifizierung im Detail nicht möglich. Einschränkungen bei der Erfassung mit Infrarot sind durch Witterungseinflüsse möglich.
      https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
    13.01.2009
    Luftraumüberwachungsflugzeuge: Vergleich der Republik Österreich mit der Eurofighter Jagdflugzeug GmbH (Bund 2009/01)
    Die Abbestellungen durch den Vergleich umfassten einen Wert von rd. 307 Mill. EUR und führten zu einer Verringerung des Gesamtpreises in dieser Höhe. Dafür stellte die Eurofighter GmbH dem BMLV mit einer neuen Position „Systemänderung“ Kosten in Höhe von rd. 57 Mill. EUR in Rechnung. Als Differenz ergab sich eine Reduzierung des Kaufpreises bzw. eine Rückzahlungsverpflichtung der Eurofighter GmbH von 250 Mill. EUR.

    Laut BMLV würde es sich bei der Position „Systemänderung“ um Aufwendungen handeln, die der Eurofighter GmbH aus bereits getroffenen, aber aufgrund der Abbestellungen nun nicht mehr realisierbaren Vorkehrungen und Bestellungen bei Sublieferanten entstanden seien. Weiters würden damit Manipulations– und Verwaltungskosten der Eurofighter GmbH aufgrund der Abbestellung von Leistungen gedeckt. Eine nachvollziehbare Darstellung der Abbestellungskosten lag nicht vor.

    Neben Abbestellungen wurden auch Leistungsminderungen hinsichtlich des Bauzustandes und der Materialbeschaffenheit der Flugzeuge vereinbart (Bauzustand: Verzicht auf die Tranche 2–Konfiguration zugunsten der älteren Tranche 1–Konfiguration; Materialbeschaffenheit: sechs Flugzeuge waren nicht mehr neu, sondern gebraucht bzw. „fast neuwertig“). Laut BMLV seien in der von der Eurofighter GmbH verrechneten Position „Systemänderung“ auch die Leistungsminderungen pauschal berücksichtigt.

    17.2 Der RH stellte fest, dass die ausgabenreduzierenden Auswirkungen der Leistungsminderungen im Vergleich nicht ausgewiesen waren und daher nicht nachvollziehbar war, wie sich die Position „Systemänderung“ zusammensetzte und berechnete.
    Abbestellung von Selbstschutz– und elektrooptischen Zielerfassungssystemen

    28.1 Durch den Vergleich wurden jeweils die sechs Sätze Selbstschutz– sowie elektrooptische Zielerfassungssysteme und die dazugehörigen Ersatz– und Umlaufteile abbestellt. Diese Systeme hatten bei der Angebotsbewertung im Vergabeverfahren zwingend zu erfüllende Bewertungskriterien (Muss–Kriterien) dargestellt.

    Die elektrooptischen Zielerfassungssysteme waren vorgesehen, um Ziele auch bei Nacht und Schlechtwetter eindeutig erfassen und bestimmen zu können. Mit den Selbstschutzsystemen sollten die Piloten Bedrohungen aus der Luft frühzeitig erkennen können.

    Die von der Schweiz geliehenen Flugzeuge der Type F–5E „Tiger“ und die zuvor vom BMLV verwendeten Flugzeuge der Type Saab 35–OE „Draken“ verfügten über Warneinrichtungen. Das BMLV begründete die Abbestellung der Selbstschutz– und elektrooptischen Zielerfassungssysteme mit der „Anpassung der Anforderungen“.

    Durch die Abbestellung ergab sich eine Preisreduktion von insgesamt rd. 69 Mill. EUR. Weiters entfielen Ausgaben für die Erhaltung und den laufenden Betrieb der Selbstschutzsysteme. Die Höhe der damit verbundenen Kostenreduktion konnte vom RH mangels Planungsdaten nicht überprüft werden.

    Laut BMLV sei die technische Möglichkeit für die Nachrüstung vorhanden.

    Eine Regelung für eine allfällige optionale Nachbeschaffung dieser Systeme wurde nicht vereinbart.

    28.2 Der RH stellte fest, dass durch die Abbestellung der Systeme Reduktionen bei Investitionen und Betriebskosten erzielt wurden. Er zeigte jedoch auf, dass im Vergabeverfahren als zwingend zu erfüllende Leistungselemente (Muss–Kriterien) wegfielen und bemängelte, dass in den Vergleich keine Option für eine spätere Nachbeschaffung der Systeme aufgenommen wurde.

    Der RH verwies in diesem Zusammenhang auf seine Feststellung aus dem Jahr 2004, wonach durch den verringerten Leistungsumfang die Effizienz der Flugzeuge nicht in vollem Umfang genützt werden kann (Reihe Bund 2005/3 S. 22 TZ 23).

