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Re: Generalstab schlägt Alarm

Verfasst: Do 14. Mär 2019, 13:57
von Acipenser
Die 9 Militärkommanden haben sich nicht zuletzt im Katastrophenschutz der jüngeren Zeit als Schnittstelle zur Zivilgesellschaft bewährt und sind unerlässlich. Auch wenn die einzelnen Aufträge dann von den verschiedenen Truppenteilen erfüllt werden. Die LH und auch die Bezirkshauptmannschaften sind bei Großlagen oft überfordert und fordern oft auch Unterstützung zur Gefahrenabwehr Natur viel zu spät an! Das ÖBH braucht halt auch Vorlaufzeiten für Einsätze je nach Lage.
Zum Beispiel hatten wir zu meiner Zeit im Millkom. Wien einen eigenen ABC Zug mit Löschwagen usw. der wurde dann "zusammengezogen". Bei einer Großlage AKW wären wir mit unseren ABC Kompanien schnell KO, daher ist auf ausreichend Einsatzbereite FZG mit ABC Schutz flächendeckend zu sorgen! Neben ABC Kräften die schnell überlastet werden würden kämen noch Husar, Dingo, Pandur, Hägglund und eben Leopard zum Einsatz.
Daher das Argument Neukauf Kampfpanzer auch zum Katastrophenabwehr ABC etwa bei Großlage AKW.
Abregnen von verstrahlten Wolken gibt schon genug Probleme...siehe Tschernobyl und Österreich!
Rund um Österreich werden gerade alte-neue AKWs gebaut, so in Tschechien, Slowakei und Ungarn, daher vorsorgen für die Bevölkerung und das sind halt auch ABC geschützte Kampfpanzer

Re: Generalstab schlägt Alarm

Verfasst: Do 14. Mär 2019, 15:54
von Doppeladler
Acipenser, Deine Argumentation mit ABC geschützten Kampfpanzern bei AKW Unfällen ist wirklich nicht nachvollziehbar. Und ja, die Landesregierungen benötigen eine Schnittstelle zum Bundesheer. Von mir aus auch jedes Bundesland eine eigene Schnittstelle. Ich brauche aber dafür kein aufgeblasenes Kommando, samt direkt zugeordneten Verbänden und Musik.

Zurück zum Thema: Kunasek stellt sich hinter das Papier des Generalstabes:
Ein Papier des Generalstabs über den Zustand des Bundesheeres sorgt seit Tagen für Aufregung: Darin wird gewarnt, dass die von der Verfassung vorgegeben militärischen Aufgaben zur Landesverteidigung gefährdet sind. Mit den Sparprogrammen der letzten Jahre wurden Panzer, Luftfahrzeuge, schwere Waffen und Personal abgebaut. Allein drei Milliarden Euro an Investitionen wären notwendig, und eine Erhöhung des Heeresbudgets von 2,2 auf mindestens 3,3 Milliarden Euro pro Jahr.

FPÖ- Verteidigungsminister Mario Kunasek, der das Bundesheer-Budget mitverantwortet, stellt sich heute hinter die Warnungen und Forderungen des Generalstabs.
Quelle: https://oe1.orf.at/player/20190314/546137

Re: Generalstab schlägt Alarm

Verfasst: Do 14. Mär 2019, 17:11
von iceman
Die Militärmusik wird das Kraut nicht Fett machen.
Theoderich hat einmal einen interessanten Vergleich Österreich - Schweiz hier gepostet. Die ganze Schweiz leistet sich insgesamt soviel wie Ö in nur einem Kdo.

Re: Generalstab schlägt Alarm

Verfasst: Do 14. Mär 2019, 17:52
von Acipenser
Einen AKW Unfall kann ich mir auch nicht vorstellen, aber es ist ein reales Bedrohungsbild, realer als eine Panzerschlacht heutzutage im Marchfeld (ThreeMileIsland, Tschernobyl, Japan). Der Kampfpanzer ist im verseuchten Gebiet der einzige Lastenesel auf den wir zurückgreifen könnten, da Bergepanzer nur beschränkt verfügbar und nur teils ABC geschützt. Und die Militärkommanden sind mehr als die Militärmusik, leider unterbesetzt und schlecht ausgerüstet. Die Militärkommanden sollten den KFZ-Pool wie in Deutschland führen, weiters unterstützen sie HAA und andere Truppenteile mit Personal im Krankheitsfall u.ä. und sollte (Krisen-) Managementfähigkeit ausgebaut werden. Weiters ist der militärische Objektschutz von kritischer Infrastruktur zur Entlastung der Sicherheitsorgane organisatorisch in den Militärkommanden beheimatet. Dies wird seit Klug z.B. bei Übungen im Ölhafen umgesetzt.

