Lkw-Beschaffungen

Fahrzeuge, Waffen, Wasserfahrzeuge, Ausrüstung und Uniformen
theoderich
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Re: Lkw-Beschaffungen

Beitrag von theoderich »

Verteidigungsminister Kunasek zieht Bilanz über ein Jahr im Ministeramt
Mit dem Mobilitätspaket für die Sicherstellung des Katastrophenschutzes werden um 30 Millionen Euro 40 geländegängige Lastkraftwägen, 50 geländegängige Funktionsfahrzeuge- u.a. auch als Puch G Nachfolge-, 4 Sattelzugmaschinen sowie 20 diverse Tiefladeanhänger und Kräne mit zusätzlichen Mitteln zum BMLV- Budget sonderfinanziert.
Im Dezember 2018 übergab Verteidigungsminister Mario Kunasek in der Vega-Payer-Weyprecht-Kaserne die ersten 50 von insgesamt 140 LKW „MAN 14.280“ Fahrschullastkraftwagen an die Truppe. Diese geländegängigen LKW mit Wechselaufbau dienen einerseits der Fahrschulausbildung für die Führerscheinklasse C und andererseits für Transportaufgaben jeglicher Art - auch im Gelände. Mit der Übergabe dieser ersten Tranche wird ein Teil der veralteten 12M18 Fahrschul-LKW ersetzt. Bis Mitte 2019 werden die weiteren „LKW MAN 14.280“ an die Soldaten übergeben sein. Die Gesamtinvestitionssumme beträgt ca. 37 Millionen Euro.
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS ... inisteramt
Verweigerer
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Re: Lkw-Beschaffungen

Beitrag von Verweigerer »

50 geländegängige Fahrzeuge - auch als Puch G Ersatz. Woran denkt man da genau? Außer dass 50 eh nicht gereichen.
theoderich
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Re: Lkw-Beschaffungen

Beitrag von theoderich »

Verweigerer hat geschrieben: Do 27. Dez 2018, 00:06 50 geländegängige Fahrzeuge - auch als Puch G Ersatz. Woran denkt man da genau? Außer dass 50 eh nicht gereichen.
Höchstwahrscheinlich weitere Mitsubishi L200. Also wieder Fahrzeuge, die "den Transportbedarf der Truppe weder quantitativ noch qualitativ" abdecken.

Ich fürchte bis man bei den Lkw-Beschaffungen eine Stückzahl erreicht hat, die die in den letzten Jahren ersatzlos verkauften und verschrotteten Puch G, Pinzgauer, 12M18 und sLkw ersetzen kann, werden mindestens 40 Jahre vergehen.
Phoenix
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Re: Lkw-Beschaffungen

Beitrag von Phoenix »

Wann ist eigentlich mit der Lieferung der weiteren bzw. restlichen Fahrzeuge zu rechnen (Bergefahrzeuge schwer, Bergefahrzeuge mittel, Fahrschul LKW, neue mittlere LKW)? Und dann noch die Frage ob die Fahrzeuge aus dem Mobilitätspaket tw. geschützt sein werden?
theoderich
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Re: Lkw-Beschaffungen

Beitrag von theoderich »

Die Fahrschul-Lkw wurden doch schon übergeben! Ist etwas über zwei Wochen her. 90 MAN 14.280 folgen bis Mitte 2019. Mindestens ein schweres geschütztes Bergefahrzeug, von denen drei Stück bestellt sind, war schon im August fertig.

Die 20 mittleren Bergefahrzeuge ("20 davon mit Seilwinde und Kran"), 4 Panzerschlepper, 40 geländegängigen Lkw (Fahrschulfahrzeuge MAN 14.280 FS), Tiefladeanhänger und 50 "Funktionsfahrzeuge" aus dem sogenannten "Mobilitätspaket" sind noch nicht bestellt und können auch nicht geordert werden, solange Finanzministerium und Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport nicht ihren Sanktus gegeben haben.

Der Grund, wieso sich sowohl die Beschaffung der Lkw, als auch der neuen Hubschrauber, um viele Monate verzögern werden, liegt hier begraben:
  • Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
    Haushaltsleitende Organe

    § 6. [...]

    (5) In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und einer anderen Bundesministerin oder einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, Anwendung.
    • Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)
      § 5. Die Bundesministerien haben Geschäfte, die den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien betreffen, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu besorgen:

      [...]

      Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten eines Sachgebietes zum Gegenstand hat, das in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums (zuständiges Bundesministerium) fällt, jedoch Sachgebiete berührt, die in den Wirkungsbereich eines oder mehrerer anderer Bundesministerien (beteiligte Bundesministerien) fallen, hat das zuständige Bundesministerium nach den Grundsätzen des Abs. 3 im Zusammenwirken mit dem oder den beteiligten Bundesministerien vorzugehen.

