Militärische Nachrichtendienste

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theoderich
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Militärische Nachrichtendienste

Beitrag von theoderich »

Heeresnachrichtenamt und Abwehramt werden nach einem Einwand im Begutachtungsverfahren Zugang zu Fluggastdaten der Fluglinien erhalten:

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G) erlassen und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert wird
Gegen den vorliegenden Gesetzentwurf bestehen aus ho. Sicht keine Einwände.

Aus gegebenem Anlass wird jedoch um Berücksichtigung eines militärisch bedeutsamen Ressortanliegens ersucht, das in den §§ 4 und 15 PNR-G („Verarbeitung von Fluggastdaten“ bzw. „Vollziehung“) derzeit noch nicht abgebildet ist.

§ 4 Abs. 2 PNR-G sieht in seiner momentanen Entwurffassung vor, dass die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in § 2 Abs. 4 genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) ermächtigt ist, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des § 1 Abs. 1 zu verarbeiten.

Diese Normierung hat zur Folge, dass im PNR-G derzeit kein Zugriff auf PNR-Daten für die beiden militärischen Nachrichtendienste (Heeres-Nachrichtenamt und Abwehramt) vorgesehen ist.

Gemäß § 20 Abs. 2 MBG ist es aber vor allem die Aufgabe der nachrichtendienstlichen Abwehr, die militärische Sicherheit präventiv (vor potentiellen Bedrohungen, wie etwa auch vor schwerer Kriminalität und Terrorismus) zu gewähren, und dabei Angriffe auf militärische Rechtsgüter rechtzeitig zu erkennen sowie in weiterer Folge entsprechend zu verhindern.

Zur Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit, insbesondere zur effektiven Erfüllung der nachrichtendienstlich operativen Aufgaben nach den §§ 20 ff MBG (vor allem in den Bereichen der Spionageabwehr und der Abwehr extremistischer Bestrebungen), ist nach dem ho. Dafürhalten für das Abwehramt eine Berechtigung zur Abfrage von PNR-Daten bei der Fluggastdatenzentralstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 PNR-G geboten. Durch einen solchen Zugriff auf PNR-Daten hätte das Abwehramt dann nämlich eine weitere rechtstaatlich legitimierte Möglichkeit, gerichtlich strafbare Handlungen gegen militärische Rechtsgüter (wie Spionage und Sabotage, die eine umfassende Gefahr für die militärische Sicherheit darstellen) präventiv abzuwehren.

Aus ho. Sicht ist - wegen des thematischen Auslandsbezuges und der wehr- bzw. militärbefugnisrechtlichen Affinität - dieselbe materiengesetzliche Ermächtigung ebenso für das Heeres-Nachrichtenamt vorzusehen.

Zusätzliche Argumente, die für dieses einsatzbezogene Sachbegehren sprechen, lassen sich auch noch aus dem Regierungsprogramm 2017 – 2022 „Zusammen. Für unser Österreich.“ gewinnen. Unter dem Kapitel Ordnung und Sicherheit/Innere Sicherheit findet sich auf der Seite 31 als eine der dafür in Betracht kommenden Maßnahmen nämlich beispielsweise die „Bekämpfung von staatsfeindlichem Extremismus und staatsfeindlicher Radikalisierung, um insbesondere terroristischen Aktivitäten vorzubeugen“ - dabei soll es ua. zu einer „Verbesserung der Prozesse der Zusammenarbeit zwischen BVT, Bundeskriminalamt und Heeresdiensten“ kommen. Im Kapitel Ordnung und Sicherheit/Landesverteidigung wird auf der Seite 51 wörtlich ua. ausgeführt: „… Das EU-Mitgliedsland Österreich liegt Krisenregionen an den Rändern Europas geografisch näher als andere EU-Mitgliedstaaten. Die Auswirkungen von Konflikten wurden nicht zuletzt durch die Migrationskrise seit 2015 sichtbar. Das erfordert, das österreichische Staatsgebiet und seine Bürgerinnen und Bürger zu schützen und zu verteidigen sowie gegen alle Formen der Bedrohung zu rüsten. Darüber hinaus gewinnen nicht-konventionelle Formen organisierter Gewaltanwendung durch staatliche und nicht-staatliche Akteure auch für Österreich an Bedeutung. Dieses Risikospektrum umfasst somit den Einsatz zerstörerisch-disruptiver Technologien wie Energie- und Biowaffen, Cyber-Angriffe sowie die Weitergabe von Technologien und Gütern zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen. Auch transnationaler Terrorismus und Extremismus können zur Destabilisierung von Staaten beitragen. Zum Beispiel haben Cyberangriffe das Potenzial, durch nachhaltige Beeinträchtigung nationaler Infrastruktur Gesellschaften zu destabilisieren. Auch moderne militärische Strukturen und Einsätze stützen sich, wie vitale staatliche Grundfunktionen, auf funktionierende IKT-Infrastruktur und stellen somit lohnende Ziele für Angriffe dar. … Das ÖBH muss weiterhin auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zur Bewältigung von Assistenz-Aufgaben, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt sowie zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs befähigt sein. Das kann z.B. Beitragsleistungen zum Schutz kritischer Infrastrukturen, im Bereich Cyber-Abwehr oder für mögliche Herausforderungen im Bereich Grenzüberwachung umfassen.“

