Medienberichte 2018

Landesverteidigung, Einsätze & Übungen, Sicherheitspolitik, Organisation, ...
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Oberleutnant
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Re: Medienberichte 2018

Beitrag von Oberleutnant »

Wie gesagt die Länge des Wehrdienstes ist gesetzlich nirgends festgeschrieben, sondern per Verordnung des BM für Verteidigung zu verfügen!

Mit der Wehrdienstsache muss man vor allem auch die Sache der Berufsoffiziere und - unteroffiziere angehen. Es kann nicht sein einen "Beamten" auf einen Posten zu haben und dann braucht dieser mindestens einen Unteroffizier bzw. Systemerhalter der ihm die Arbeit macht und auf der anderen Seite wird gejammert zu wenig Unteroffiziete bzw. Grundwehrdiener zu haben! Begründet wird das immer auch in Friedenszeiten führungsfähig zu bleiben, deshalb gibt es Denker und Arbeiter - in Friedenszeiten einfach nur absurd!

Diese Personengruppe fühlt sich mehr als Beamte und nicht als Soldaten. Da ist was eingerissen was unbedingt aus den Köpfen raus gehört. Der erste Schritt dazu ist/wäre das neue Dienstrecht für Soldaten - welches alle Komfortzonenen die jetzt existieren abschafft!

Viele Baustellen nicht nur finanziell, materiell sondern auch ideologisch - das ist nur mit einem ganzheitlichen Ansatz über Jahre hinweg lösbar! Aber anscheinend ist der Leidensdruck noch nicht groß genug!
Wir sind Österreicher. Was bedeutet, daß grundsätzliche Kurskorrekturen und deutliche Prioritätensetzungen nicht unsere Sache sind. Man ist froh, einigermaßen über die Runden zu kommen und Probleme irgendwie auszusitzen. (Zitat v. Alfred Payrleitner)
theoderich
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Re: Medienberichte 2018

Beitrag von theoderich »

Oberleutnant hat geschrieben: So 5. Aug 2018, 07:40 Eine Verlängerung des 6 monatigen Wehrdienst wird es politisch nicht spielen. Obwohl dazu kein Gesetz notwendig ist und es damit alleine beim Kunasek liegt, sondern nur die Aufhebung der Platter Verordnung und Veröffentlichung einer Neuen.
Oberleutnant hat geschrieben: So 5. Aug 2018, 09:36Wie gesagt die Länge des Wehrdienstes ist gesetzlich nirgends festgeschrieben, sondern per Verordnung des BM für Verteidigung zu verfügen!
Das stimmt nicht. Der Wehrdienst wurde mit dem WRÄG 2005 gesetzlich bei sechs Monaten festgelegt und die Truppenübungen durch einen Abänderungsantrag im Landesverteidigungsausschuss ersatzlos abgeschafft:

Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 - WRÄG 2005 (949 d.B.)

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
  • Bericht des Landesverteidigungsausschusses über die Regierungsvorlage (949 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 - WRÄG 2005)
    Der Landesverteidigungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Mai 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Anton Gaál, Walter Murauer, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Bettina Stadlbauer, Dr. Peter Pilz, Mag. Walter Tancsits und Dipl.-Ing. Werner Kummerer sowie der Bundesminister für Landesverteidigung Günther Platter.

    Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Walter Murauer, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
    • I. Allgemeines

      In der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien für die XXII. Gesetzgebungsperiode wird im Kapitel „Äußere Sicherheit und Landesverteidigung“ eine Reform des österreichischen Bundesheeres ins Auge gefasst, damit die militärische Landesverteidigung auch in Zukunft die Möglichkeit hat, auf die „Bedrohungen und Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ entsprechend reagieren zu können. Die Grundlagen für diese Reform soll eine von der Bundesregierung unter Federführung des Bundesministers für Landesverteidigung eingesetzte Reformkommission auf Basis der Bundesverfassung und der geltenden Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin erarbeiten.

      In diesem Zusammenhang hat der Bundeskanzler in seiner Regierungserklärung vom 6. März 2003 im Kapitel „Zukunft braucht: Sicherheit“ die notwendigen Reformschritte für das österreichische Bundesheer näher präzisiert und die Einrichtung einer Reformkommission für das österreichische Bundesheer angekündigt. Diese muss sich mit den Fragen beschäftigen: „Was muss ein modernes Heer können, wie groß muss es sein, welche neuen Anforderungen werden künftig in Europa gestellt, wo müssen wir abschlanken, wo muss investiert werden?“.

      In Entsprechung dieser Vorgaben hat der Bundesminister für Landesverteidigung am 16. September 2003 der Bundesregierung über seine Absicht, eine Bundesheerreformkommission einzurichten, berichtet; die Bundesregierung nahm diesen Bericht zur Kenntnis (Pkt. 9 des Beschl.Prot. Nr. 22 vom 16. September 2003).

      Nach der vom Bundesminister für Landesverteidigung am 15. Oktober 2003 erlassenen Geschäftsordnung für die Bundesheerreformkommission hatte diese folgende Zielsetzungen:
      • Erarbeitung der Grundlagen für die Bundesheerreform (ÖBH 2010);
      • Klärung aller Fragen, die im Zusammenhang mit der militärischen Sicherung der österreichischen Souveränität stehen;
      • Berücksichtigung der nachfolgend angeführten zusätzlichen Vorgaben:
        • Umsetzung der Empfehlungen der Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin einschließlich der Überprüfung und Weiterentwicklung der Gesamt- und Teilstrategie, sowie Empfehlungen an den Verfassungskonvent;
        • Definition des Umfanges und der Leistungsfähigkeit des militärischen Beitrags Österreichs zum internationalen Krisenmanagement unter besonderer Berücksichtigung der ESVP, einschließlich der Aspekte der euro-atlantischen Sicherheitsstruktur; weiter führende Überlegungen im Sinne einer gemeinsamen europäischen Verteidigung;
        • Fortsetzung der Redimensionierung der Führungs- und Verwaltungsstrukturen im Ressort Landesverteidigung auf Grundlage der Ergebnisse der Reorganisation 2002 (REORG 2002);
        • Sicherstellung der notwendigen Personalstärken durch Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen;
        • Erstellung eines Beitrages zu einem gesamtstaatlichen CIMIC Konzept.
      Im Rahmen dieser Zielsetzungen nahm die Bundesheerreformkommission am 16. Oktober 2003 ihre Arbeiten auf. Die Übergabe des Endberichtes an den Bundesminister für Landesverteidigung erfolgte am 14. Juni 2004. Darin hat die Bundesheerreformkommission unter anderem folgende Maßnahmen empfohlen:
      • Die Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate unter der Voraussetzung entsprechender Rahmenbedingungen, vor allem für die Rekrutierung und Ausbildung der erforderlichen Anzahl von befristeten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in den Mannschaftsdienstgraden (Punkt 3.2.4. des Endberichtes).
      • Im Falle einer Verkürzung des Grundwehrdienstes bzw. einer Änderung des Wehrsystems die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass für Wehrpflichtige und Frauen mit absolviertem Ausbildungsdienst die Möglichkeit einer rechtlich verbindlichen Freiwilligenmeldung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen wird, auf deren Grundlage die Verpflichtung zu Einsätzen und Übungen besteht (Punkt 3.2.3. des Endberichtes).
      • Alle Funktionen in der zukünftigen Miliz für Frauen zu öffnen (Punkt 3.2.3. des Endberichtes).
      • Einführung eines einheitlich anwendbaren Anerkennungssystems mit Geld- oder Sachleistungen (Punkt 3.5.1.1. des Endberichtes).
      • Setzung von Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Dienstleistungen im Bundesheer unter dem Aspekt der internationalen Vergleichbarkeit auch unter Berücksichtigung des individuellen Nutzens (Punkt 3.5.2.4. des Endberichtes).
      Mit dem vorliegenden Antrag sollen nunmehr die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung der genannten Empfehlungen geschaffen werden, wobei die ins Auge gefasste Reduzierung der Dauer des Grundwehrdienstes im Sinne der Empfehlung der Bundesheerreformkommission eine gleichzeitige ersatzlose Aufhebung der Truppenübungen impliziert, die zusammen mit dem Grundwehrdienst eine untrennbare Einheit bilden. Weiters sollen die seitens der Bundesheerreformkommission empfohlenen Freiwilligenmeldungen für militärische Übungen durch die Einführung von „Milizübungen“ anstelle der bisherigen Kaderübungen realisiert werden.