    28.3 Laut Stellungnahme des BMLV habe es für die militärische Einsatzausstattung keinen Bedarf und keine Grundlagen gegeben, weshalb aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit darauf verzichtet worden sei.

    28.4 Der RH verwies neuerlich darauf, dass die im Vergabeverfahren als zwingend zu erfüllenden Leistungselemente wegfielen, und hielt seine Ansicht aufrecht.

    Einsatzausrüstung

    29.1 Im operativ–taktischen Konzept vom November 2007 waren u.a. die Verfügbarkeit von Zusatztanks und die Fähigkeit zur Identifizierung von Luftzielen bei Nacht mit Sehhilfen enthalten. Bis zum Ende der Gebarungsüberprüfung war eine entsprechende Beschaffung nicht erfolgt.

    29.2 Der RH wies darauf hin, dass die im operativ–taktischen Konzept vom November 2007 vorgesehene Einsatzausrüstung der Flugzeuge (Zusatztanks und Sehhilfen zur Identifizierung von Luftzielen bei Nacht) noch fehlte. Er empfahl neuerlich, hinsichtlich der Einsatzausrüstung den Bedarf an den zu erwartenden Einsatzszenarien zu ermitteln (Reihe Bund 2005/3 S. 9 TZ 5).

    29.3 Laut Stellungnahme des BMLV sei die Einleitung zur Beschaffung der Zusatztanks erfolgt. Weiters sei die Klärung zur Ausstattung der Piloten mit Sehhilfen zur Identifizierung von Luftzielen bei Nacht eingeleitet worden.
    Änderung der Konfiguration

    35.1 Im Jahr 2004 begann die Eurofighter GmbH mit der Fertigung von Kampfflugzeugen. Je nach Entwicklungsstand und Konfiguration waren die Flugzeuge in Tranchen und zusätzlich in Blöcke unterteilt.

    In den Kaufverträgen vereinbarte das BMLV mit der Eurofighter GmbH, dass bei verspäteter Verfügbarkeit von Flugzeugen der Tranche 2–Konfiguration auch Flugzeuge der Tranche 1–Konfiguration geliefert werden könnten. Laut den Kaufverträgen mussten die Flugzeuge aber von der Eurofighter GmbH auf die Konfiguration Tranche 2/Block 8 entsprechend den vertraglichen Festlegungen umgerüstet werden.

    Im November 2005 meldete die Eurofighter GmbH dem BMLV die spätere Verfügbarkeit von Flugzeugen der Tranche 2–Konfiguration; daher würden die ersten sechs Flugzeuge die Konfiguration Tranche 1/Block 5 aufweisen. Weiters bestätigte das Unternehmen dem BMLV, die spätere Umrüstung auf die Tranche 2–Konfiguration auf eigene Kosten durchzuführen. Genauere Planungsunterlagen über den Inhalt, den zeitlichen Ablauf und den Gesamtwert der Umrüstung lagen im BMLV nicht vor und wurden von diesem auch nicht eingefordert.

    Der Materialwert der Baugruppen bzw. Bauteile, die gemäß Vertrag umzurüsten waren, betrug laut BMLV bei den Flugzeugen der Tranche 1–Konfiguration rd. 3,1 Mill. EUR pro Flugzeug bzw. 18,6 Mill. EUR für sechs Flugzeuge. Darin nicht enthalten waren Montagekosten und Entwicklungskostenanteile für die neuen Baugruppen bzw. Bauteile.

    Im Vergleich vom Juni 2007 wurde festgelegt, ausschließlich Flugzeuge der Tranche 1–Konfiguration zu liefern. Damit wurde auch die Umrüstung auf Tranche 2–Konfiguration vermieden. Allerdings waren sechs Flugzeuge gebraucht und erst von der älteren Konfiguration Tranche 1/Block 2 auf Tranche 1/Block 5 umzurüsten. Für die Änderung von Tranche 2– auf Tranche 1–Konfiguration und für die Vermeidung der Umrüstung war im Vergleich kein anteiliger Preisnachlass nachvollziehbar ausgewiesen.

    35.2 Der RH stellte fest, dass die für das BMLV bestimmten Flugzeuge der Tranche 1–Konfiguration die letzten Flugzeuge dieser Produktionsschiene darstellten. Die Produktion weiterer Flugzeuge dieser Konfiguration war daher nicht zu erwarten.

    Weiters hielt er fest, dass sich die Verfügbarkeit von Tranche 2–Flugzeugen verzögerte. Bei nicht termingerechter Lieferung von Flugzeugen mit Tranche 2– oder ersatzweise Tranche 1–Konfiguration hätte das BMLV die in den Verträgen vereinbarten Pönaleforderungen geltend machen können.