Aus obigen Überlegungen wird ersucht, § 4 Abs. 2 PNR-G folgendermaßen zu fassen (Anm.: dieser Formulierungsvorschlag ist legistisch an einer vergleichbaren militärischen Sonderbestimmung in der geltenden Rechtsordnung orientiert, nämlich an § 55 Abs. 4 WaffG):

„(2) Darüber hinaus ist die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in § 2 Abs. 4 genannten Behörde, den mit Aufgaben der wehr- oder militärbefugnisgesetzlichen Vollziehung betrauten Organen und Behörden der militärischen Nachrichtendienste, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des § 1 Abs. 1 zu verarbeiten. § 6 bleibt unberührt.“

Damit im Zusammenhang stehend wäre dem Bundesminister für Landesverteidigung im § 15 PNR-G eine Vollzugszuständigkeit einzuräumen, sodass dieser Tatbestand wie folgt zu lauten hätte:

„§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Delegierung und Justiz sowie der Bundesminister für Finanzen, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.“
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml


Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz) (186 d.B.)

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
  • Regierungsvorlage
    Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G) erlassen wird

    Anwendungsbereich

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß § 165 Abs. 3 zweiter Fall, §§ 278b bis 278f und § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sowie solchen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, die einer der im Anhang angeführten Kategorien zuzuordnen und mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht sind.

    (2) Für die Verarbeitung von Fluggastdaten ist die Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit – PIU) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet.
    • Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB)
      Geldwäscherei

      § 165. [...]

      (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.
      Terroristische Vereinigung

      § 278b. (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

      (2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

      (3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.


      Terroristische Straftaten

      § 278c. (1) Terroristische Straftaten sind
      1. Mord (§ 75),
      2. Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87,
      3. erpresserische Entführung (§ 102),
      4. schwere Nötigung (§ 106),
      5. gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2,
      6. schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung (§ 126a), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,
      7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),
      8. Luftpiraterie (§ 185),
      9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
      10. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder
      11. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,

      wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

      (2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.

      (3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.

      Terrorismusfinanzierung

      § 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung
      1. einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
      2. einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,
      3. eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung damit,
      4. einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,
      5. eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,
      6. einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,
      7. der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,
      8. einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,

      verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

      (1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für
      1. eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder
      2. ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,

      bereitstellt oder sammelt.

      (2) Der Täter ist nach Abs. 1 oder Abs. 1a nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

      Ausbildung für terroristische Zwecke

      § 278e.
      (1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.

      (2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.

      Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat

      § 278f. (1) Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

      (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen.
      Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten

      § 282a. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

      (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.
      http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10002296
    • Anhang
      Liste der Kategorien gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 1 Abs. 1