      II. Änderungen im Wehrgesetz 2001

      1. Zum Zugang für Frauen zu Milizfunktionen (siehe Z 4a betreffend § 1 Abs. 2):

      Nach der geltenden Rechtslage bildet die Einsatzorganisation des Bundesheeres den für die Erfüllung der Einsatzaufgaben des Bundesheeres notwendigen Organisationsrahmen und umfasst überwiegend Truppen, die zu Übungszwecken oder zum Zweck eines Einsatzes zusammentreten. Sie besteht nach § 1 Abs. 2 ausschließlich aus Soldaten und Wehrpflichtige des Milizstandes.

      Soldaten sind nach § 1 Abs. 3 Männer und Frauen, die einen Wehrdienst leisten (Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder auf Grund eines Dienstverhältnisses zum Bund).

      Wehrpflichtige des Milizstandes sind nach § 1 Abs. 4 (wehrpflichtige) Männer, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, aber aktuell keinen Wehrdienst leisten und nicht dem Reservestand angehören.

      Auf der Basis der geltenden Rechtslage können daher Frauen außerhalb einer Wehrdienstleistung nicht mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut („beordert“) werden. Frauen haben lediglich die Möglichkeit – neben dem Ausbildungsdienst – freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste als sog. „Miliztätigkeiten“ zu leisten sowie bestimmten den wehrpflichtigen Männern offen stehende freiwillige militärische Tätigkeiten außerhalb eines Wehrdienstes nach zu kommen.

      Die Bundesheerreformkommission hat dazu in ihrem Endbericht (Punkt 3.2.3.) empfohlen, dass „alle Funktionen in der zukünftigen Miliz auch Frauen offen stehen“. Weiters hat sie empfohlen, „die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass für Wehrpflichtige des Milizstandes und Frauen mit absolviertem Ausbildungsdienst die Möglichkeit einer rechtlich verbindlichen Freiwilligenmeldung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen wird, auf deren Grundlage die Verpflichtung zu Einsätzen und Übungen besteht“.

      Mit dem vorliegenden Antrag soll unter voller Aufrechterhaltung des verfassungsrechtlichen Freiwilligkeitsgrundsatzes für jegliche militärische Tätigkeit von Frauen (Art. 9a Abs. 4 B-VG) und unter Beibehaltung der personellen Grundstruktur (Zuordnung ausschließlich der Wehrpflichtigen zu verpflichtenden militärischen Tätigkeiten im Rahmen des Milizstandes) der Zugang von Frauen zu Milizfunktionen gewährleistet werden.

      2. Zur Verkürzung des Grundwehrdienstes und Abschaffung der Truppenübungen (siehe Z 9b betreffend § 20):

      Die auf der allgemeinen Wehrpflicht basierende Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wurde in ihrer Ausprägung seit Bestehen der 2. Republik mehrfach geändert, wobei sich die wesentlichen Schritte wie folgt darstellen:

      Das Bundesgesetz vom 7. September 1955, womit Bestimmungen über das Wehrwesen erlassen werden (Wehrgesetz), BGBl. Nr. 181, gilt als Stammgesetz der österreichischen Wehrgesetzgebung. Es sah die Leistung eines für alle Wehrpflichtigen verpflichtenden ordentlichen Präsenzdienstes in der Dauer von neun Monaten (für die damaligen Waffendienstverweigerer in der Dauer von zwölf Monaten) vor.

      Mit der Regierungserklärung vom 27. April 1970 und der darauf basierenden Einsetzung einer Bundesheer-Reformkommission durch die damalige Bundesregierung wurde eine gravierende Änderung im Hinblick auf Art und Dauer des Präsenzdienstes eingeleitet. Diese Kommission hatte den Auftrag, Reformvorschläge für die Struktur des Bundesheeres mit dem Ziel der Herabsetzung der Dauer des ordentlichen Präsenzdienstes von neun auf sechs Monate auszuarbeiten. Entsprechend dieser Zielsetzung erging am 30. Juli 1971 das Bundesgesetz, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272. Statt des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden ordentlichen Präsenzdienstes von neun Monaten traten ein „Grundwehrdienst“ von sechs Monaten sowie verpflichtende Waffenübungen („Truppenübungen“) von insgesamt 60 Tagen. Weiters wurde den Wehrpflichtigen auf Grund einer annahmebedürftigen freiwilligen Meldung die Möglichkeit eingeräumt, an Stelle des sechsmonatigen Grundwehrdienstes samt Truppenübungen einen achtmonatigen Grundwehrdienst unter Entfall der Truppenübungen zu leisten.

      Auf Grund der Anfang der 90er Jahre geänderten sicherheitspolitischen Bedingungen haben die damaligen Regierungsparteien in ihrem Arbeitsprogramm vom 17. Dezember 1990 über die Bildung einer gemeinsamen Bundesregierung auch eine umfassende Heeresreform beschlossen. Insbesondere im Lichte der praktischen Erfahrungen anlässlich des Sicherungseinsatzes an der damaligen österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze im Sommer 1991, dem geänderten Bedrohungsbild sowie dem daraus resultierenden Bedürfnis nach einer möglichst raschen Verfügbarkeit ausreichender militärischer Kräfte für einen Einsatz erwies sich die damals bestehende Regelung, wonach Wehrpflichtige ausschließlich auf Grund einer freiwilligen Meldung zum achtmonatigen Grundwehrdienst herangezogen werden können, als zu eng. Im Hinblick auf die seinerzeit im Rahmen der Heeresreform geplanten organisatorischen Änderungen musste daher sichergestellt werden, dass eine ausreichende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden konnten. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, BGBl. I Nr. 690/1992, wurde daher für den Fall, dass sich zur Deckung des militärischen Bedarfes nicht genug Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten freiwillig melden, eine subsidiäre Verpflichtung zu diesem Präsenzdienst mittels Bescheid von Amts wegen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (60 vH der in einem Kalenderjahr insgesamt zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen) geschaffen. Weiters wurde im Zusammenhang mit der Leistung eines sechsmonatigen Grundwehrdienstes die Heranziehung zu einer höchstens dreißigtägigen Truppenübung in unmittelbarem Anschluss an diesen Präsenzdienst vorgesehen. Diese Änderungen traten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