      (2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 haben die betreffenden Bundesministerien gemeinsam festzustellen, der Wirkungsbereich welches Bundesministeriums durch das gemeinsam zu besorgende Geschäft vorwiegend betroffen wird. Diesem Bundesministerium obliegt die führende Geschäftsbehandlung. Vermögen sich die betreffenden Bundesministerien nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einigen, welchem Bundesministerium die führende Geschäftsbehandlung zukommt, so obliegt die Beurteilung dieser Frage unter Zugrundelegung des ersten Satzes auf Antrag eines der betroffenen Bundesministerien der Bundesregierung.

      (3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat das zuständige Bundesministerium dem oder den beteiligten Bundesministerien Gelegenheit zu einer Äußerung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Macht das Geschäft des zuständigen Bundesministeriums jedoch Maßnahmen auf Sachgebieten notwendig, die in den Wirkungsbereich eines beteiligten Bundesministeriums fallen, so hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium vorzugehen. Kommt dieses Einvernehmen binnen einer angemessenen Frist nicht zustande oder wird es ausdrücklich verweigert, so kann sowohl das zuständige als auch ein beteiligtes Bundesministerium, mit dem das Einvernehmen herzustellen ist, die Angelegenheit der Bundesregierung zur Beratung vorlegen.
      https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000873
    Einvernehmensherstellung bei neuen Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben

    § 16. (1) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluss einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen rechtzeitig herzustellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.

    (2) Vor der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art, die nicht unter Abs. 1 fallen und von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen. Für die Beurteilung, wann die finanzielle Bedeutung als erheblich anzusehen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung zu erlassen.

    (3) Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

    Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

    § 17. (1) Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, als auch in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.

    (2) Jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben (Abs. 1), ist von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.

    (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Nähere über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere vorzusehen:
    1. Eine Beschreibung des Prozesses der Abschätzung, der Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen, der Ziel- und Maßnahmenformulierung und der Ergebnisdarstellung;
    2. welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen sind und gemäß welchen Kriterien Wirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind; diese sind nach Anhörung des Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich nach der Art der jeweiligen Wirkungsdimension vorwiegend betroffen ist, festzulegen.
    3. nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Z 1 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
    (4) Für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt gilt Folgendes:
    1. Bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Abs. 1) ist abzuschätzen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern sein werden und wie diese finanziellen Auswirkungen zu bedecken sind. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Abs. 1), die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, sind mit ihren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen.
    2. Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.
    3. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Darstellung zu Z 1 und 2 durch Verordnung zu treffen.
    (5) Abs. 4 Z 3 gilt auch für Entwürfe unionsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß § 29 Abs. 4 Z 2 darzustellen sind.
    http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=20006632
Zuletzt geändert von theoderich am Mi 10. Apr 2019, 23:41, insgesamt 2-mal geändert.
theoderich
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Re: Lkw-Beschaffungen

Beitrag von theoderich »

Die Lieferung der neuen MAN 14.280 läuft. Habe heute erstmals ein paar Lkw dieses Typs in Graz gesehen.
theoderich
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Re: Lkw-Beschaffungen

Beitrag von theoderich »

Sieht man da im Hintergrund das Erprobungsmuster des EMPL Bison?

Bild
https://www.facebook.com/bundesheer/pos ... ?__tn__=-R
Embe
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Re: Lkw-Beschaffungen

Beitrag von Embe »

Truppendienst hat geschrieben:Dekontaminationssystem Mammut

Elf dieser Dekontaminationssysteme wurden vom ÖBH beschafft.
Bevor sie der Truppe zugeführt werden konnten, wurde bei allen Systemen eine Generalüberholung und Klarstandsanpassung durch den Hersteller durchgeführt. Nachdem das ÖBH nur die Systeme, nicht aber das Trägerfahrzeug beschafft hatte, musste im Vorfeld ein eigenes Fahrzeug konzipiert und eingeführt werden. Die Wahl fiel auf acht Stück ungehärtete MAN TGS 38480 8x8 und zwei gehärtete MAN HX2 44480 8x8 für die KIOP/KPE-Teile.
Bild
https://www.truppendienst.com/themen/be ... em-mammut/
theoderich
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Re: Lkw-Beschaffungen

Beitrag von theoderich »

Zuletzt geändert von theoderich am So 14. Apr 2019, 01:27, insgesamt 1-mal geändert.
souverän AT
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Re: Lkw-Beschaffungen

Beitrag von souverän AT »

hat sich eigentlich bzgl. Ersatz Puch G und Pinzgauer schon was getan?

bei den Jägertruppen hier in Tirol ist ja fast nichts mehr davon übrig.

es gäbe ja auch Österreichische Anbieter:

http://www.sti-steyr.com/sti-tactical/l ... cal/ltv-m/

https://www.empl.at/defence-behoerden/#fahrzeugtypen
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