Bundesheerreform - Beitrag Kunasek

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Oberleutnant
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Re: Bundesheerreform - Beitrag Kunasek

Beitrag von Oberleutnant »

Grundsätzlich gehe ich auch davon aus, dass eine Sonderinvestition kommen wird. Aber mMn nur in der Höhe, um den Minimalbedarf decken zu können bzw. um sein politisches Gesicht nicht zu verlieren!

Versprochen wurde aber was anderes, nämlich ein so dotiertes Budget, um den Wertverlust bzw. die Kampfkraft der vorhandenen Waffensysteme erhalten zu können. Da sind wir bei den mindestens 1% des BIP.

Es macht glaube ich keinen Sinn jede Investition, die an die 100 Mio geht, über die politische Schiene schicken zu müssen. Diese müssen aus dem laufenden Budget deckbar sein. Jeder Betrag der mehrere hundert Millionen ausmacht ist wie in anderen Staaten auch politisch zu entscheiden.

Es gehen mir persönlich zwei Dinge ab, bei dem mMn nach nicht geeigneten Bundesminister Kunasek. Erstens die vehemente Einforderung des 1% Wehrbudgets und zweitens die offensive Kommunikation mit der Bevölkerung, dass dies wichtig ist und Sinn macht.

Ein Apparatschik wie Kunasek wird beide Dinge nie gegen seine Erfinder Strache, Hofer, Kickl machen, weder öffentlich noch intern. Deshalb ist er für mich auf diesen Posten eine Nullnummer aber deshalb wurde er auch auf diesen Posten gesetzt!
Wir sind Österreicher. Was bedeutet, daß grundsätzliche Kurskorrekturen und deutliche Prioritätensetzungen nicht unsere Sache sind. Man ist froh, einigermaßen über die Runden zu kommen und Probleme irgendwie auszusitzen. (Zitat v. Alfred Payrleitner)
theoderich
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Re: Bundesheerreform - Beitrag Kunasek

Beitrag von theoderich »

“Many challenges and problems to address” (European Security & Defence, 4/2018, Freitag, 8. Juni 2018)
One thing is already clear: Although a slightly larger annual budget is available due to the positive trend reversal under the former administration, an additional 10 billion euros would be necessary to overcome the investment backlog that has developed over the past 20 years. This can only be done with additional federal funds. This can happen after 2019,at least according to what was agreed with the OEVP-led Ministry of Finance.
ESD: The introduction of the new PANDUR APCs and the HÄGGLUND off-road vehicles begins this summer. The replacement of the light helicopter and investments in air traffic control are also overdue. And slowly we will have to think about a successor of the LEOPARD MBT, plus investments in the infrastructure you have already mentioned. What's your first concern? Not everything can be tackled at the same time.

Kunasek: Some issues have now reached a point that cannot be postponed any longer. For the ALOUETTE III, for example, the life cycle will definitely be over by 2023, so we need to find a solution. And the introduction of this solution will soon be necessary, with an average procurement period of around three years. In consultation with the General Staff, we will also find solutions in other areas in order to be able to initiate the procurement of necessary equipment in good time.

ESD: There are parallel priorities, right? The ALOUETTE III example shows that procurement is often linked to infrastructure measures. Aigen Airbase in the Styrian Ennstal stands and falls with the helicopters stationed there.

Kunasek: As a Styrian politician, I am well aware of the critical location of Aigen Airbase. In general, we need to analyse calmly what it needs, what has top priority and what can be realised in the years ahead. Of course we have to be careful not to lose sight of these longtime procurements. Unfortunately, many of my predecessors have done just that, which is why we are now in the situation that a lot has to happen almost at the same time.

ESD: A controversial topic will be the financing of the planned acquisitions.

Kunasek: These procurements certainly require special investment. We have great support among the population, where the importance of security was recognised earlier than at political level. Our task is to raise political awareness for these investments.

ESD: Your party and the general staff had long demanded an army budget of 1% of GDP, but at the moment you have only a little more than half of that. Are you satisfied with your budget?

Kunasek: Yes, in the sense that with this budget we can continue on our positive course. But for major investments we need special financing packages.

ESD: But most observers and budget specialists know relatively well what major investments are urgently needed, from the EUROFIGHTER Tranche-1 modernisation or the successor to the SAAB-105 to new helicopters. Wouldn't it be easier to finance this from the current budget?