      Die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu Truppenübungen unmittelbar im Anschluss an den Grundwehrdienst hatte sich jedoch in der Praxis als unzweckmäßig, kostenintensiv und verwaltungsaufwendig erwiesen. Denn für diese Truppenübungen galten abweichend von den für den vorangegangenen Grundwehrdienst vorgesehenen Regelungen sämtliche für derartige Waffenübungen normierten Bestimmungen. So traten etwa in besoldungsmäßiger Hinsicht an die Stelle der im Grundwehrdienst geltenden Regelungen über Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des VI. Hauptstückes des damals geltenden Heeresgebührengesetzes 1992 (Entschädigung des Verdienstentganges und Fortzahlung der Dienstbezüge). Überdies hatten die Wehrpflichtigen während der in Rede stehenden Truppenübungen keine Vertretung durch einen Soldatenvertreter. Mit der im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, erfolgten Änderung des Wehrgesetzes 1990 wurde daher von dieser Regelung abgegangen und stattdessen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1996 die Möglichkeit geschaffen, die Dauer des Grundwehrdienstes nach Vorliegen militärischer Interessen flexibel zwischen sechs und acht Monaten festzulegen. Die seit der Wehrrechtsnovelle 1971 normierte Gesamtdauer von Grundwehrdienst und Truppenübungen von acht Monaten wurde jedoch nicht verändert, weshalb der auf die Gesamtdauer von acht Monaten noch fehlende Zeitraum nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst in Form von Truppenübungen zu leisten war.

      Dieses flexible System von Grundwehrdienst und Truppenübungen ist bis dato materiell unverändert in Kraft.

      Ausgangspunkt für die nunmehr ins Auge gefasste Änderung dieses Zusammenspiels von Grundwehrdienst und Truppenübungen ist die im Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die XXII. Gesetzgebungsperiode veranlasste umfassende Reform des Bundesheeres. Auszugsweise heißt es darin unter Z 3 Äußere Sicherheit und Landesverteidigung: „Die militärische Landesverteidigung muss auch in Österreich den Bedrohungen und Herausforderungen des 21. Jahrhunderts angepasst werden. Dazu setzt die Bundesregierung unter Federführung des BMLV eine Reformkommission ein, die auf Basis der Bundesverfassung und der geltenden Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin die Grundlage für diese Reform bis spätestens Ende 2003 erarbeiten soll.“ Auch in der Regierungserklärung des Bundeskanzlers vom 6. März 2003 heißt es zum Thema Grundwehrdienst: „Es muss möglich sein, den Präsenzdienst für jeden Grundwehrdiener attraktiv zu machen. Das Bundesheer ist ja auch ein Kompetenzzentrum für die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten: von der Technik bis zu Sport und Sprachen, vom Gesundheitscheck bis zur Auslandserfahrung, vom Logistik-Management bis zu speziellen Führungsqualifikationen. Dieses Angebot kann den Präsenzdienst zu einer spannenden und zeitgemäßen Ausbildungszeit machen. Um diese Neuordnung der Aufgabe umzusetzen, wird eine Reformkommission für das österreichische Bundesheer eingerichtet. Sie muss sich mit den Fragen beschäftigen: Was muss ein modernes Heer können, wie groß muss es sein, welche neuen Anforderungen werden künftig in Europa gestellt, wo müssen wir abschlanken, wo muss investiert werden.“

      In Entsprechung dieser Vorgaben hat die Bundesheerreformkommission am 16. Oktober 2003 ihre Arbeiten aufgenommen und am 14. Juni 2004 ihren Endbericht an den Bundesminister für Landesverteidigung übergeben. Als ein wesentlicher Punkt dieses Endberichtes empfiehlt die Bundesheerreformkommission in Punkt 3.2.4 (Grundwehrdienst), unter der Voraussetzung entsprechender Rahmenbedingungen, die Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate vorzusehen.

      Mit einer bloßen Reduzierung des Grundwehrdienstes wäre jedoch nach den Intentionen der Bundesheerreformkommission noch nicht das Auslangen gefunden, da in diesem Fall alle Wehrpflichtigen mit weniger als acht Monaten geleisteten Grundwehrdienst ex lege zu Truppenübungen in der auf acht Monate fehlende Zeit verpflichtet wären. Eine vollinhaltliche Umsetzung dieser Empfehlung unter Zugrundelegung der materiellen Absichten der Bundesheerreformkommission müsste neben dieser Maßnahme darüber hinaus auch die ersatzlose Aufhebung der derzeit verpflichtenden Truppenübungen, die zusammen mit dem Grundwehrdienst eine untrennbare Einheit bilden, umfassen. Mit dem vorliegenden Antrag soll daher die derzeit im § 20 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz vorgesehenen Möglichkeiten der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten, ebenso ersatzlos entfallen wie die in § 20 Abs. 2 geregelte Heranziehbarkeit von Wehrpflichtigen zu Truppenübungen.


      Nach der derzeit geltenden Regelung des § 28 Abs. 5 dritter Satz können Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, nach Wegfall des Entlassungsgrundes entweder zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder, sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes neuerlich einberufen werden. Im Hinblick auf die in § 20 vorgesehenen Änderungen ist diese Regelung obsolet und soll daher ebenfalls ersatzlos entfallen. Zukünftig wird daher auch für diese Fälle die im geltenden § 28 Abs. 5 zweiter Satz normierte Regelung anzuwenden sein. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, werden daher nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur zur Leistung des Grundwehrdienstes in der auf sechs Monate fehlende Dauer neuerlich einberufbar sein. Die in § 28 Abs. 5 vierter Satz geltende Regelung hinsichtlich des Überganges in den Milizstand von Wehpflichtigen, die nach Ablauf des sechsten Monats vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen wurden, ist im Hinblick auf die in § 20 vorgesehene Änderung ebenfalls obsolet und soll ersatzlos entfallen.

      Für jene Personen, die vor dem In-Kraft-treten dieser Novelle zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung mit einem Entlassungstermin nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam einberufen wurden, sollen die bisher bestehenden diesbezüglichen Bestimmungen - durch Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung im § 61 Abs. 25 - aufrecht bleiben. Damit können Wehrpflichtige, die vor diesem Zeitpunkt den Grundwehrdienst oder eine Truppenübung angetreten haben oder zumindest durch einen Einberufungsbefehl (oder eine allgemeine Bekanntmachung) rechtskräftig zu einer dieser Präsenzdienstarten einberufen wurden, diesen jeweiligen Präsenzdienst auf Grundlage der bis zum In-Kraft-treten der diesbezüglichen Regelungen geltenden Rechtslage beenden.

      3. Zur Ablösung der bestehenden Kaderübungen durch Milizübungen (siehe Z 9c betreffend § 21):

      Österreich hat in einer langen Wehrtradition eine vielfältige Entwicklung verschiedener milizartiger Wehrdienstleistungen aufzuweisen. Auch seit Bestehen der 2. Republik hat sich diese Entwicklung weiter vollzogen, wobei sich die wesentlichen Schritte wie folgt darstellen:

      Nach der Wiedererlangung der Wehrhoheit im Jahre 1955 sah das Wehrgesetz zunächst ein Rahmen-(Kader)Heer vor, wonach der wesentliche Kern („Kader“) des Heeres aus Berufssoldaten bestand, während das übrige Heerespersonal aus Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen gebildet wurde.

      Die erste Änderung erfuhr das Wehrgesetz durch das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960, mit dem das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955 abgeändert wird (Wehrgesetz-Novelle 1960), BGBl. Nr. 310. Damit wurde der gesetzliche Rahmen für die Durchführung von freiwilligen Waffenübungen geschaffen, der dem Aufbau eines Reservekaders auf Offiziers- und Unteroffiziersebene dienen sollte.