    Der RH bemängelte, dass das BMLV seit November 2005 keine genaueren Planungsunterlagen über die nachträgliche Umrüstung von Tranche 1– auf Tranche 2–Konfiguration bei der Eurofighter GmbH eingefordert hatte. Er stellte kritisch fest, dass für die Konfigurationsänderung und für die Vermeidung der Umrüstung der Flugzeuge von Tranche 1– auf Tranche 2–Konfiguration kein anteiliger Preisnachlass im Vergleich nachvollziehbar ausgewiesen war.

    Weiters hätte bei einem allfälligen künftigen Erfordernis zur Nachrüstung, z.B. auf Tranche 2–Konfiguration, nunmehr das BMLV die Kosten der Nachrüstung seiner Flugzeuge zu tragen.

    35.3 Laut Stellungnahme des BMLV habe es der Bereinigung der Typenvielfalt und der Unbestimmtheiten des Vertrages sowie den Gegebenheiten der Unmöglichkeit einer logistischen Baugleichheit von Konfiguration Tranche 1/Block 5– und Tranche 2/Block 8–Flugzeugen wesentliche Bedeutung beigemessen. Durch die Typeneinheitlichkeit sei es — zusätzlich zu den Einsparungen durch den Vergleich — gelungen, die Aufwendungen zum Betreiben (Betrieb und Materialerhaltung) auf Lebensdauer sowie Aufwendungen im Investitionsanteil erheblich zu reduzieren.

    35.4 Der RH erwiderte, dass gemäß Vergleich sechs gebrauchte Flugzeuge der Tranche 1–Konfiguration von Block 2 auf Block 5 umzurüsten waren. In diesem Zusammenhang wies er auch darauf hin, dass die angestrebte Einheitlichkeit gefährdet werden könnte, etwa durch obsolete Komponenten oder durch die Verwendung von gebrauchten Systembauteilen. Darüber hinaus waren im Vergleich bzw. in der Detailvereinbarung unbestimmte Formulierungen enthalten („fast neuwertig“, „in logistischer Hinsicht baugleich“, „keine relevanten Unterschiede in der logistischen Versorgbarkeit“).

    Der RH verwies in diesem Zusammenhang neuerlich auf seine Empfehlung, diese Festlegungen bei den noch durchzuführenden Vertragsänderungen eindeutig zu definieren, um allfällige Folgekosten zu vermeiden. Weiters wies der RH darauf hin, dass laut den Kaufverträgen die Flugzeuge in Tranche 1–Konfiguration auf Kosten der Eurofighter GmbH auf die Konfiguration Tranche 2/Block 8 umzurüsten gewesen wären.

    Die vom BMLV vorgelegten Unterlagen über Einsparungspotenziale wurden, soweit sie für den RH nachvollziehbar waren, bereits im Prüfungsergebnis berücksichtigt.

    Funktionalität

    36.1 Die Leistungsfähigkeit und Funktionalität des Waffensystems Eurofighter wird in technischen Spezifi kationen beschrieben. Laut BMLV seien zwischen den zu liefernden Flugzeugen der Konfiguration Tranche 1/Block 5 und jenen der ursprünglich vorgesehenen der Tranche 2/Block 8 keine funktionalen Unterschiede zu erwarten. Auch könnte mit Flugzeugen der Tranche 1/Block 5 die so genannte „Luft/Boden–Rolle“ geflogen werden.

    Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Konfigurationen lag in der Verwendung unterschiedlicher Rechnerprozessoren. Diese wiesen bei der Tranche 2–Konfiguration eine höhere Leistungsfähigkeit und somit eine höhere Rechnerleistung sowie — bei gleicher Software — eine geringere Rechnerauslastung auf.

    36.2 Für den RH war mangels Unterlagen nicht beurteilbar, ob sich daraus allenfalls ein früheres Nachrüstungserfordernis gegenüber den Flugzeugen der Tranche 2–Konfiguration ergeben könnte.
    Nicht mehr produzierte Ersatz– und Umlaufteile (obsolete Komponenten)

    43.1 Laut Vergleich ist eine „angemessene Versorgbarkeit“ mit Ersatz– und Umlaufteilen von der Eurofighter GmbH sicherzustellen.

    Die Eurofighter GmbH informierte das BMLV im Jänner 2008 über obsolete Komponenten für die Flugzeuge der Tranche 1–Konfiguration. Dies betraf vorerst 27 verschiedene Ersatz– und Umlaufteile pro Flugzeug. Laut BMLV seien die obsoleten Teile teilweise durch Komponenten der Tranche 2–Konfiguration oder anderer Standards ersetzbar, wodurch zum Teil der vollständige Austausch größerer Bauteile erforderlich werden könnte. Zusätzlich bemühte sich das BMLV, mit anderen Luftwaffen Vereinbarungen über die Leihe von Komponenten abzuschließen.