Kunasek: When purchasing helicopters, for example, we cannot do without special financial packages. For a successor to the ALOUETTE III and the upgrade of the S-70 BLACK HAWK fleet alone, we will quickly reach over €300M. And we must also put together an appropriate package for modern airspace surveillance. These multi-year investments do not make sense in the daily budget. The more money we get, the better. Above all, it is important to continue on the course we have chosen in order to enable us to move forward rather than idling or reversing as in previous years. That is now guaranteed.
http://esd.eu.newsmemory.com/?editionSt ... 26+Defence

Oberleutnant hat geschrieben: Mi 6. Jun 2018, 16:50Es macht glaube ich keinen Sinn jede Investition, die an die 100 Mio geht, über die politische Schiene schicken zu müssen. Diese müssen aus dem laufenden Budget deckbar sein. Jeder Betrag der mehrere hundert Millionen ausmacht ist wie in anderen Staaten auch politisch zu entscheiden.
Da stimme ich dir zu. Nur: In Österreich werden mittlerweile nicht nur Investitionen "die an die 100 Mio" gehen "über die politische Schiene" geschickt, sondern alles was mehr als 1 Mio. EUR kostet! Dafür lassen sich dann Verteidigungsminister für Anschaffungen wie Pionierboote oder Kampfhelme abfeiern, die in jedem anderen Staat eine Selbstverständlichkeit wären, über die nicht einmal diskutiert wird.

Das Haushaltsrecht trägt seinen Teil dazu bei, dass jede "größere" Beschaffung zu einem politischen Hürdenlauf wird:
  • Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
    Einvernehmensherstellung bei neuen Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben

    § 16. (1) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluss einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen rechtzeitig herzustellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.

    (2) Vor der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art, die nicht unter Abs. 1 fallen und von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen. Für die Beurteilung, wann die finanzielle Bedeutung als erheblich anzusehen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung zu erlassen.

    (3) Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
    Vorhaben

    § 57. (1) Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.

    (2) Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.


    Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens

    § 58. (1) Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesfinanzgesetz sichergestellt ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzusetzen.

    (2) Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 57 Abs. 1 beabsichtigt, aus der voraussichtlich Mittelverwendungen des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzulegen, wann ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung vorliegt. Die Verordnung kann die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ ressortspezifisch abweichende Regelungen zu vereinbaren; die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 darf hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Höhere Betragsgrenzen für die Herstellung des Einvernehmens können dann vereinbart werden, wenn auf Grund mehrjähriger Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug die Einhaltung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 und damit zugleich die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. 51b Abs. 1 B-VG nicht beeinträchtigt wird.

    (3) Insofern für die Durchführung eines im § 18 Abs. 2 genannten Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, ist die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 1 zu erlassende Verordnung sinngemäß anzuwenden.
    Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen

    § 60. (1) Über die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen. Diese oder dieser hat im Rahmen ihrer oder seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, dass die Voraussetzungen gemäß § 58 Abs. 1 gegeben sind und ein gemäß Abs. 3 erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Abs. 4 erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.

    (2) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 58 Abs. 2 hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist (§ 59 Abs. 2).

    (3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Quartals über jede Vorbelastung, deren Begründung sie oder er in dem jeweils vorangegangenen Quartal zugestimmt hat, zu berichten, wenn die Summe der Vorbelastungen den Wert der Obergrenze der Auszahlungen eines Globalbudgets, das im geltenden Bundesfinanzgesetz zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Begründung der Vorbelastung vorgesehen ist, erreicht. Auf diesen Höchstbetrag sind alle bereits vorher eingegangenen Verpflichtungen im Ausmaß der in folgenden Finanzjahren eintretenden Fälligkeiten anzurechnen.

    (4) Übersteigen die einer Vorbelastung zugehörigen Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr

    1. den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze oder

    2. 30 Millionen Euro und kann die Vorbelastung keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Globalbudget nach sachorientierten Gesichtspunkten zugeordnet werden,

    dann darf die Vorbelastung nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen. Die Obergrenze der Auszahlungen des Bundesfinanzrahmengesetzes darf in keinem Fall überschritten werden.