      Mit dem Bundesgesetz vom 12. Juli 1962, mit dem das Wehrgesetz neuerlich abgeändert wird (Wehrgesetz-Novelle 1962), BGBl. Nr. 221, erfolgte ein wesentlicher Schritt in Richtung Milizsystem, als damit unter anderem die gesetzliche Grundlage für den Aufbau eines Reservekaders nach den Grundsätzen eines territorialen Grenzschutzes geschaffen wurde. Diese Grenzschutztruppen wurden aus Wehrpflichtigen der Reserve gebildet, die im Bedarfsfall auf Grund eines gesonderten Aufrufes an bestimmten Sammelorten zusammenzutreten hatten. Um eine rasche Einsatzbereitschaft sicherzustellen, wurde die notwendigen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an diese Wehrpflichtigen zur selbständigen Verwahrung übergeben. Dies erforderte eine fallweise Kontrolle dieser Gegenstände, weshalb sogenannte „Inspektionen und Instruktionen“ eingeführt wurden, die neben der Kontrolle der übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände (Inspektionen) auch zur Erhaltung des Ausbildungsstandes (Instruktionen) dienten. Damit wurde die gesetzliche Grundlage für verpflichtende kurze Waffenübungen von jeweils höchstens zwei Tagen (vier Tage pro Jahr) geschaffen.

      In konsequenter Fortsetzung dieser Entwicklung wurde dieses System mit dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1966, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen abgeändert werden, BGBl. Nr. 185, weiter ausgebaut. Insbesondere wurden zur möglichst raschen Abwicklung des Mobilmachungsverfahrens „Bereitstellungsscheine“ eingeführt, in denen der Ort, an dem sich die Wehrpflichtigen im Einberufungsfall einzufinden haben, bereits angegeben war.

      Eine wesentliche Hinwendung zum Milizsystem wurde mit der Regierungserklärung vom 27. April 1970 und der darauf basierenden Einsetzung einer Bundesheer-Reformkommission durch die damalige Bundesregierung eingeleitet. Im Bericht der Bundesheer-Reformkommission wurde unter anderem grundlegend festgestellt, dass die im Bedrohungsfall aufzustellenden Landwehrverbände „die Masse der österreichischen Streitkräfte“ darstellen sollten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurde die Einführung von Pflichtreserveübungen als notwendig erachtet. Weiters hat die in Rede stehende Kommission ausdrücklich festgestellt, dass diese neue Präsenzdienststruktur den Übergang zum Milizsystem bedeute (Anlage 5 zum Bericht der damaligen Bundesheer-Reformkommission, S. 58). Entsprechend dieser Zielsetzung wurde mit Wirkung vom 30. Juli 1971 das Bundesgesetz, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272. Darin wurde neben den verpflichtenden Truppenübungen in Verbindung mit dem Grundwehrdienst auch die Einrichtung von Kaderübungen normiert und damit das bis dahin bestehende System von Inspektionen und Instruktionen abgelöst. Diese Kaderübungen dienten zur Heranbildung von Wehrpflichtigen zu Kommandantenfunktionen und basierten - außer für Reserveoffiziere und ehemalige Berufssoldaten, die ex lege zu Kaderübungen verpflichtet waren - auf einer freiwilligen Meldung.

      Da es sich in der Praxis gezeigt hat, dass die erforderliche Anzahl an geeignetem Kaderpersonal für das damalige Reserveheer auf freiwilliger Basis allein nicht gewonnen werden konnte, war es unerlässlich, diese Regelung anzupassen. In diesem Sinn wurde mit dem Bundesgesetz vom 29. Juni 1977, mit dem das Wehrgesetz neuerlich geändert wird (Wehrgesetz-Novelle 1977), BGBl. Nr. 385, das Verfahren zur Heranziehung von Wehrpflichtigen zu Kaderübungen neu geregelt. Demnach wurde mit den „vorbereitenden Kaderausbildung“ eine Möglichkeit geschaffen, Wehrpflichtige bereits während ihres Grundwehrdienstes auf ihre Eignung für Kaderfunktion hin zu prüfen. Die konkrete Einberufung von Wehrpflichtigen zu Kaderübungen erfolgte nach Maßgabe der festgestellten Eignung und der militärischen Erfordernisse unter grundsätzlicher Beibehaltung des Prinzips der Freiwilligkeit. Nur für den Fall, dass die notwendigen Kaderfunktionen auf freiwilliger Basis nicht besetzt werden konnten, sah eine subsidiäre Bestimmung vor, dass Wehrpflichtige, die eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich abgeleistet hatten, mittels Bescheid (Auswahlbescheid) zu Kaderübungen verpflichtet werden konnten. Diese amtswegige Verpflichtung von Wehrpflichtigen zu Kaderübungen, die sich dazu nicht freiwillig gemeldet hatten, war dabei zahlenmäßig begrenzt (maximal 12% der Wehrpflichtigen des jeweiligen Geburtsjahrganges). Weiters wurde neben den bereits bestehenden Regelung betreffend die Kaderübungspflicht von Reserveoffizieren und ehemaligen Berufssoldaten auch eine ex lege Verpflichtung zu Kaderübungen für die damals neu geschaffenen Zeitsoldaten eingeführt.

      Dieses System von vorbereitender Kaderausbildung, freiwilliger Meldung zu Kaderübungen sowie Verpflichtung zu Kaderübungen entweder ex lege oder mittels Auswahlbescheid ist bis dato materiell unverändert in Kraft.

      Ausgangspunkt für die nunmehr ins Auge gefasste Änderung ist die im Endbericht der Bundesheerreformkommission unter Punkt 3.2.3. (Miliz) enthaltene Empfehlung, „im Falle einer Verkürzung des Grundwehrdienstes bzw. einer Änderung des Wehrsystems die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass für Wehrpflichtige und Frauen mit absolviertem Ausbildungsdienst die Möglichkeit einer rechtlich verbindlichen Freiwilligenmeldung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen wird, auf deren Grundlage die Verpflichtung zu Einsätzen und Übungen besteht“. Auf Grund der geplanten Abschaffung der Truppenübungen einerseits und dem derzeit stark beschränkten Zugang zu Kaderübungen (ausschließlich für Kommandanten- und Fachfunktionen) andererseits, erfordert eine Umsetzung dieser Empfehlung eine entsprechende gesetzliche Anpassung. Mit dem vorliegenden Antrag sollen daher durch eine Adaptierung des § 21 die bestehenden Kaderübungen für alle Wehrpflichtigen mit einer Verwendung in der Einsatzorganisation des Bundesheeres geöffnet werden. Da an diesen in Rede stehenden militärischen Übungen auch Wehrpflichtige ohne eine Kaderfunktion in der Einsatzorganisation teilnehmen sollen, sind die Bezeichnungen „Kaderübungen“ und „vorbereitende Kaderausbildung“ nicht mehr zutreffend und sollen jeweils durch die Bezeichnungen „Milizübungen“ bzw. „vorbereitende Milizausbildung“ ersetzt werden. Im Übrigen soll der Zugang zu diesen Milizübungen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Kaderübungen und daher auch weitgehend freiwillig erfolgen können. Um den bestehenden militärischen Ausbildungsstand auch weiterhin erhalten zu können, soll die Gesamtdauer der geplanten Milizübungen für Offiziere und Unteroffiziere der jeweiligen Summe aus Truppen- und Kaderübungstagen nach der geltenden Rechtslage entsprechen. Hinsichtlich der übrigen Milizsoldaten soll die Gesamtdauer der geplanten Milizübungen 30 Tage betragen.