    Das BMLV konnte dem RH weder die Verfügbarkeit von Ersatzlösungen für die betroffenen Ersatz– und Umlaufteile bestätigen noch die Kosten hiefür angeben.

    43.2 Der RH stellte fest, dass die Versorgung mit Ersatz– und Umlaufteilen insbesondere durch das Auslaufen der Produktion von Tranche 1–Flugzeugen betroffen war. Er wies darauf hin, dass der Deutsche Bundesrechnungshof bereits im Jahr 2003 die Kostenproblematik im Zusammenhang mit obsoleten Bauteilen aufgezeigt hatte.

    Weiters wies der RH darauf hin, dass dem BMLV mit der unbestimmten Formulierung „angemessene Versorgbarkeit“ keine konkreten Durchsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Er sah durch die ersatzweise Verwendung von Bauteilen der Tranche 2–Konfiguration mögliche Kostenerhöhungen sowie eine Gefährdung der vereinbarten logistischen Baugleichheit.

    Der RH empfahl daher, die Formulierung „angemessene Versorgbarkeit“ in den noch durchzuführenden Vertragsänderungen zu präzisieren.

    43.3 Laut Stellungnahme des BMLV sei die logistische Versorgbarkeit gemäß der Detailvereinbarung für 30 Jahre sichergestellt. Weiters seien Maßnahmen zur Bereinigung der Obsoleszenzen eingeleitet worden.

    43.4 Der RH verblieb im Hinblick auf die fehlenden konkreten Durchsetzungsmöglichkeiten
    bei seiner Empfehlung.
    https://www.rechnungshof.gv.at/berichte ... mbh-1.html
    • Sozialfonds d. Bundespräsidenten; Vergleich mit der Eurofighter GmbH; Kooperation Vet.Med.Uni Wien mit Spanischer Hofreitschule; Veterinärmed. Uni Wien; Bewegungserziehung an Schulen; ASFINAG; Entsorgungslogistik Austria GmbH (Wiedervorlage) (III-20 d.B.)

      https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
    • Parlamentskorrespondenz Nr. 585 vom 25.06.2009
      Rechnungshofausschuss diskutiert übger Eurofighter-Vergleich
      Verteidigungsminister Norbert Darabos schickte voraus, in der Koalition habe Konsens über die Sicherung der Luftraumüberwachung, aber auch über die Auslotung von Einsparungsmöglichkeiten bestanden. In Abschätzung des Bedrohungspotentials habe man sich darauf verständigt, dass die Tranche 1 des Eurofighters sehr wohl in der Lage sei, den österreichischen Luftraum zu überwachen. Darüber hinaus habe man vereinbart, gewisse Sonderausstattungen abzubestellen, zumal man ja ein Luftraumüberwachungsflugzeug, nicht aber ein Luftkampfflugzeug brauche.

      Die Reduktion auf 15 Flugzeuge sei, wie Darabos einräumte, eine politische Entscheidung gewesen, aber kein "Schuss ins Blaue", sondern auf Grundlage der Erfordernisse der Luftraumüberwachung mit dem Ressort abgestimmt worden. Die Versorgung des Eurofighters mit Ersatzteilen sei für die nächsten 30 Jahre gesichert, die einzelnen Flugzeuge seien jedenfalls nicht teurer geworden, unterstrich der Minister. Insgesamt bringe der Eurofighter allein schon auf Grund der laufenden Kosten hohe Belastungen für das Verteidigungsbudget, warnte Darabos allerdings.

      Bei der Abstimmung wurde der Bericht mit den Stimmen der Regierungsparteien zur Kenntnis genommen.
      https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAH ... ndex.shtml
  • 11.03.2013
    Luftraumüberwachungsflugzeuge - Vergleich der Republik Österreich mit der Eurofighter Jagdflugzeug GmbH; Follow-up-Überprüfung (Bund 2013/02)
    Einsatzausrüstung

    4.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht empfohlen, hinsichtlich der Einsatzausrüstung den Bedarf anhand der zu erwartenden Einsatzszenarien zu ermitteln.

    Durch den Vergleich waren Selbstschutz– und elektrooptische Zielerfassungssysteme für die Eurofighter abbestellt worden, die im Vergabeverfahren zwingend zu erfüllende Leistungselemente (Muss–Kriterien) dargestellt hatten. Weiters hatte die in militärischen Planungsdokumenten vorgesehene Einsatzausrüstung der Flugzeuge (Zusatztanks und Sehhilfen zur Identifizierung von Luftzielen bei Nacht) noch gefehlt.