    (5) Ausgenommen von den in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelungen sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 35), aus einem Dauerschuldverhältnis oder im Zusammenhang mit Personalaufwand (§ 30 Abs. 4) ergeben. Eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem Bundesgesetz die Festsetzung von Finanzierungsbeträgen für mehrere Finanzjahre durch haushaltsleitende Organe für Rechtsträger, deren Finanzierung durch den Bund zu erfolgen hat, vorgesehen ist.

    (6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen durch Verordnung festzulegen, in denen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Eigenart eines Vorhabens insbesondere zu regeln ist, bis zu welchen Betragsgrenzen bei bestimmten Arten von Vorhaben die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 entfallen kann.
    Erwerb von Sachen für den Bund und Zuständigkeit für deren Verwaltung

    § 69. (1) Der Erwerb von Sachen (§§ 285 ff ABGB) für den Bund und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen obliegen der zuständigen haushaltsführenden Stelle; insoweit die Bestimmungen der §§ 58 bis 60 anzuwenden sind, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen mitzuwirken.

    (2) Sachen dürfen für den Bund nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden. Insofern damit Mittelverwendungen von erheblicher finanzieller Bedeutung verbunden sind, ist nach Maßgabe des Abs. 4 mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.

    [...]

    (4) Zur Durchführung der Abs. 2 und 3 kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen durch Verordnung festsetzen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass der betreffende Erwerb von Sachen mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht und die Erfüllung der aus diesem Erwerb erwachsenden Verpflichtungen gewährleistet ist.
    http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=20006632
  • Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (einschließlich Vorbelastungen und Vorberechtigungen), sowie über den finanziellen Wirkungsbereich betreffend sonstige rechtsetzende Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung und den Erwerb von Beteiligungen (Vorhabensverordnung)
    Anwendungsbereich

    § 1. Diese Verordnung regelt die Vorgangsweise bei

    1. der Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (§ 58 BHG 2013) einschließlich dem Erwerb von Sachen (§ 69 BHG 2013),

    2. der Eingehung von Vorbelastungen (§ 60 BHG 2013) und Vorberechtigungen (§ 61 BHG 2013),

    3. bei der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und

    4. dem Erwerb von Beteiligungen gemäß § 71 Abs. 1 BHG 2013.


    Voraussetzungen

    § 2. (1) Die Vorbereitung eines Vorhabens gemäß § 57 BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den §§ 57 bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das Vorhaben

    1. zur Erfüllung einer Aufgabe des Bundes erforderlich ist,

    2. einem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet werden kann und

    3. die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist.

    (2) Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.


    Koordinationspflichten

    § 3. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen wie folgt herzustellen:

    1. bei der Planung von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen während seiner Laufzeit die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 4 überschreiten.

    2. vor der Durchführung eines Vorhabens gemäß § 59 Abs. 2 BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 3 überschreiten.

    Die Betragsgrenzen beziehen sich, sofern im Anhang A Spalte 2 nicht anders geregelt, auf die Gesamtauszahlungen des Vorhabens einschließlich Umsatzsteuer.
    http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=20008200

    • Benennung der Vorhaben

      4.: Andere Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 (zB Erlässe und Richtlinien)

      Maßnahmen grundsätzlicher Art mit zusätzlichen Auszahlungen von erheblicher finanzieller Bedeutung:

      Erlassung und Änderung von Förderungsrichtlinien sowie sonstige Maßnahmen grundsätzlicher Art, soweit letztere unmittelbar oder mittelbar (zB wegen Folgekosten) zu zusätzlichen Auszahlungen führen können

      Betragsgrenze bei Vorhaben gemäß §§ 59 (2), 61, 69(4), 16 (2): bei Durchführung (in Mio €)

      IMMER

      Besondere Beitragsgrenzen (in Mio €)

      Vorhaben gemäß § 58 (2): bei der Planung

      nicht anwendbar

      Vorhaben gemäß § 60: Vorbelastungen

      IMMER
      http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bund ... hang_A.pdf

Zusätzlich wurde mit dem Wehrgesetz die Politisierung von Rüstungsvorhaben rechtlich verankert:

21.09.1955
181. Bundesgesetz: Wehrgesetz
§ 13. Heeresorganisation, Bewaffnung, Garnisonierung, Benennung und Adjustierung der Truppen.