      Die derzeit bestehende Regelung in § 21 Abs. 3 hinsichtlich der maximalen Anzahl jener Wehrpflichtigen, die mit Auswahlbescheid zu Kaderübungen verpflichtet werden können (nämlich bis zu höchstens 12vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges), hat sich in der Praxis als wenig praktikabel erwiesen. Hinkünftig soll daher bei der Ermittlung dieses 12vH-Wertes statt auf den Geburtsjahrgang auf die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt zum Grundwehrdienst Einberufenen abgestellt werden. Eine Erhöhung der Gesamtzahl der zu Milizübungen Verpflichteten ist damit nicht verbunden.

      Für jene Personen, die vor dem In-Kraft-treten dieser Novelle zu einer Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam einberufen wurden, sollen die bisher bestehenden diesbezüglichen Bestimmungen - durch Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung im § 61 Abs. 25 - aufrecht bleiben.

      Da die vorgesehenen Milizübungen an die Stelle der bestehenden Kaderübungen treten sollen, ist in einer entsprechenden Übergangsbestimmung im § 61 Abs. 26 vorgesehen, dass Wehrpflichtige, die bis zum In-Kraft-treten des vorliegenden Antrages zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, stattdessen zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet sein sollen.

      Schließlich sollen Wehrpflichtige, die auf Grund der nunmehr ins Auge gefassten Änderungen nicht mehr zu Milizübungen heranziehbar sind - durch Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung im § 61 Abs. 27 - ex lege in den Reservestand versetzt werden.

      4. Zur Sozialversicherungsnummer als Matrikelnummer (siehe Z 15a betreffend § 55 Abs. 3):

      Das humanitäre Völkerrecht (insbesondere Artikel 5 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929, BGBl. Nr. 166/1936, sowie Artikel 17 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 und Artikel 16 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949, jeweils BGBl. Nr. 155/1953) sieht für alle Personen, die in Kriegsgefangenschaft geraten könnten sowie für das Sanitätspersonal und die Feldgeistlichen und das ihnen gleichgestellte Personal eine Identitätskarte vor, die unter anderem auch eine Matrikelnummer zu enthalten hat.

      In den vom Bundesministerium für Landesverteidigung herausgegebenen Wehrdienstausweisen wurde im Hinblick auf die Notwendigkeit der eindeutigen individuellen Identifizierung die Sozialversicherungsnummer seit längerem als Matrikelnummer der betroffenen Personen herangezogen. Nach dem Erkenntnis der Datenschutzkommission vom 2. November 2004, K120.941/0012-DSK/2004, dient die Sozialversicherungsnummer in erster Linie der Verwaltung personenbezogener Daten für Zwecke der Sozialversicherung. Jede andere Verwendung der Sozialversicherungsnummer bedarf danach einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

      Zur Fortführung der bisherigen Praxis soll mit der nunmehr ins Auge gefassten Änderung die notwendige gesetzliche Formalgrundlage geschaffen werden. Eine darüber hinaus gehende materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

      5. Sonstiges:

      Die übrigen geplanten Änderungen im Wehrgesetz 2001 sind lediglich Formalanpassungen, die mit der vorgesehenen Verkürzung des Grundwehrdienstes, der Abschaffung der Truppenübungen und Einführung von Milizübungen anstatt der bisherigen Kaderübungen notwendigerweise verbunden sind.

      III. Änderung im Heeresdisziplinargesetzt 2002

      Mit der vorgesehenen Abschaffung der Truppenübungen und Umwandlung der bestehenden Kaderübungen in Milizübungen sind auch im Heeresdisziplinargesetzt 2002 entsprechende Formalanpassungen sowie Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen notwendig.

      IV. Änderung im Heeresgebührengesetz 2001

      1. Zur Anerkennungs- und Sachprämie (Z 1e und 6a betreffend §§ 4a und 12 Abs. 4):

      Die Bundesheerreformkommission hat in ihrem Endbericht ua. die „Einführung eines einheitlich anwendbaren Anerkennungssystems mit Geld- oder Sachleistungen“ empfohlen (Punkt 3.5.1.1.). In Umsetzung dieser Empfehlung soll daher mit dem vorliegenden Antrag einerseits der für eine Anerkennungsprämie in Frage kommende Adressatenkreis einheitlich auf alle Soldaten im Präsenzdienst und Frauen im Ausbildungsdienst ausgedehnt und andererseits die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ oder kumulativ dazu auch eine Sachleistung als Belohnung zuerkennen zu können (zB kostenlose Übereignung von Uniformteilen oder private Nutzung militärischer Erholungsheime).

      2. Zur Erhöhung der Erfolgs- und Einsatzprämie sowie zur Einführung einer Milizprämie (Z 2, 4a und 4b betreffend §§ 5, 9 und 9a):

      Die Bundesheerreformkommission hat in ihrem Endbericht unter Punkt 3.5.2.4. (Attraktivitätssteigerung) „Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Dienstleistung im Bundesheer unter dem Aspekt der internationalen Vergleichbarkeit auch unter Berücksichtigung des individuellen Nutzens sowie deren Anpassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen“ empfohlen. Korrespondierend mit der geplanten Einführung von „Milizübungen“ und entsprechend den Intentionen der Bundesheerreformkommission soll daher ein finanzielles Anreizsystem für die Leistung dieses neu zu schaffenden Wehrdienstes eingeführt werden. Diese Maßnahme erscheint zudem auch deshalb erforderlich, da für die Leistung der in Rede stehenden Milizübungen vermehrt Freiwillige gewonnen werden sollen, deren Wehrdienstleistung entsprechend entlohnt werden sollte. Die Höhe der in Rede stehenden Milizprämie orientiert sich dabei an der Einsatzprämie nach § 9, die Anspruchsberechtigten bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gebührt, wenn sie zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b oder c WG 2001 herangezogen werden. Da jedoch davon ausgegangen werden kann, dass die Belastungen für die jeweiligen Soldaten während eines solchen Einsatzes höher sind als während einer Übung, wären die Hundertsätze des Bezugsansatzes für Milizübungen entsprechend niedriger anzusetzen. In diesem Zusammenhang soll weiters auch die Höhe der Erfolgs- und Einsatzprämie gesteigert werden. Diese Maßnahme erscheint zudem auch deshalb erforderlich, da für die Leistung der in Rede stehenden Milizübungen vermehrt Freiwillige gewonnen werden sollen.

      3. Sonstiges:

      Die übrigen geplanten Änderungen im Heeresgebührengesetz 2001 sind lediglich Formalanpassungen sowie Inkrafttretensbestimmungen, die mit den vorgesehenen Änderungen notwendigerweise verbunden sind.

      V. Änderung im Militärauszeichnungsgesetz 2002

      Mit der vorgesehenen Umwandlung der bestehenden Kaderübungen in Milizübungen sind auch im Militärauszeichnungsgesetz 2002 entsprechende Formalanpassungen sowie Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen notwendig.“
    https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
Wehrgesetz 2001 – WG 2001
Grundwehrdienst

§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.
Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung

§ 21. (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgt

1. für Offiziersfunktionen 150 Tage,

2. für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und

3. für die übrigen Funktionen 30 Tage.
(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Milizausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Milizübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Funktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen betreffen, die in dem jeweiligen Kalenderjahr den Grundwehrdienst geleistet haben.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20001612

Als Vorgriff auf die Verkürzung des Wehrdienstes und den Umbau auf ein Berufsheer wurden die Truppenübungen durch Bundesminister Platter bereits am 27. Januar 2004 mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Die Aussetzung wurde in der Pressekonferenz vom 7. Juni 2005 nochmals bekräftigt.