    (2) Im Rahmen des Nachfrageverfahrens hatte das BMLVS mitgeteilt, dass Zusatztanks beschafft worden seien, deren Lieferung im Jahr 2010 erfolgt sei. Die Ausstattung der Piloten mit Sehhilfen zur Identifizierung von Luftzielen bei Nacht sei in Bearbeitung.

    (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass das BMLVS im Dezember 2008 Zusatztanks [einschließlich Schulungs– und Logistikpaket] um rd. 11,49 Mio. EUR beschafft hatte. Die Zusatztanks wurden 2010 geliefert, waren aus technischen Gründen jedoch erst nach einer umfassenden Software–Modifikation der Flugzeuge ab April 2011 bei den ersten Flugzeugen nutzbar.

    Im Fähigkeitenkatalog für die Luftraumüberwachung und –sicherung vom April 2011 wurde weiterhin eine Nachtsichtfähigkeit der Einsatzmittel gefordert. Das BMLVS hatte den Bedarf an entsprechender Einsatzausrüstung noch nicht konkretisiert. Laut BMLVS werde die Ausstattung mit Sehhilfen zur Identifizierung von Luftzielen bei Nacht bei einer der am Eurofighter–Programm teilnehmenden Nationen erprobt und vom BMLVS „weiter verfolgt“.

    Weiters erhob der RH, dass im operativen Konzept „Luftsouveränität“ vom November 2011 eine Vernetzung der Flugzeuge über taktische Datenlinks vorgesehen war. Die Verfügbarkeit des taktischen Datenlinks hatte bereits im Vergabeverfahren ein Muss–Kriterium dargestellt. Zum Betreiben des Datenlinks waren auch Funkgeräte erforderlich. In einem Bericht aus dem Jahr 2005 hatte der RH auf vertragliche Unstimmigkeiten hingewiesen, weil die Funkgeräte gemäß den Kaufverträgen von der Eurofighter GmbH zu liefern waren, gemäß einer Anlage zu den Kaufverträgen jedoch vom BMLVS bereitzustellen waren.

    Der RH stellte nunmehr fest, dass das BMLVS im April 2008 die Funkgeräte um rd. 8,24 Mio. EUR beschafft hatte. Um eine Erstverwendbarkeit (Minimalvariante) des taktischen Datenlinks zu realisieren, war aber noch ein bodenseitiges Management–Tool um rd. 2 Mio. EUR geplant.

    4.2 Das BMLVS setzte die Empfehlung teilweise um, weil es zwar den Bedarf an Zusatztanks präzisiert und die Beschaffung durchgeführt hatte, den Bedarf an weiterer Einsatzausrüstung (Sehhilfen zur Identifizierung von Luftzielen bei Nacht) jedoch noch nicht konkretisiert hatte. Der RH hielt zudem kritisch fest, dass das BMLVS die vorgesehene Vernetzung der Flugzeuge über taktische Datenlinks noch nicht realisiert hatte, obwohl es bereits im April 2008 entsprechende Funkgeräte um rd. 8,24 Mio. EUR beschafft hatte. Ein bodenseitiges Management–Tool um rd. 2 Mio. EUR war erst geplant.

    Der RH empfahl dem BMLVS, hinsichtlich der Einsatzausrüstung — insbesondere betreffend die Nachtsichtfähigkeit — den Bedarf anhand der zu erwartenden Einsatzszenarien zu konkretisieren.

    4.3 Laut Stellungnahme des BMLVS werde die laufende Erprobung von Sehhilfen zur Identifizierung von Luftzielen bei Nacht (Nachtsichtbrillensystemen) bei einer der am Eurofighter–Programm teilnehmenden Nationen weiter verfolgt. Die Herstellung der bodenseitigen Einrichtungen für den taktischen Datenlink sei in Umsetzung und das Vergabeverfahren eingeleitet.
    Materialbeschaffenheit der gebrauchten Flugzeuge

    16.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht empfohlen, die noch ausständige Definition des Begriffs „fast neuwertig“ für den Abnahme– und Güteprüfprozess der gebrauchten Flugzeuge in den noch ausständigen Vertragsänderungen festzulegen.

    Die Auswahl der gebrauchten Flugzeuge sollte anhand technisch–logistischer Kriterien erfolgen, wie z.B. Materialermüdung (Fatigue Index) oder Periodizität, Art und Umfang der Materialerhaltung.

    (2) Laut Stellungnahme des BMLVS war es bei den Vergleichsverhandlungen davon ausgegangen, dass die gebrauchten Flugzeuge 150 bis 200 Stunden im Einsatz waren. Die Lebensdauer der Flugzeuge sei mit 6.000 Flugstunden vorgegeben. Im Rahmen des Nachfrageverfahrens hatte das BMLVS mitgeteilt, dass der Begriff „fast neuwertig“ durch die Auswahl der sechs Flugzeuge „implizit definiert sei“.