      1. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

      2. Menschenhandel

      3. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

      4. Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

      5. Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

      6. Korruption

      7. Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

      8. Wäsche von Erträgen aus Straftaten und Geldfälschung, einschließlich Euro-Fälschung

      9. Computerstraftaten/Cyberkriminalität

      10. Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

      11. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt

      12. Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

      13. Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe

      14. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

      15. Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen

      16. Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen

      17. Betrügerische Nachahmung und Produktpiraterie

      18. Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit

      19. Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

      20. Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

      21. Vergewaltigung

      22. Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

      23. Flugzeug- und Schiffsentführung

      24. Sabotage

      25. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen

      26. Wirtschaftsspionage
    Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen

    § 2. (1) Luftfahrtunternehmen, die über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung, die es gestattet Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, verfügen und die Personen mit einem Luftfahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), nach Österreich oder aus Österreich in einen Drittstaat bringen, sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten (§ 3) ihrer Fluggäste in einem Protokoll und Datenformat, das in einem gemäß Art. 16 Abs. 3 PNR-RL (§ 13) erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wurde, unter Verwendung der durch die Fluggastdatenzentralstelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle innerhalb eines Zeitraumes von 24 bis 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit sowie unverzüglich nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kostenlos an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Übermittlung nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kann sich auf eine Aktualisierung der bereits übermittelten Daten beschränken.

    [...]

    (4) Ungeachtet der in Abs. 1 genannten Zeitpunkte sind die Sicherheitsbehörden, Zollbehörden sowie den mit Aufgaben der wehr- oder militärbefugnisgesetzlichen Vollziehung betrauten Organen und Behörden der militärischen Nachrichtendienste ermächtigt, im Wege der Fluggastdatenzentralstelle von Luftfahrtunternehmen Auskunft über Fluggastdaten (§ 3) zu verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine bestimmte und gegenwärtige Gefahr durch eine in § 1 Abs. 1 genannte strafbare Handlung abzuwehren. Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und kostenlos der Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsverlangens trifft die anfragende Behörde. Anfragen an Luftfahrtunternehmen nach anderen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.
    • Erläuterungen
      Zu § 2:

      Mit § 2 werden Luftfahrtunternehmen, die Personen mit einem Luftfahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (Drittstaat) ist, nach Österreich oder aus Österreich in einen Drittstaat bringen, verpflichtet, Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Im Sinne der Definition in Art. 3 Z 1 der Richtlinie sind betroffene Luftfahrtunternehmen jene, die über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügen, die es gestattet Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern. Erfasst ist jeder Linien- oder Gelegenheitsflug eines Luftfahrtunternehmens, der von einem Drittstaat aus startet und das Hoheitsgebiet Österreichs zum Ziel hat oder von Österreich aus startet und einen Drittstaat zum Ziel hat, einschließlich Flüge mit Zwischenlandung in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat. Gemäß Abs. 5 soll es dem Bundesminister für Inneres jedoch möglich sein, durch Verordnung den Anwendungsbereich auch auf Flüge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erstrecken. Ergibt sich aufgrund der Erfahrungswerte, dass die Erstreckung auf innereuropäische Flüge einen wesentlichen Erkenntnisgewinn hinsichtlich der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität bewirkt, soll von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht werden. Gründe für die Erlassung einer solchen Verordnung und somit die Anwendung des PNR-Gesetzes auch auf intraeuropäische Flüge können Situationen sowie Ereignisse sein, mit denen eine erhöhte Gefährdungslage einhergeht, wie etwa die österreichische Ratspräsidentschaft der Europäischen Union, internationale Gipfeltreffen, besonders sensible Staatsbesuche oder die Ausrichtung von Großereignisse, beispielsweise einer Fußball-Europameisterschaft.

      [...]