Diese Verkürzung des Grundwehrdienstes samt ersatzloser Abschaffung der Truppenübungen wurde mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt Nr. 58/2005 vom 4. Juni 2005 rechtswirksam und verbindlich!
Zuletzt geändert von theoderich am Mo 6. Aug 2018, 01:18, insgesamt 9-mal geändert.
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Re: Medienberichte 2018

Beitrag von Oberleutnant »

Hab mir nochmals das Wehrgesetz informatorisch durchegelesen und nirgends die Dauer des Grundwehrdienstes heraus lesen können. Bin mir auch sicher, dass dies dem BM für Verteidigung auf dem Verordnungsweg überlassen wird. Dies macht auch rein gesetzestechnisch Sinn. Lasse mich aber gerne bei Vorlage des jeweiligen Paragraphen eines besseren belernen.
Wir sind Österreicher. Was bedeutet, daß grundsätzliche Kurskorrekturen und deutliche Prioritätensetzungen nicht unsere Sache sind. Man ist froh, einigermaßen über die Runden zu kommen und Probleme irgendwie auszusitzen. (Zitat v. Alfred Payrleitner)
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Re: Medienberichte 2018

Beitrag von theoderich »

Ich habe es oben im Wehrgesetz extra blau markiert:
§ 20. [...] Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.
Und im Ausschussbericht steht (auch oben nachzulesen) ein langer Absatz mit der Überschrift:
2. Zur Verkürzung des Grundwehrdienstes und Abschaffung der Truppenübungen (siehe Z 9b betreffend § 20):
Das einzige, was der Bundesminister für Landesverteidigung ohne Einbindung des Nationalrats auf dem Verordnungsweg erlassen kann, sind:
  • die Allgemeinen Dienstvorschriften - § 7 (3) WG 2001
  • die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens - § 7 (4) WG 2001
  • die Bewilligungspflicht zum Verlassen des Bundesgebietes für Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst, sofern es dafür wichtige militärische Interessen gibt - § 11 (5) WG 2001
  • in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden in ihrem jeweiligen Bereich zu bedienen haben - § 15 (1) WG
  • die Festlegung näherer Bestimmungen zur Wahl der Soldatenvertreter - § 44 (8) WG 2001

Die Abschaffung der Truppenübungen war ein Wahlversprechen von ÖVP, SPÖ und Grünen im Nationalratswahlkampf 2002 (Das Wahlprogramm der FPÖ zur Nationalratswahl 2002 ist im Internet nicht auffindbar.):
  • Das Österreich-Programm der Volkspartei
    Offen für Neuerungen Die ÖVP ist grundsätzlich offen für neue Formen des Wehrsystems und der Heeresorganisation sowie für eine Neudefinition der Gesamtwehrdienstzeit. Entscheidend für uns ist die bestmögliche Organisationsform zur Erfüllung aller Aufgaben durch das Bundesheer. Die Miliz und eine Freiwilligenkomponente des Heeres werden daher notwendige Basis für alle Aufgabenstellungen bleiben.
    https://images.derstandard.at/20021021/ ... rammvp.pdf
  • Faire Chancen für alle!
    26 Projekte für die Zukunft Österreichs
    Programm der Sozialdemokratischen Partei Österreichs für die Jahre 2003 bis 2006
    Für die Zeit nach Ende des bis zur „Schengen-Reife“ unserer Nachbarstaaten notwendigen Assistenzdienstes an der Grenze wollen wir prüfen, ob ein Freiwilligenheer mit Milizkomponenten anstelle der allgemeinen Wehrpflicht treten soll.
    https://images.derstandard.at/20021025/ ... msp(1).pdf
  • Österreich braucht jetzt die Grünen.
    Das Wahlprogramm

    Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht

    Die allgemeine Wehrpflicht ist abzuschaffen. An deren Stelle treten kleine, gut ausgebildete und technisch wie finanziell gut ausgestattete Einsatzteams für den Katastrophenschutz bzw. eine UN-Brigade zur Friedenserhaltung im Auftrag des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Ein freiwilliger Sozial- und Friedensdienst ist weiterhin möglich. Zivildienstplätze sind nach Möglichkeit durch vollwertige Arbeitsplätze zu ersetzen.
    https://www.gruene.at/partei/programm/w ... m-2002.pdf

In diesem Fall hatte man es zuerst mit einer Weisung zur Nichtdurchführung von Truppenübungen (und damit verbunden der Einstellung jeglicher Tätigkeiten zur Einberufung von Wehrpflichtigen zu Truppenübungen und der Vorbereitung von Truppenübungen) zu tun. Um den Wehrdienst zusätzlich unattraktiv zu machen und das Wehrgesetz nicht zu brechen, mussten ab diesem Zeitpunkt alle Grundwehrdiener (unabhängig von Verband und Funktion) statt sieben Monaten (Modell 6 + 1 + 30) volle acht Monate (Modell 8 + 0) absolvieren:
  • Verteidigungsminister Platter: „Truppenübungen werden ab sofort ausgesetzt“ (27. Januar 2004)
    „Truppenübungen werden ab sofort ausgesetzt“, kündigte heute Verteidigungsminister Günther Platter an. Nach seiner Pressekonferenz zum Bericht der Bundesheerreformkommission in der vergangen Woche hat er sein Haus angewiesen, eine entsprechende Prüfung zur raschen Umsetzung dieser Maßnahme vorzunehmen.

    „Die Entscheidung für das sofortige Aussetzen ist heute gefallen“, erklärte Platter und betonte nochmals, dass diese Maßnahme nicht das Aussetzen von Übungen im Allgemeinen bedeutet. „Übungen sind unerlässlich und werden selbstverständlich weiterhin mit dem Aktiv- und Milizkader sowie den präsenten Kräften durchgeführt.“
    Beim Aussetzen der Truppenübungen handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme. Die Bedrohungslage habe sich verändert und die hohe Einsatzbereitschaft der reinen Verteidigungskräfte sei nicht mehr erforderlich. Fest steht, dass es bis Ende 2005 keine Übungen mit Truppenübungspflichtigen geben wird. „Wohin der Weg danach geht kann erst nach dem Endbericht der Bundesheer-Reformkommission und der daraus resultierenden Streitkräfteplanung festgelegt werden“, sagte Platter.
    http://www.bundesheer.at/cms/artikel.php?ID=844
  • Aussetzung von Truppenübungen - Fragen und Antworten (28. Januar 2004)
    Frage 1: Welche Personengruppen sind von dieser Aussetzung der Truppenübungen betroffen?

    Antwort 1: Die Aussetzung der Truppenübungspflicht trifft ehemalige 6-Monate-Grundwehrdiener mit einer Truppenübungspflicht von 60 Tagen und ehemalige 7 + 1 Monate-Grundwehrdiener mit einer Truppenübungspflicht von 30 Tagen. Demzufolge wird klargestellt, dass darunter nur die Aussetzung von Wehrdienstleistungen auf Basis Ableistung der TÜ-Pflicht zu verstehen ist und jegliche Wehrdienstleistungen auf Basis Ableistung KÜ-Pflicht nicht darunter fallen.

    Frage 2: Wie betrifft dies auch derzeit grundwehrdienstableistende Soldaten?