    (3a) Der RH stellte nunmehr fest, dass das BMLVS die gebrauchten Flugzeuge im August 2007 in Gesprächen mit der deutschen Luftwaffe „identifiziert“ hatte. Im Ergebnisprotokoll zu den Besprechungen waren in einer „Liste potenzieller Luftfahrzeuge der Luftwaffe“ ausschließlich die sechs dem BMLVS letztlich gelieferten Flugzeuge angeführt. Ob darüber hinaus eine Auswahl aus anderen Flugzeugen möglich gewesen wäre, war für den RH nicht nachvollziehbar. In der Vertragsanpassung erfolgte keine nähere Definition des Begriffs „fast neuwertig“ für die gebrauchten Flugzeuge, sondern es wurden lediglich die tatsächlich gelieferten Flugzeuge angeführt.

    (3b) Die gebrauchten Flugzeuge wiesen einen Nutzungsverbrauch von insgesamt rd. 1.400 Flugstunden bzw. durchschnittlich rd. 237 Flugstunden pro Flugzeug auf [zwischen 152 und 334 Flugstunden pro Flugzeug]. Als Pauschalabgeltung für den Nutzungsverbrauch konnte das BMLVS im August 2008 von der Eurofighter GmbH ein Ausgleichspaket im Wert von 9,50 Mio. EUR (rd. 54 % des kalkulatorischen Nutzungsverbrauchs auf Basis der Flugstundenleistungen) erzielen, obwohl dies im Vergleich nicht vereinbart worden war. Das Ausgleichspaket umfasste den Austausch von Hardware–Komponenten, Software–Upgrades sowie logistische Unterstützungsleistungen.
    Logistische Baugleichheit und Versorgung

    [...]

    (3a) Der RH stellte nunmehr fest, dass logistische Baugleichheit gemäß der Vertragsanpassung dann vorlag, wenn es „keine relevanten Unterschiede in der logistischen Versorgbarkeit“ betreffend Logistikschienen, Logistiklager, Ausbildungen und Bedienung zwischen Tranche 1/Block 5–Flugzeugen und solchen, die auf diesen Stand umgerüstet wurden, gebe. Gemäß dieser Definition waren sowohl die neu produzierten Flugzeuge mit Tranche 1/Block 5–Konfiguration, als auch die gebrauchten und von Tranche 1/Block 2– auf Block 5–Standard umgerüsteten Flugzeuge laut BMLVS logistisch baugleich.

    (3b) Weiters stellte der RH fest, dass die angemessene Versorgbarkeit mit Ersatz– und Umlaufteilen in der Vertragsanpassung nicht eindeutig definiert wurde, sondern lediglich festgelegt wurde, dass eine angemessene Versorgbarkeit bestehe, die „durch verschiedene Maßnahmen“ erreicht werden könne. Eine Klausel, wie allfällige Mehrkosten für das BMLVS aufgrund von Versorgungsschwierigkeiten betragsmäßig beschränkt oder überhaupt ausgeschlossen werden, lag nicht vor.

    17.2 Das BMLVS setzte die Empfehlung teilweise um. Die Flugzeuge waren zwar laut BMLVS logistisch baugleich, die angemessene Versorgung mit Ersatz– und Umlaufteilen wurde in der Vertragsanpassung jedoch nicht eindeutig definiert. Zudem fehlte eine Klausel, wie allfällige Mehrkosten für das BMLVS aufgrund von Versorgungsschwierigkeiten betragsmäßig beschränkt oder überhaupt ausgeschlossen werden.

    Der RH empfahl dem BMLVS weiterhin, die angemessene Versorgung mit Ersatz– und Umlaufteilen eindeutig zu definieren. Dabei wäre auch die Kostentragung bei Versorgungsschwierigkeiten klar zu regeln.

    17.3 Das BMLVS teilte in seiner Stellungnahme mit, dass die Versorgbarkeit mit Ersatz– und Umlaufteilen gemäß den Kaufverträgen und dem Vergleich auf eine Dauer von 30 Jahren vertraglich sichergestellt sei. Die Regeln für die Beschaffung und die Lieferung von Ersatz– und Umlaufteilen seien in den jeweiligen In–Service–Support–Verträgen definiert.