      Abs. 4 legt fest, dass die Fluggastdaten von den Luftfahrtunternehmen in Einzelfällen auf Anforderung der Fluggastdatenzentralstelle zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten unverzüglich und kostenlos zu übermitteln sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Vorbeugung oder Verhinderung gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Hierdurch wird Art. 8 Abs. 5 der PNR-Richtlinie umgesetzt, der es ermöglichen soll, bei einer solchen Aufgabenlage jederzeit Fluggastdaten von den Luftfahrtunternehmen erhalten zu können. Die Zulässigkeit der Anfrage ist seitens der anfragenden Behörde, die sich an die Fluggastdatenzentralstelle wendet, zu prüfen. Im Falle der Anfrage durch eine ausländische zuständige Behörde oder eine ausländische Fluggastdatenzentralstelle, trifft die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit die Fluggastdatenzentralstelle, da diese in einem solchen Fall als anfragende Behörde im engeren Sinn agiert. Als im Sinne dieses Gesetzes zuständige Organe und Behörden der militärischen Nachrichtendienste kommen das Abwehramt sowie der Heeresnachrichtendienst beim Bundesminister für Landesverteidigung in Betracht. Die militärische Landesverteidigung nach Art. 79 Abs. 1 B-VG umfasst auch die umfassende und rechtzeitige Gewährleistung der militärischen Sicherheit. Als Bedrohung der militärischen Landesverteidigung kommen jene strafbaren Handlungen des § 1 Abs. 1 in Betracht, die einen militärischen Bezug aufweisen (etwa Wehrmittelsabotage oder illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen in einem militärischen Bezug). Aus § 20 Abs. 1 Militärbefugnisgesetz (im Folgenden MBG) und den dazugehörigen Erläuterungen ergibt sich weiters, dass die Hauptaufgabe der nachrichtendienstlichen Aufklärung die Beschaffung, die Bearbeitung, die Auswertung und die Darstellung vorwiegend sicherheitspolitisch relevanter Informationen über das Ausland, internationale Organisationen oder zwischenstaatliche Einrichtungen ist. Diese Aufgaben dienen vor allem dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die nationale Sicherheit und die Einsatzbereitschaft des österreichischen Bundesheeres, wie etwa der (grenzübergreifende) Terrorismus und die (internationale) Geldwäsche.

      Mit dem letzten Satz wird klargestellt, dass Anfragen an Luftfahrtunternehmen, die sich aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen, etwa aufgrund einer Sicherstellungsanordnung gemäß § 110 StPO, ergeben, von dieser Regelung unberührt bleiben.
      https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 698382.pdf
    Fluggastdaten

    § 3. (1) Fluggastdaten nach diesem Bundesgesetz sind:

    1. Angaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,

    2. Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,

    3. planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten,

    4. Familienname, Geburtsname und Vornamen des Fluggastes,

    5. Anschrift und Kontaktangaben des Fluggastes, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

    6. alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift,

    7. gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,

    8. Angaben zum Vielflieger-Eintrag,

    9. Angaben zum Reisebüro und zum Sachbearbeiter,

    10. Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und Fluggäste mit Flugschein, aber ohne Reservierung,

    11. Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten,

    12. allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen, wie beispielsweise Namensangaben, Geschlecht, Alter und Sprachen des Minderjährigen, Namensangaben und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, Namensangaben und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft,

    13. Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automatische Tarifanzeige,

    14. Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen,

    15. Angaben zum Code-Sharing,

    16. vollständige Gepäckangaben,

    17. Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden im Rahmen der Fluggastdaten,

    18. etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten), einschließlich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft und

    19. alle vormaligen Änderungen der unter den Z 1 bis 18 aufgeführten Fluggastdaten.

    (2) Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Abs. 1 sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (§ 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) enthalten.
    Verarbeitung von Fluggastdaten

    § 4. [...]

    (2) Darüber hinaus ist die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in § 2 Abs. 4 genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des § 1 Abs. 1 zu verarbeiten. § 6 bleibt unberührt.
    Depersonalisierung

    § 6. (1) Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren. Depersonalisierung nach diesem Bundesgesetz ist die Unkenntlichmachung jener Daten, mit denen die Identität eines Fluggastes unmittelbar festgestellt werden kann.

    (2) Die Aufhebung der Depersonalisierung ist aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in § 7 genannten Behörde zulässig

    1. zur Vorbeugung oder Verhinderung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß § 1 Abs. 1 nach Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG, § 74a Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, § 57 Militärbefugnisgesetz BGBl. I Nr. 86/2000) oder

    2. zur Aufklärung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß § 1 Abs. 1 oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) geplanten strafbaren Handlungen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung oder auf Anordnung des Gerichts nach den Bestimmungen der StPO; § 139 Abs. 2 und 4 StPO gilt sinngemäß.
    Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle

    § 7. (1) Soweit dies für den Zweck des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle auf begründetes Ersuchen an die in § 4 Abs. 2 genannten Behörden, an Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) sowie an Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) zulässig. Bei Gefahr in Verzug sind Übermittlungen durch die Fluggastdatenzentralstelle auch unmittelbar an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates zulässig, wenn diese die jeweilige nationale Fluggastdatenzentralstelle über die Anfrage in Kenntnis gesetzt hat.
    Vollziehung