    Antwort 2: Grundwehrdienstleistenden Soldaten, die in den Monaten September, Oktober und November 2003 sowie Jänner 2004 eingerückt sind, wird die Gelegenheit geboten, nicht wie vorgesehen 7 Monate, sondern gleich 8 Monate beim Bundesheer zu bleiben - bei gleichzeitigem Entfall einer nachfolgenden Übungsverpflichtung (TÜ). Die 2003 und 2004 schon eingerückten 7+1 GWD werden aus militärischen Rücksichten grundsätzlich – vorbehaltlich von Härtefällen - auf 8+0 GWD abgeändert.
    Frage 11 Wie lange wird die Truppenübungspflicht ausgesetzt?

    Antwort 11: Ab sofort, bis vorerst Ende 2005.
    http://www.bundesheer.at/cms/artikel.php?ID=848
  • Truppenübungen sind ausgesetzt (MilizInfo 1/2004)
    Sehr geehrte Damen und Herren, Kameraden des Milizstandes!

    Auf Grund der geänderten Bedrohungslage und der im Gang befindlichen Bundesheerreform, die letztendlich in einer neuen Heeresgliederung münden wird, wurden aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Übungen mit truppenübungspflichtigen Soldaten vorerst bis zum Ende des Jahres 2005 ausgesetzt.

    Diese vorläufige Maßnahme steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, denen zufolge das Bundesheer nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten ist. Die gesetzlich verankerte Truppenübungspflicht wurde damit nicht abgeschafft.
    Grundwehrdienst

    Die Dauer des Grundwehrdienstes wird ab sofort aus militärischen Rücksichten - vorbehaltlich von Härtefällen - für alle Wehrpflichtigen von sieben auf acht Monate geändert.
    http://www.bundesheer.at/miliz/milizinf ... php?id=342

Abgeschafft wurden die Truppenübungen zunächst per Ministerweisung am 28. Januar 2005 (Das ist in dieser Form auf der Website der BMLV gar nicht zu finden.):
  • Bundesheer-Reform: Erste konkrete Maßnahmen (28. Januar 2005)
    Verteidigungsminister Günther Platter hat heute in einer Pressekonferenz erste konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Bundesheer-Reform präsentiert.

    Die wesentlichen Eckpunkte sind:

    [...]
    • Ab 1. Jänner 2006 wird der Grundwehrdienst nur noch sechs Monate dauern.
    http://www.bundesheer.at/cms/artikel.php?ID=2325
    • III. Grundwehrdienst

      Dauer

      Ab 1.1.2006 wird der Grundwehrdienst sechs Monate dauern.

      Ausbildungsinhalt:
      • Allgemeine Neuausrichtung der Ausbildung. Sicherstellung der abgestuften Verwendungsfähigkeit der Rekruten für allgemeine und spezifische Assistenzeinsätze
      • Früh beginnende waffengattungsspezifische Ausbildung um für alle möglichen Folgeverwendungen (Kadernachwuchs, Kaderpräsenznachwuchs, Auslandssoldat, Milizverwendung) die zwingende Basis zu bilden.
      Die Aufrechterhaltung des Assistenzeinsatzes zum Schutz der Schengen-Grenze in Niederösterreich und im Burgenland ist gewährleistet.
      http://www.bundesheer.at/php_docs/downl ... erlage.pdf
    • Welche Gesamtstärke wird das Österreichische Bundesheer künftig haben?

      Es wird zu einer Halbierung der Gesamtstärke von 110.000 auf 55.000 Soldaten kommen. Durch den höheren Anteil von Berufssoldatinnen und Soldaten wird der Professionalisierungsgrad angehoben.
      Was ist künftig die Rolle der Miliz?

      Die Miliz ist auch weiterhin ein unverzichtbarer Bestandteil des Österreichischen Bundesheeres. Deshalb werden Milizsoldaten grundsätzlich in allen Funktionen verwendet.

      Werden die Truppenübungen wieder eingeführt?

      Die Truppenübungen bleiben ausgesetzt. Die derzeitige Bedrohungslage macht sie nicht erforderlich.
      http://www.bundesheer.at/php_docs/downl ... worten.pdf

    ÖVP zieht Wehrdienst-Verkürzung gegen den Willen der FPÖ durch (28. Januar 2005)
    Die ÖVP zieht die Verkürzung des Grundwehrdienstes nun im Alleingang durch. Verteidigungsminister Günther Platter (V) hat am Freitag per Ministerweisung verordnet, dass der Präsenzdienst ab 1. Jänner 2006 nur mehr sechs Monate dauern soll. Koalitionspartner FPÖ lehnt diese Verkürzung nach wie vor ab. Die freiheitlichen Spitzen waren dementsprechend verärgert.

    Platters Alleingang ist im Wehrgesetz gedeckt. Dort ist die Rede von sechs Monaten, sofern militärische Interessen es erfordern, sei eine Verlängerung auf bis zu acht Monate möglich.

    Kritik von Haubner

    "Wir können das nicht verhindern", musste denn auch FPÖ-Chefin Ursula Haubner einräumen. Eine gesetzliche Verkürzung werde es mit der FPÖ aber nicht geben. Die FPÖ sei nicht grundsätzlich gegen die Verkürzung der Wehrpflicht, doch auch die Bundesheer-Reformkommission sei zu dem Schluss gekommen, dass dies nicht vor 2007 möglich sei.

    Vizekanzler Hubert Gorbach meinte, eine Verkürzung wäre für die FPÖ erst dann denkbar gewesen, wenn der Assistenzeinsatz des Bundesheeres an den Grenzen Österreichs nicht mehr nötig ist. Auch die flächendeckende Betreuung in Katastrophenfällen sei unabdingbar und könne im Falle einer Verkürzung nicht garantiert werden. Generalsekretär Uwe Scheuch warf der ÖVP vor, ihre Vorgangsweise entspreche "keinesfalls den Praktiken eines ehrlichen und konstruktiven koalitionären Miteinander". Die ÖVP und Platter betrieben ein "gefährliches Spiel mit der Sicherheit".

    Platter weist Bedenken zurück

    Platter wies die Bedenken zurück. Zwar werde es für den Assistenzeinsatz künftig nur mehr 1.350 statt bisher 1.530 Rekruten geben. Dank sinkender Aufgriffszahlen, besserer technischer Ausstattung, der Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten und Änderungen bei der räumlichen Aufteilung der Assistenzsoldaten werde sogar mehr Sicherheit möglich sein, gab er sich überzeugt.
    Mayer: ÖVP braucht FP-Unterstützung nicht

    Der Verfassungsrechtler Heinz Mayer hatte im Radio-Morgenjournal des ORF betont, dass die ÖVP nicht die Unterstützung der FPÖ für eine Verkürzung des Wehrdienstes brauche. Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten herangezogen werden. Die bisher übliche Wehrdienstzeit von acht Monaten ist eine Kann- und keine Mussbestimmung. Mayer betonte, es bleibe die Verpflichtung, den Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten zu leisten. Es liege im Ermessen des Ministers, diese Dauer auszudehnen. Eine Gesetzesänderung sei nicht notwendig. (APA)
    https://derstandard.at/1933187/OeVP-zi ... FPOe-durch
  • Alleingang der VP: Wehrdienstverkürzung auf sechs Monate ab 2006 ist jetzt fix! (29. Januar 2005)
    SPÖ will auf vier Monate senken