    17.4 Der RH entgegnete, dass die Verfügbarkeit von Ersatz– und Umlaufteilen unzureichend war und verwies auf Beeinträchtigungen bei der Einsatzbereitschaft der Flugzeuge wegen fehlender Ersatz– und Umlaufteile sowie bei den Flugstundenleistungen, insbesondere im zweiten Halbjahr 2011 (vgl. TZ 18). Er hielt daher seine Empfehlung aufrecht, die angemessene Versorgung mit Ersatz– und Umlaufteilen eindeutig zu definieren und die Kostentragung bei Versorgungsschwierigkeiten klar zu regeln.

    Verfügbarkeit von Ersatz– und Umlaufteilen

    18.1 (1) Der RH hatte in seinem Vorbericht empfohlen, umgehend Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Ersatz– und Umlaufteilen einzuleiten, um allfällige Stehzeiten bei den Flugzeugen und Mehrkosten für das BMLVS zu vermeiden.

    Die Versorgung mit Ersatz– und Umlaufteilen war insbesondere durch das Auslaufen der Produktion der nunmehr zu liefernden Flugzeuge mit Tranche 1–Konfiguration betroffen, weil einzelne Teile nicht mehr produziert wurden (obsolete Komponenten).

    (2) Im Rahmen des Nachfrageverfahrens hatte das BMLVS mitgeteilt, dass die angemessene Versorgbarkeit für 30 Jahre vertraglich durch die Eurofighter GmbH sicherzustellen sei. Das BMLVS mache gegenüber dem Unternehmen die Zusicherung der dreißigjährigen Versorgbarkeit mit Nachdruck geltend. Weiters seien Maßnahmen zur Bereinigung der Obsoleszenzen eingeleitet worden.

    (3a) Der RH stellte nunmehr fest, dass das BMLVS sich bemüht hatte, die Verfügbarkeit von Ersatz– und Umlaufteilen durch verschiedene Maßnahmen zu verbessern.

    Dazu zählten insbesondere
    • der Bezug von obsoleten Komponenten um 2,90 Mio. EUR über das so genannte „Exchange and Repair Service“ der am Eurofighter–Programm teilnehmenden Herstellernationen (vgl. TZ 11),
    • eine Vereinbarung mit dem deutschen Verteidigungsministerium vom April 2009 über die gegenseitige materielle und technische Unterstützung beim Betrieb des Systems Eurofighter,
    • die Inanspruchnahme von in der Detailvereinbarung zum Vergleich vereinbarten Ersatzleistungen der Eurofighter GmbH betreffend Ersatz– und Umlaufteile, Bodengeräte und Technische Publikationen (so genannte „Workarounds“),
    • der Ankauf nicht mehr benötigter Ersatz– und Umlaufteile für ein Testflugzeug der Tranche 1–Konfiguration um rd. 17,40 Mio. EUR im Dezember 2009 sowie
    • die Einführung eines Anreizsystems in den Folgeverträgen zu den In–Service–Support–Verträgen über logistische Unterstützungsleistungen vom Mai 2011 betreffend die Verkürzung von Lieferfristen für Flugzeugkomponenten.
    Darüber hinaus hatte sich das BMLVS bemüht, Maßnahmen zur Bereinigung der Obsoleszenzen zu setzen. Laut BMLVS waren 83 verschiedene Umlaufteile von Obsoleszenzen betroffen. Bei 36 Umlaufteilen seien die Obsoleszenzen durch Qualifizierungsmaßnahmen (Verwendung kompatibler Teile mit Tranche 2–Konfiguration) bzw. im Zuge einer Software–Modifikation bereinigt worden. Laut BMLVS arbeitete es gemeinsam mit der Eurofighter GmbH permanent an einer weiteren Verringerung der Obsoleszenzen.

    (3b) Dennoch stellte der RH fest, dass die Verfügbarkeit von Ersatz– und Umlaufteilen unzureichend war. Zwei Flugzeuge waren außer Betrieb, weil sie als Ersatzteilspender für andere Flugzeuge verwendet wurden („Kannibalisierung“). Im Jahr 2011 wiesen 13 von 15 Flugzeugen Stehzeiten wegen fehlender Ersatz– und Umlaufteile auf. Teilweise waren deswegen bis zu zehn Flugzeuge gleichzeitig, also zwei Drittel der Gesamtflotte, nicht einsatzbereit.

    Einschränkungen bei der Einsatzbereitschaft der Flugzeuge ergaben sich nicht nur aus der mangelnden Verfügbarkeit von Ersatz– und Umlaufteilen, sondern auch aus sonstigen (planmäßigen) Wartungsereignissen. Der RH erhob, inwieweit sich die mangelhafte Verfügbarkeit von Ersatz– und Umlaufteilen in den Jahren 2010 und 201139 auf die Einsatzbereitschaft [technischer Klarstand] der Flugzeuge auswirkte.

