Bundesheer-Reform - Beitrag Tanner

Landesverteidigung, Einsätze & Übungen, Sicherheitspolitik, Organisation, ...
theoderich
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Re: Bundesheer-Reform - Beitrag Tanner

Beitrag von theoderich »

Bundeskanzler Kurz: Attraktivierung des Grundwehrdienstes und der Miliz – Stabilität und Sicherheit nur mit funktionsfähigem Bundesheer möglich

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bund ... glich.html


Beschlussprotokoll des Sonderministerrates 35a vom 26. Oktober 2020

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bund ... -2020.html
Ministerratsvortrag 35a/9 hat geschrieben:2. Grundwehrdiener zur Miliz

Ab Oktober 2020 wird eine verstärkte Bewerbung der Soldaten für eine freiwillige Meldung zu Milizübungen erfolgen. Diese persönliche Meldung kann frühestens im Rahmen des 1. Ausbildungsabschnittes (grundsätzlich in den ersten 2 Monaten) eingebracht werden. Im Falle der entsprechenden militärischen Eignung verpflichtet sich der Soldat somit, nach dem Grundwehrdienst 30 Tage an Milizübungen zu absolvieren. Diese persönliche Bereitschaft wird durch ein finanzielles Anreizsystem gestützt. So wird diese freiwillige Meldung zur Ableistung von Milizübungen durch eine monatliche Anerkennungsprämie in der Höhe von etwa € 400.- ab dem 3. Ausbildungsmonat abgegolten.
Soldat 2020. Leitfaden für den Wehrdienst
2.3.2 Vorbereitende Milizausbildung

Wehrpflichtige im Grundwehrdienst oder im Ausbildungsdienst, für die in der Folge eine unbefristete Beorderung in der Einsatzorganisation – unabhängig davon, ob in Kader- oder in Mannschaftsfunktion – und die Heranziehung zu Milizübungen (MÜ) in Aussicht genommen sind, sowie Frauen im Ausbildungsdienst, für die in der Folge die Sperrung auf einen Zielarbeitsplatz in der Einsatzorganisation und die Heranziehung als Frau in Milizverwendung in Aussicht genommen sind, sind für die Absolvierung einer vorbereitenden Milizausbildung vorgesehen.

Die Auswahl, Einteilung und Freiwilligenmeldung der Teilnehmer an der VbM erfolgt nach einer umfangreichen Information im 2. Ausbildungsmonat. Die namentliche Einteilung der Teilnehmer an der VbM wird spätestens 10 Tage vor Beginn dieser Ausbildung mittels Kompanie-Tagesbefehl verlautbart.
Bei erfolgreichem Abschluss der Vorbereitenden Milizausbildung erhalten Sie eine einmalige Erfolgsprämie in der Höhe von 531,64 Euro.

Stand: Juni 2020
https://www.bundesheer.at/info_werbemat ... t_2020.pdf


Der Knackpunkt wird die Finanzierung sein. Denn im letzten Absatz des Ministerratsvortrages steht:
Ministerratsvortrag 35a/9 hat geschrieben:Mit diesen Maßnahmen allfällig verbundene budgetäre Auswirkungen werden aus dem laufenden Budget des einbringenden Ressorts bedeckt.
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Re: Bundesheer-Reform - Beitrag Tanner

Beitrag von theoderich »

37. Ministerrat am 11. November 2020

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/medi ... -2020.html
  • MITTEILUNGEN UND RESOLUTIONEN
    37. Ministerrat
    11. November 2020

    3. Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Oktober 2020, mit dem ein Beschluss vom 24. September 2020 betreffend „Weiterführung der Pläne für eine Pionier-Sicherungskompanie in Oberösterreich“ vorgelegt wird.
    7. Schreiben des Landeshauptmannes von Burgenland vom Oktober d.J., mit dem ein Beschluss vom 13. Oktober 2020 betreffend „Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit des Österreichischen Bundesheers“ vorgelegt wird.
    https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/ ... 37_MuR.pdf
theoderich
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Re: Bundesheer-Reform - Beitrag Tanner

Beitrag von theoderich »

Heeresgebührengesetz, Heeresdisziplinargesetz, Änderung (80/ME)

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
  • Kurzinformation
    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

    Im Zusammenhang mit COVID-19 und dessen Eindämmungsmaßnahmen auch im Rahmen vonAssistenzeinsätzen des Bundesheeres erfolgte erstmalig in der 2. Republik die Teilmobilmachungdes Bundesheeres durch die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Präsenzstandes zum Aufschubpräsenzdienst bzw. von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst.