Re: Generalstab schlägt Alarm

Verfasst: Do 14. Mär 2019, 22:30
von iceman
Die Zahlen des Generalstabes http://milnews.at/2016/oebh-2018-bericht/ und Brieger gehen weit auseinander. Zumal der Einsatz des ganzen Bundesheeres in diesem Schreiben gar nicht geplant ist, nämlich nur 2 Brigadeäquivalente.
Und die geschüzten Fahrzeuge dazu sind im Grunde vorhanden:
1 PzBat, 2 Pzgrenbat, 6 Kp Pandur gesch, 3 Kp Dingo gesch, 125 Husar.3 Kp BvS 10 gesch, 6 Batterien. M-109 + Husar

Somit könnte das ÖBH auch so aussehen:

1 Divisionskdo (anstelle einem Brigadekdo, ehem. 7. Brig)


unmittelbar unterstellt:
1 Artilleriebat (7)
1 Aufklärungsbat (3)
1 Pionierbat (2)
1 Einsatzunterstützungsbat (7)
1 Führungsunterstützungsbat (1)

1 Panzergrenbrigade (????)
1 StabsBat (4)
1 PzBat (????) + 1 PzPiKp (14)
2 PzGrenBat (13,35) (????)
1 ArtAufklBAt (4)
1 Ausbildungsbat. (Rekrutenschule, Grundausbildung + Miliz + LehrKp), ehem.JgBat 12

1 Jägerbrigade (gehärtet)
1 Stabsbat (3)
1 PiBat (3)
3 JgBat (Pandur + Dingo) (17,19,33)
1 Ausbildungsbat (JgBat 17)

1 Jägerbrigade (leicht)
1 Stabsbat (6)
1 JgBat luftbewegl. (25)
2 JgBat (Hägglunds und Quad) (24,26)
1 Pibat (2)
1 Ausbildungsbat (23)

Die Milizsoldaten der 10 territorialen Milizbat werden den Einsatzbat unterstellt, ebenso die selbst. Milizkp.
Die Milkdo erhalten wie bisher 1 Katastrophenhilfszug + 1 Wach- und Sicherungskp

Re: Generalstab schlägt Alarm

Verfasst: Fr 15. Mär 2019, 21:34
von Alpine
wo gibt's diese Broschüre zum Lesen ?

Re: Generalstab schlägt Alarm

Verfasst: Sa 16. Mär 2019, 08:08
von Robos
Bei den Budgetzahlen der nächsten 10 Jahre werden maximal 2 unvollständige Brigaden übrig bleiben (eine leichte und eine gepanzerte Inf) und nur der PANDUR als gepanzertes Fahrzeug überleben. Und auch nur deshalb weil er ins Ausland verschickbar ist. Alles andere schwere Gerät verschwindet ersatzlos! Gerät für Katastrophenschutz wird angemietet und die Schaufler kommen vom Heer. Daher auch die Wehrpflicht!

Re: Generalstab schlägt Alarm

Verfasst: Sa 16. Mär 2019, 08:41
von iceman
Dann sollte die Politik endlich ehrlich sein und Farbe bekennen.

Re: Generalstab schlägt Alarm

Verfasst: Sa 16. Mär 2019, 08:57
von theoderich
Es gibt mittlerweile eine Stellungnahme von Generalstabschef Brieger:
14. März 2019 - 20:02 Uhr

Versäumnisse der Vergangenheit

Zum Vorwurf in der Ausgabe der OÖN am 14. 3., die Broschüre des Generalstabes über den Zustand des Bundesheeres sei "kurz vor Veröffentlichung vom Kabinett des Verteidigungsministers auf Eis gelegt“ worden", muss ich Folgendes klarstellen:

Es gab einen Auftrag an den Generalstab, die budgetären Versäumnisse der Vergangenheit und den Budgetmittelbedarf für die kommenden Jahre darzustellen. Verteidigungsminister Mario Kunasek hatte Baustellen der Vorgänger mit einem Investitionsrückstau von drei Milliarden Euro übernommen.