    § 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, der Bundesminister für Landesverteidigung sowie der Bundesminister für Finanzen, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.
    https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 698379.pdf

Parlament stimmt EU-Richtlinie über Verwendung von Fluggastdaten zu (14. April 2016)

http://www.europarl.europa.eu/news/de/p ... stdaten-zu
theoderich
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Re: Militärische Nachrichtendienste

Beitrag von theoderich »

S95510/383-MIMZ/2018,HKLS/Elektroinstallation ausgen.Hauptschalttafel u. Notstromanl. Ern. Klima/Lüftungsanl.,Ausbau Kälte- u.Wärmeversorg., Ern. MSR,Elektrozuleitung Trafo, Erweiterung USV-Anl., Install. einer Brandmeldelöschanlage
Hauptausführungsort: NÖ, Neulengbach
NUTS-CODE AT12
II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang (einschließlich aller Lose und Optionen, falls zutreffend)

Erneuerung der Klima/Lüftungsanlagen, Ausbau (Erweiterung) der Kälte- und Wärmeversorung, Erneuerung der MSR, Elektrozuleitung vom Trafo ins Gebäude (UG), Erweiterung der USV-Anlage, Installation einer Brandlöschanlage
II.3) Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung

Dauer (ab Auftragsvergabe):
oder
Beginn: 02/04/2019
Ende: 31/08/2020
https://www.auftrag.at/eTender.aspx?id= ... ction=show

Vermutlich geht es dabei um die HNaA-Dienststelle am Kohlreithberg.
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Re: Militärische Nachrichtendienste

Beitrag von theoderich »

Tschechenkrise 1968 - Zeitzeuge Oberst i.R. Peter Girschik
Von einem Funkaußenposten in Gols hat Oberst i.R. Peter Girschik schon am 20. August 1968 von den russischen Bewegungen in der Tschechoslowakei erfahren. Im Video erzählt er unter anderem, dass es die eingesetzten Soldaten bedauert haben, weit hinter der Staatsgrenze eingesetzt worden zu sein.
https://www.facebook.com/bundesheer/vid ... =3&theater

Die FMA-Station Gols ist 2014 verkauft worden. Weitere veräußerte FMA-Stationen lagen in Plochwald und Eisenberg-Burg (Eisenberg an der Pinka, Burgenland).

FMA ... Fernmeldeanstalt

https://issuu.com/bundesimmobiliengesel ... /bb_iii/64
Zuletzt geändert von theoderich am Di 1. Nov 2022, 20:37, insgesamt 6-mal geändert.
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Re: Militärische Nachrichtendienste

Beitrag von theoderich »

Einem neuen Luftbild auf Google Maps zufolge finden bei der Dienststelle des HNaA am Kohlreithberg Bauarbeiten statt. Im südlichen Teil des militärischen Sperrgebiets wird ein kleines Gebäude errichtet:

https://www.google.com/maps/place/48%C2 ... 15.9367538

Das könnte womöglich damit zu tun haben:

S95510/203-MIMZ/2019, milit. sensible Anlage im Bereich St. Pölten/NÖ der SihStufe A, Baumeisterarbeiten
II.1.4) Kurze Beschreibung des Auftrag oder Beschaffungsvorhabens

In einer militärisch sensiblen Anlage im Bereich St. Pölten/Niederösterreich der Sicherheitsstufe A sind Baumeisterarbeiten im Zuge der Erneuerung des HKLS-Anlagen sowie der Elektroinstallation ausgen. Notstromanlage in Objekten durchzuführen: Abbrucharbeiten (MF-Decke ca. 1100 m², Wandverkleidungen a) MF-Platten ca. 400 m², b) Holz ca. 850 m², Kernborhungen in Stahlbeton ca. 125 m1, Fundamente für HKLS-Geräte bzw. Maschinen, Maurer- und Verputzarbeiten kleineren Umfangs
II.1.7) Angaben zur Leistungsfrist

Durchführungszeitraum voraussichtl. Sept. 2019 bis Ende Jänner 2021
https://www.auftrag.at/eTender.aspx?id= ... ction=show

Irgendwann zwischen 2014 und 2017 wurde, Luftbildern des Landes Niederösterreich zufolge, am Kohlreithberg eine Belüftungs- oder Klimaanlage an der östlichen Seite des Hauptgebäudes errichtet.