    Der RH stellte fest, dass durchschnittlich rd. 24 % (2010) bzw. rd. 32 % (2011) der Gesamtflotte wegen fehlender Ersatz– und Umlaufteile nicht einsatzbereit waren, wobei Beeinträchtigungen insbesondere im zweiten Halbjahr 2011 vorlagen.
    https://www.rechnungshof.gv.at/berichte ... efung.html
Die Follow-up-Überprüfung zum EF-Vergleich wurde im Rechnungshofausschuss überhaupt nicht diskutiert. Und in der zur Debatte vorgesehenen Nationalratssitzung war sie praktisch kein Thema und wurde nur von einem einzelnen FPÖ-Abgeordneten aufgegriffen.
Zuletzt geändert von theoderich am So 12. Jan 2020, 22:24, insgesamt 10-mal geändert.
iceman
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von iceman »

Punkt 28.3 kann nur eine politische Weisung sein. Bei der Argumentation hätte man auch keine Flugzeuge kaufen können. Oder gleich das Bundesheer auflösen. Für mich ein Bruch der Verfassung.
theoderich
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von theoderich »

Möglicher Saab-Nachfolger: Erstes Foto vom Jungfern-Flug
Der tschechische Billigflieger L-39NG könnte bald Österreichs in die Jahre gekommene Saab-105-Flugzeuge ersetzen. Der Vorteil wäre ein günstiger Preis, ein möglicher Nachteil, dass es bei neuen Fliegern oft Probleme gibt. Nun konnte der Jet von Aero Vodochody zumindest einmal (planmäßig) seinen Erstflug absolvieren.
Eigentlich hätte es heuer bereits eine Entscheidung über die Nachfolge des Eurofighters und der alten Saab 105 geben sollen. Diese sollen 2020 ausgetauscht werden und mehrere Betreiber (Saab und Aero) haben zuletzt Druck ausgeübt, dass sie eine rasche Entscheidung benötigen, um das Datum halten zu können.

Die Bundesregierung und Verteidigungsminister Mario Kunasek (FPÖ) wollen sich aber noch nicht in die Karten blicken lassen. Gesucht werden, so weit bisher bekannt, zehn Trainingsflugzeuge für die großen Überschalljets. Die neuen Flugzeuge sollen langsame Ziele wie Hubschrauber oder Kleinflugzeuge verfolgen können, also Luftpolizei sein. Bisher bekannt sind potentielle Angebote aus Italien für die M-346 (zum kolportierten Stückpreis von mehr als 30 Millionen Euro) und aus Großbritannien für die BAE Hawk (offenbar rund 40 Millionen Euro).

Die L-39NG wäre mit rund 10 bis 15 Millionen Euro billiger, allerdings kann sie etwa bei Geschwindigkeit mit der Konkurrenz nicht mithalten. Wie im Sommer berichtet, ist ein Regierungsgeschäft bei der Nachfolge der Saab geplant. Der tschechische Vize-Verteidigungsminister Jakub Landovský war deshalb am 3. Dezember zu Besuch in der Wiener Roßauerkaserne, um für seinen Flieger zu werben.

Ein Gespräch mit Minister Marion Kunasek (FPÖ) gab es dabei allerdings nicht, betont man im Verteidigungsressort. Den Vize-Vertdeigungsminister bezeichnete ein Kunasek-Sprecher sogar nur als "Lobbyisten, der sein Flugzeug verkaufen möchte".
https://kurier.at/chronik/oesterreich/m ... /400361957 "Kurier" und "Krone" ziehen seit Mitte September eine Schleimspur nach Tschechien. Für ein überteuertes, extrem leistungsschwaches Erdkampfflugzeug (speziell auch im Vergleich zur uralten Saab-105OE). Und dann ist plötzlich auch die Tätigkeit von Rüstungslobbyisten, die man beim Eurofighter-Kauf jahrelang verteufelt hat, völlig korrekt ...

Und die tschechische Botschaft in Wien betreibt ebenfalls Lobbying:

Wolfgang
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von Wolfgang »

Ich muss schon sagen ich kann mich mit dieser Situation schon anfreunden.
15 EF modernisieren, 3 EF Doppelsitzer, 10 L39NG, vielleicht dann noch 10 leichte Jäger L159ALCA, und alles wäre OK.
Verweigerer
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von Verweigerer »

15+3 EF modernisiert, 12 M-346FA oder FT, 12 AT-6 Wolverine.
Wolfgang
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Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von Wolfgang »

Ja natürlich die beste Lösung aber sicher nicht die günstigste Variante.
iceman
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Registriert: Do 17. Mai 2018, 21:05

Re: Evaluierungskommission Luftraumüberwachung

Beitrag von iceman »

Bitte nichts von den Tschechen...
Gesperrt