Es gilt nun, die Situation des Bundesheeres Schritt für Schritt zu verbessern. Ziel ist es, ein Regelbudget zu schaffen, das eine Planbarkeit herstellt und zumindest den Fähigkeitserhalt sicherstellen kann. Ich habe dann entschieden, die Budgetthematik in Form einer Broschüre darstellen zu lassen. Diese Broschüre ist aber noch in der Finalisierung und wird im Bereich Layout und Grafik überarbeitet.

General Mag. Robert Brieger, Bundesministerium für Landesverteidigung
https://www.nachrichten.at/nachrichten/ ... 86,3110731

_______________________________________________________

Das traut sich niemand. Denn zuallererst müsste man das Neutralitätsgesetz und das Wehrgesetz aufheben, die Bundesverfassung ändern und die Erledigung der verfassungsmäßigen militärischen Aufgaben des Bundesheeres durch Truppen anderer Staaten ermöglichen. Denn diese Gesetze lassen in der gegebenen Fassung keinen Interpretationsspielraum zu.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hat geschrieben:Artikel 9a. (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.

(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.

(3) Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.

(4) Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hat geschrieben:Artikel 51. [...]

(7) Die Obergrenzen des Abs. 6 Z 1 und 2 können in folgenden Fällen überschritten werden:

[...]

2. Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche zusätzliche Mittel innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an Mittelverwendungen auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bereitstellung solcher zusätzlicher Mittel nicht durch Mitteleinsparungen oder zusätzlich aufgebrachte Mittel sichergestellt werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche Mittelbereitstellung zu sorgen.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hat geschrieben:4. Bundesheer

Artikel 79. (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.

(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt

1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus

a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner

b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;

2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.

(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.

(4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.

(5) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.

Artikel 80. (1) Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident.

(2) Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.

(3) Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der zuständige Bundesminister (Art. 76 Abs. 1) aus.

Artikel 81. Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000138
Wehrgesetz 2001 – WG 2001 hat geschrieben:Aufgaben des Bundesheeres

§ 2. (1) Dem Bundesheer obliegen

a) die militärische Landesverteidigung,

b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,

c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und

d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).

Die Aufgaben nach den lit. b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach lit. d ist nur insoweit wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.

(2) Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung nach Art. 9a Abs. 1 B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen

1. die allgemeine Einsatzvorbereitung,

2. die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und

3. alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz nach Abs. 1 lit. a sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.

(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind. Dazu gehört auch die gesamte militärische Ausbildung.

(4) Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern insbesondere auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder für die Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist.

(4a) Der Einsatz nach Abs. 1 lit. a dient der unmittelbaren Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln. Im Falle eines solchen Einsatzes ist der Einsatzraum entsprechend den jeweiligen militärischen Erfordernissen im erforderlichen Umfang als jener Raum festzulegen, in dem die eingesetzten Truppen Einsatzaufgaben zu erfüllen haben. Diese Festlegung oder die Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Im Falle eines militärischen Angriffs auf das Bundesgebiet gilt jedenfalls jenes Gebiet als Einsatzraum, das von Kampfhandlungen betroffen ist.

(5) Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach Abs. 1 lit. b oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Abs. 1 lit. b eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie

1. der Bundesregierung oder,

2. sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Im Falle der Z 2 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung unverzüglich zu berichten.

(6) Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben

1. Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und

2. jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllt werden kann.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000138


Darüber hinaus müssten Staatsverträge neu verhandelt werden, wie z.B. das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft. Darin steht nämlich ein für Österreich unbequemer Passus:
Artikel 3: Souveränität

Die Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Parteien und ändert nichts an der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Parteien zur Sicherung ihres eigenen Luftraums.

Re: Generalstab schlägt Alarm

Verfasst: Sa 16. Mär 2019, 09:44
von Robos
VomLuftraum habe ja nicht geschrieben! Nur von der mechanisierten Bodentruppe!