Anlagen der Sicherheitsstufe A sind in Österreich ziemlich spärlich gesät; darunter fallen u.a. der Eurofighter Sicherheitsbereich in Zeltweg, der Tower des Fliegerhorsts Zeltweg, die Betriebsstelle Plankenau (Hauskommando/BetrStb/LRÜ) und das Objekt 6 in der Wiener Stiftskaserne. Laut "Truppendienst" sind die drei ORS auf der Koralpe, dem Steinmandl und dem Kolomansberg sogar als "Sicherheitsstufe A+" eingestuft.
Zuletzt geändert von theoderich am Sa 10. Aug 2019, 02:23, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Militärische Nachrichtendienste

Beitrag von theoderich »

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Re: Militärische Nachrichtendienste

Beitrag von theoderich »

Forschungsprojekt: "HPC-Plattform strat/milAufkl"
b) Name des Auftraggebers, der die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat

REPUBLIK ÖSTERREICH vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung
e) Angabe, ob der geschätzte Auftragswert im Ober- oder im Unterschwellenbereich lag (OSB, USB)

Der geschätzte Auftragswert lag im Unterschwellenbereich

f) Name des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung

Austrian Institute of Technology GmbH
k) Bezeichnung des Auftrages bzw. der Rahmenvereinbarung

Forschungsprojekt: "HPC-Plattform strat/milAufkl"

l) Kurze Beschreibung des Auftrages bzw. der Rahmenvereinbarung

„Entwicklung und Implementierung einer High Performance Computing-Plattform (HPC-Plattform) in einer Laborumgebung und dafür geeigneter Anwendung zum Zwecke der Krypto-/Steganoanalyse und Massendatenanalyse im Rahmen der strategischen und militärischen Aufklärung“

m) Auftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung ohne Umsatzsteuer in Euro

90000

n) Tag des Vertragsabschlusses bzw. des Abschlusses der Rahmenvereinbarung (TT/MM/JJJJ)

28/01/2020
https://www.auftrag.at/ETender.aspx?id= ... ction=show
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Re: Militärische Nachrichtendienste

Beitrag von theoderich »

Sachausschreibung für GZ S95510/69-MIMZ/2020, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gem. BVergGVS 2012, USB, Bereich Neulengbach, Erneuerung HKLS und Elektro-Installationen
Bereich Neulengbach (NÖ), Sanierung Gebäudetechnik:

1. Stufe - TEILNAHMEANTRAG;

Erneuerung HKLS und Elektro-Installationen;

Beschreibung: Erneuerung der H,K,L,S-Anlagen sowie der gesamten Elektroinstallation ausgenommen Hauptschalttafel und Notstromanlage in Objekten mit hohen militärischen Sicherheitsanforderungen im Raum Neulengbach.

Gesamtmenge/Umfang: Erneuerung der Klima-/Lüftungsanlagen, Ausbau (Erweiterung) der Kälte- und Wärmeversorgung, Erneuerung der MSR, Erneuerung der gesamten Elektro-Installation ausgenommen Hauptschalttafel und Notstromanlage, Elektrozuleitung vom Trafo ins Gebäude (UG), Erweiterung der USV-Anlage, Installation einer Brandlöschanlage
Leistungsfrist: September 2020 bis Jänner 2022
http://www.bundesheer.at/ausschreibunge ... hp?id=1547
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Re: Militärische Nachrichtendienste

Beitrag von theoderich »

Jahresbericht 2019
Parlamentarische Bundesheerkommission

VI. 1. Prüfbesuch beim Heeresnachrichtenamt

Die Kommission führte am 29. Jänner 2019 einen Prüfbesuch beim Heeres-Nachrichtenamt durch und stellte Folgendes fest:
  • Das Personalfehl im Heeresnachrichtenamt ist gravierend.
  • Die Unsicherheit beim Organisationsplan belastet das Betriebsklima erheblich.
  • Die Modalitäten der Fahrtkostenvergütung für Grundwehrdiener im Zusammenhang mit der Refundierung von Aufwendungen für Fahrten mit den Wiener Verkehrsbetrieben sind nicht zeitgemäß.
VI. 2. Prüfbesuch beim Heeresabwehramt