    Darabos begründete seine Forderung nach der gesetzlichen Verankerung der kürzeren Wehrpflicht, die Ermächtigung Platters allein sei "nichts wert". Auf mittlere Sicht will die SPÖ eine weitere Absenkung auf "vier Monate plus". Dies bedeute, dass nach vier Monaten Grundwehrdienst auf freiwilliger Basis zwei weitere Monate spezifischer Ausbildung folgen sollen. Pilz lehnt dies als "unsinnig" ab. Stattdessen sollte gleich überlegt werden, wann die Wehrpflicht ganz abgeschafft werden soll.
    https://www.news.at/a/alleingang-vp-weh ... 006-103770

Der Sanktus zur Abschaffung der Truppenübungen kam u.a. mit zwei Beschlüssen des Nationalen Sicherheitsrates:
  • Beschluss des Nationalen Sicherheitsrates vom 23. Mai 2005 betreffend Bundesheerreform
    Der Nationale Sicherheitsrat begrüßt die Absicht zu einer grundlegenden Reform des Österreichischen Bundesheeres 2010 vollinhaltlich im Sinne der Empfehlungen der Bundesheer-Reformkommission mit folgenden Eckpunkten:
    • Die militärische Landesverteidigung bedeutet unter den geänderten sicherheitspolitischen Verhältnissen im Wesentlichen die Gewährleistung der staatlichen Souveränität und die Schaffung der Voraussetzungen für eine militärische Beteiligung Österreichs an multinationaler Konfliktprävention und Krisenmanagement.
    • Reduktion der Mobilmachungsstärke von 110.000 auf 55.000.
    • Verkürzung der Wehrdienstzeit auf 6 Monate.
    • Verwendung der Miliz im Rahmen der neuen Strukturen des Bundesheers.
Es hat bestimmt seine Gründe gehabt, wieso hier lediglich von einer "Verwendung der Miliz im Rahmen der neuen Strukturen des Bundesheers" die Rede ist und nicht von einem "Milizsystem"! Quasi eine "Armee 2. Klasse".


Knapp 15 Monate nach der Aussetzung kam dann zuerst am 24. Mai 2005 (Nur einen Tag nach dem oben zitierten Beschluss des Nationalen Sicherheitsrates!) der Abänderungsantrag im Landesverteidigungsausschuss und am 8. Juni 2005 die rechtsverbindliche Gesetzesnovelle, die die Truppenübungen ab 1. Januar 2006 ersatzlos und vollständig ABSCHAFFTE - ohne Möglichkeit, diese jemals ohne jahrelange politische Schlammschlacht und ohne Mehrheitsbeschluss im Nationalrat wieder einzuführen.


Hier das Bundes-Verfassungsgesetz am Stichtag 24. Januar 2004:
Artikel 20. (1) Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung. Sie sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Das Bundesministeriengesetz am Stichtag 24. Januar 2004:
§ 2. [...]

(2) Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
§ 10. [...]

(3) Das Weisungsrecht (Art. 20 Abs. 1 B-VG) der vorgesetzten Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Der Bundesminister ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Sektionsleiter gegenüber den ihm unterstellten Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern, dem Gruppenleiter gegenüber den ihm unterstellten Abteilungs- und Referatsleitern und dem Abteilungsleiter gegenüber den ihm unterstellten Referatsleitern hinsichtlich solcher Angelegenheiten zu, zu deren selbständiger Behandlung diese ermächtigt wurden.
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz am Stichtag 24. Januar 2004:
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Und das Vertragsbedienstetengesetz am Stichtag 24. Januar 2004:
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 5a. (1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Gegen die Weisung eines Bundesministers gibt es keinerlei Rechtsmittel, selbst wenn ihre Durchführung gegen die Bundesverfassung verstößt! Untergebene dürfen lediglich Bedenken äußern - der Bundesminister kann diese Bedenken jedenfalls ignorieren.
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Oberleutnant
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Re: Medienberichte 2018

Beitrag von Oberleutnant »

Danke für die Info! Hast du andere Hobbies auch noch?

Damit ist ganz klar eine Verlängerung kommt mit türkis/schwarz niemals vom Geld will ich gar nicht mehr reden!
Wir sind Österreicher. Was bedeutet, daß grundsätzliche Kurskorrekturen und deutliche Prioritätensetzungen nicht unsere Sache sind. Man ist froh, einigermaßen über die Runden zu kommen und Probleme irgendwie auszusitzen. (Zitat v. Alfred Payrleitner)
iceman
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Re: Medienberichte 2018

Beitrag von iceman »

Der Kunasek sollte aber schon wissen, daß er als Verteidigungsminister laut Wehrgesetz die Befugniss hat, für eine Anzahl an Soldaten, verpflichtende Milizübungen wieder einzuführen, wenn sich zuwenige für die Miliz melden.
Mit einer gewissen Bauernschläue könnte man ein gültiges Gesetz umsetzen.
(theoderich, bitte nur kurz antworten!)
theoderich
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Re: Medienberichte 2018

Beitrag von theoderich »

iceman hat geschrieben: Mo 6. Aug 2018, 13:09Der Kunasek sollte aber schon wissen, daß er als Verteidigungsminister laut Wehrgesetz die Befugniss hat, für eine Anzahl an Soldaten, verpflichtende Milizübungen wieder einzuführen, wenn sich zuwenige für die Miliz melden.
Mit einer gewissen Bauernschläue könnte man ein gültiges Gesetz umsetzen.
Das gilt nur für Wehrpflichtige, die eine vorbereitende Milizausbildung während des Grundwehrdienstes geleistet haben [§ 21 (3), (4) WG 2001]! Insgesamt dürfen höchstens 12 % der Grundwehrdiener eines Kalenderjahres zur Leistung von Milizübungen verpflichtet werden.
iceman hat geschrieben: Mo 6. Aug 2018, 13:09(theoderich, bitte nur kurz antworten!)
"Kurz zu antworten" war in diesem Fall schwierig, weil die Vorgänge hinter der Wehrdienstverkürzung recht komplex waren und ich die Quellenangaben und Zitate nicht einfach liegen lassen wollte.
theoderich
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Re: Medienberichte 2018

Beitrag von theoderich »



Ich enthalte mich eines Kommentars.
chuckw
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Re: Medienberichte 2018

Beitrag von chuckw »

Verweigerer hat geschrieben: Fr 3. Aug 2018, 13:09 https://www.profil.at/shortlist/oesterr ... k-10250864

Wenn es nicht so traurig wäre... Dabei mache ich dem Kunasek noch weniger Vorwürfe als der Feststellbremse ÖVP!
Von den Roten halte ich sowieso nix und kommt mir nicht wieder mit dem Blender und Verrechner Doskozil. Sorry, aber der hat genauso nur hingehalten!
Der Artikel ist ganz gut. Hätte die FPÖ nur 30% der Kraft die sie in den Verhandlungen für die Aufhebung des Rauchverbots verwendet hat, in die Verteidigung gesteckt, dann hätte das Bundesheer jetzt ein anderes Budget. Das paarteipol. Gerede ala "die anderen sind schuld" greift viel zu kurz. Freilich redet die ÖVP auch mit aber in den Koalitionsverhandlungen (und Kurz musste mit HC koalieren) geht es alleine darum, welche Präferenzen eine Partei hat. Und die FPÖ hatte offenbar andere Präfrenzen als die Verteidigung.
Alles läßt sich durch Standhaftigkeit und feste Entschlossenheit erreichen. (Prinz Eugen v. Savoyen)
theoderich
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Re: Medienberichte 2018

Beitrag von theoderich »

Zuletzt geändert von theoderich am Di 14. Aug 2018, 19:53, insgesamt 1-mal geändert.
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