(1) Grundsätzliche Fragen der Heeresorganisation, der Bewaffnung, der Garnisonierung und der Benennung der Truppen bestimmt die Bundesregierung. Im übrigen ist hiefür und für die Adjustierung der Truppen das zuständige Bundesministerium berufen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 1955_181_0


Wehrgesetz 2001 – WG 2001
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

§ 7. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten

1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich festgelegt sind,

2. der Bewaffnung,

3. der Garnisonierung und

4. der Benennung der Truppen.

Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuständig.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20001612
innsbronx
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Re: Bundesheerreform - Beitrag Kunasek

Beitrag von innsbronx »

Das war aber in der Monarchie auch schon so, dass das zivile Kriegsministerium für die Beschaffung der Rüstungsgüter etc zuständig war und nicht der Allerhöchste Oberbefehl bzw. das Armeeoberkommando. Wem die Armeeorganisation zufiel müsste ich nachschlagen, vermute aber auch dem Kriegsministerium (bzw. für die Landwehr dem Landesverteidigungsministerium).
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Oberleutnant
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Re: Bundesheerreform - Beitrag Kunasek

Beitrag von Oberleutnant »

Wir sollten uns generell an der Zukunft orientieren und da ist der Kunasek als Bundesminister schon Vergangenheit. Da alle seine PR wirksamen Aktivitäten nur darauf ausgerichtet sind seine Bekanntheit für die Landtagswahlen 2020 in der Steiermark zu steigern! Und tschüß, baba und fall ned Mario!
Zuletzt geändert von Oberleutnant am So 17. Jun 2018, 19:01, insgesamt 1-mal geändert.
Wir sind Österreicher. Was bedeutet, daß grundsätzliche Kurskorrekturen und deutliche Prioritätensetzungen nicht unsere Sache sind. Man ist froh, einigermaßen über die Runden zu kommen und Probleme irgendwie auszusitzen. (Zitat v. Alfred Payrleitner)
innsbronx
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Re: Bundesheerreform - Beitrag Kunasek

Beitrag von innsbronx »

Ich wollte Kunasek auch nicht verteidigen - von dem bin ich selbst nicht begeistert.
theoderich
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Re: Bundesheerreform - Beitrag Kunasek

Beitrag von theoderich »

Aussetzung der weiteren Umsetzung der Heeresstruktur Reform LV BH 21.1 auf unbestimmte Zeit (674/J)
1) Wann exakt wurden die Organisationspläne Kommando Landstreitkräfte und Kommando Luftstreitkräfte im November 2017 als gültig verfügt?
  • Zu 1:

    Der Organisationsplan für das Kommando Landstreitkräfte (KdoLaSK) wurde mit 24. November 2017, jener für das Kommando Luftstreitkräfte (KdoLuSK) mit 29. November 2017 verfügt.
2) Waren zu diesem Zeitpunkt die Verhandlungen mit dem Bundeskanzleramt zu diesen beiden Organisationsplänen abgeschlossen?
  • Zu 2:

    Die Verfügung von Organisationsplänen setzt ein beendetes Bewertungsverfahren durch das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport (BMöDS), ehemals Bundeskanzleramt (BKA) voraus. Für das Kommando Landstreitkräfte und das Kommando Luftstreitkräfte waren die entsprechenden Verhandlungen abgeschlossen. Anfang 2018 habe ich angeordnet, die gesamte Kommandostruktur zu evaluieren und die von meinem Amtsvorgänger gestartete, aber nicht umgesetzte Strukturreform zu stoppen sowie das Inkrafttreten der Organisationspläne auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Es waren daher auch keine weiteren Personalmaßnahmen zu setzen.
3) Wie war der aktuelle Stand der Verhandlungen der Organisationspläne des Kommando Logistik und des Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence vor der Aussetzung?
  • Zu 3:

    Der Organisationsplan des Kommandos Logistik (KdoLog) steht nicht in Bearbeitung, weswegen es keine Verhandlungen gab. Der Organisationsplan des Kommandos Führungsunterstützung & Cyber Defence (KdoFüU&CD) wurde erarbeitet und war seit 28. Juli 2017 zur Bewertung im BKA, nunmehr im BMöDS. Am 18. Dezember 2017 übermittelte das BKA einen Erstentwurf der Bewertung.
10) Wie lange würde eine komplette Umsetzung einer neuerlichen Strukturänderung dauern?
  • Zu 10:

    Eine seriöse zeitliche Abschätzung ist nicht möglich, weil die dienst- und besoldungsrechtliche Bewertung neuer Organisationspläne sowie die Zustimmung für die endgültige personelle Einteilung in die Zuständigkeit des BMöDS fällt. Die Dauer der dafür erforderlichen Verhandlungen ist nicht abschätzbar.
11) Wird das jetzige Kommando-Provisorium bis zu einem Abschluss der Evaluierung und einer möglichen neuerlichen Strukturänderung erhalten bleiben?
  • Zu 11:

    Ja. Die jetzt faktisch bestehende Struktur wird bis zu neuerlichen Strukturänderungen aufrecht erhalten.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

innsbronx hat geschrieben: Sa 16. Jun 2018, 10:52 Das war aber in der Monarchie auch schon so, dass das zivile Kriegsministerium für die Beschaffung der Rüstungsgüter etc zuständig war und nicht der Allerhöchste Oberbefehl bzw. das Armeeoberkommando.
Das wäre ja nicht ungewöhnlich. Das Problem ist eher, dass das BMLV hier nicht eigenständig auf Basis der im Ressort vorhandenen Expertise agieren kann, sondern von den Ansichten der politischen Parteien und dem Finanzministerium abhängig ist. Und als Ergebnis gibt es gescheiterte Projekte oder "Österreich-Lösungen", die den ursprünglichen militärischen Anforderungen nicht entsprechen.

Oberleutnant hat geschrieben: Mi 6. Jun 2018, 16:50 Grundsätzlich gehe ich auch davon aus, dass eine Sonderinvestition kommen wird. Aber mMn nur in der Höhe, um den Minimalbedarf decken zu können bzw. um sein politisches Gesicht nicht zu verlieren!
Ich habe mal nachgesehen, wie lange es beim letzten Mal gedauert hat, bis der "Sonderinvest" fixiert war.
  • 9. Januar 2014: Aussendung der Budgetprognose an die Ministerien, darunter das BMLVS - 63,4 Mio. Euro geforderte Einsparungen beim Bundesheer
  • 10. Januar 2014: Auftrag für neue Heeresstruktur an Generalstab
  • 23. Mai 2014: Beschluss Bundesfinanzrahmen 2015 bis 2018
  • 28. Oktober 2014: Beschluss der Teilstrategie Verteidigungspolitik
Legt man das auf die aktuelle Situation um, ist der Generalstab mit der neuen Struktur irgendwann im Februar 2019 fertig - und die Einigung für ein "Sonderinvestitionspaket" kommt vielleicht im April oder Mai 2019. Ausschreibungen können dann womöglich erst im zweiten Halbjahr 2019 oder im ersten Halbjahr 2020 beginnen.
Dr4ven
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Re: Bundesheerreform - Beitrag Kunasek

Beitrag von Dr4ven »

Kunasek bleibt bis Ende 2019 nichts anderes übrig als den Masseverwalter zu spielen, während er nette Fotos vor den Anschaffungen seiner Vorgänger in den sozialen Medien verbreitet.

Und was auch noch kommen wird: Die Reduzierung der im Ausland stationierten Truppen um ca. ein Drittel.
Die FPÖ will nicht in Afrika investieren und sich lieber aufs Homeland fokussieren (ist billiger), die Drecksarbeit und Leichensäcke vor Ort überlassen sie lieber den USA und Frankreich.
Ich bin ja neugierig was passiert, wenn man dank der Türkei jetzt dann eventuell KFOR komplett verliert.
theoderich
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Re: Bundesheerreform - Beitrag Kunasek

Beitrag von theoderich »

Dr4ven hat geschrieben: Di 19. Jun 2018, 10:12Ich bin ja neugierig was passiert, wenn man dank der Türkei jetzt dann eventuell KFOR komplett verliert.
Dann nützt man wahrscheinlich die Gelegenheit und wirft die "Pandur"-Flotte auf den Gebrauchtmarkt. Das wäre dann der letzte Einsatz gewesen, der robustere militärische Fähigkeiten und hohe Personalstärken erfordert.
iceman
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Re: Bundesheerreform - Beitrag Kunasek

Beitrag von iceman »

Die Pandur wird man schon behalten, um die Mech-Truppe mache ich mir eher Sorgen...
theoderich
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Re: Bundesheerreform - Beitrag Kunasek

Beitrag von theoderich »

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