Am 13. März 2019 führte die Parlamentarische Bundesheerkommission beim Abwehramt in Wien einen Prüfbesuch durch und stellte dazu fest:
  • Das vorherrschende österreichweite Defizit an qualifiziertem IT-Personal wirkt sich auch beim ÖBH aus; fehlende finanzielle Anreize im öffentlichen Dienst tragen ihres dazu bei.
  • Die Konkurrenz zu Jobangeboten aus der Privatwirtschaft ist groß, auch erfolgt die Abwanderung ressortintern und in andere Ressorts.
  • Aktive Werbe- und Rekrutierungsmaßnahmen seitens des Abwehramtes sind nicht möglich, da keine sichere Jobperspektive zugesagt werden kann.
  • Kritisiert wird, dass nach derzeitigem Informationsstand eine Umsetzung des neuen Organisationsplans erst Anfang 2021 ansteht.
  • Das Abwehramt ist in einem von der Bundesimmobiliengesellschaft mit hohen Kosten angemieteten Bundesamtsgebäude untergebracht. Das Gebäude ist alt und sanierungsbedürftig. Eine Finanzierung für Ausbau- bzw. Sanierungsarbeiten wurde aber nicht zugesagt.
  • Die zur Verfügung gestellten knappen finanziellen Mittel für die Einsatzorganisation Abwehramt führen zur Qualitätsverlusten bei der personellen, materiellen und infrastrukturellen Ausstattung.
  • Es wurde angeregt, dass für Bedienstete des Abwehramts die Regelung punkto Waffenpass analog zur Regelung bei der Militärpolizei gehandhabt wird.
https://bibisdata.bmlv.gv.at/196244.pdf
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Re: Militärische Nachrichtendienste

Beitrag von theoderich »

FRED L Forensic Laptop, IT Gerät für Cyberabwehr
b) Name des Auftraggebers, der die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat

REPUBLIK ÖSTERREICH vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung
f) Name des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung

Digital Intelligence, Inc.
k) Bezeichnung des Auftrages bzw. der Rahmenvereinbarung

FRED L Forensic Laptop, IT Gerät für Cyberabwehr
m) Auftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung ohne Umsatzsteuer in Euro

52100

n) Tag des Vertragsabschlusses bzw. des Abschlusses der Rahmenvereinbarung (TT/MM/JJJJ)

23/03/2020
https://www.auftrag.at/ETender.aspx?id= ... ction=show

Bild
https://digitalintelligence.com/products/fred_l

https://digitalintelligence.com/store/p ... axon_id=18

Dieser Laptop kostet, je nach Ausstattung, zwischen 4.999 und 16.619 $.
theoderich
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Re: Militärische Nachrichtendienste

Beitrag von theoderich »

Titel: Einfluss von Windkraftanlagen auf Peilanlagen im Kurzwellenbereich
b) Name des Auftraggebers, der die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat

REPUBLIK ÖSTERREICH vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung
f) Name des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung

Dipl.-Ing. Dr. Hermann Bühler GmbH
k) Bezeichnung des Auftrages bzw. der Rahmenvereinbarung

Einfluss von Windkraftanlagen auf Peilanlagen im Kurzwellenbereich

l) Kurze Beschreibung des Auftrages bzw. der Rahmenvereinbarung

Im Rahmen des Forschungsprojekts WINDKRAFT soll eine generische Bewertung der passiven und aktiven Störeinflüsse von Windkraftanlagen auf die Kurzwellen-Peilanlagen des ÖBH durchgeführt werden. Diese beinhalten korrektive und präventive Handlungsempfehlungen zur Minimierung derartiger Störeinflüsse auf die Peilanlagen.

m) Auftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung ohne Umsatzsteuer in Euro

55901

n) Tag des Vertragsabschlusses bzw. des Abschlusses der Rahmenvereinbarung (TT/MM/JJJJ)

15/06/2020
https://www.auftrag.at/ETender.aspx?id= ... ction=show


Bei diesen "Peilanlagen" geht es höchstwahrscheinlich um Antennen der Bauart, wie sie z.B. am Kohlreithberg installiert sind.

https://www.procitec.de/files/procitec/ ... _Plath.pdf
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