    Dabei zeigte sich, dass es auf Grund der unterschiedlichen Wehrdienste, zu denen diebetreffenden Soldatinnen/Soldaten herangezogen wurden, zu erheblichen Unterschieden bei denBezugsansprüchen nach dem Heeresgebührengesetz (HGG) kam.

    Diese erkannten Probleme sollen mit der vorliegenden Novelle durch eine Harmonisierung dereinsatzspezifischen Besoldung weitgehend bereinigt werden. In diesem Zusammenhang sindauch entsprechende Formalanpassungen im Heeresdisziplinargesetz (HDG) erforderlich.

    Des Weiteren soll zur Hebung von freiwilligen Meldungen für Milizübungen vonSoldatinnen/Soldaten im Grundwehrdienst eine Freiwilligenprämie und eine Kaderausbildungsprämie ins Leben gerufen werden.
    https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 853289.pdf
theoderich
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Re: Bundesheer-Reform - Beitrag Tanner

Beitrag von theoderich »


https://www.youtube.com/watch?v=xKU66cqHr84

7:35 - 11:39

"Profilvarianten" - wenn ich das schon höre ... Spätestens in zwei Jahren ist das, was hier heute gesagt wurde, erfahrungsgemäß sowieso wieder obsolet.
theoderich
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Re: Bundesheer-Reform - Beitrag Tanner

Beitrag von theoderich »

Maschin
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Re: Bundesheer-Reform - Beitrag Tanner

Beitrag von Maschin »

theoderich
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Re: Bundesheer-Reform - Beitrag Tanner

Beitrag von theoderich »

Freiheitlicher Parlamentsklub - FPÖ hat geschrieben:Als Übeltäter präsentiert sich einmal mehr Generalsekretär Kandlhofer, der sich von seinem engsten Mitarbeiter, Alexander Balthasar, einen mehrseitigen „wissenschaftlichen“ Beitrag zur quasi Auflösung des Bundesheeres schreiben lässt.

Auf Kosten der Steuerzahler ergeht sich der Auftragsschreiber im „Sonderheft 2021“ der „Österreichischen Militärischen Zeitschrift“ (ÖMZ) der Landesverteidigungsakademie unter dem Titel „BMLV und ÖBH – wozu?“ in rechtlichen Satzbausteinen sowie einer unleserlichen Aneinanderreihung von diversen sicherheitspolitischen Kapiteln. Die Quintessenz lautet, „dass der Weg für ein Sicherheitsministerium in Österreich geebnet werden soll“.
Ich habe das Heft vor mir. Der Befund "rechtliche Satzbausteine" und "unleserliche Aneinanderreihung von diversen sicherheitspolitischen Kapiteln" ist leider völlig zutreffend. Vom Tonfall und der Zitationsweise ganz zu schweigen. Die Verwendung von Fußnoten spottet überhaupt jeder Beschreibung. Und wie der Autor einfach sämtliche sicherheitspolitischen Grundlagendokumente als "nicht mit der geltenden Rechtslage im Einklang stehend" und damit als obsolet abkanzelt, macht fassungslos. Dafür erhebt er Trittbrettfahrerei, verschleiert durch den Begriff "internationale Kooperationen", zur sicherheitspolitischen Maxime.

BALTAHASAR Alexander: BMLV und ÖBH - wozu? Eine vornehmlich rechtliche Bestandsaufnahme vor dem Hintergrund aktueller politischer Diskussion. ÖMZ. Sonderheft 2021
p. VIII hat geschrieben:Vorbemerkung

Ab Ende Juni 2020 war die Frage der künftigen Ausrichtung des Bundesheeres plötzlich und unerwartet - da ohne Konnex zu einem einschlägigen äußeren Anlass - zu einem großen Thema in den Medien und in der Tagespolitik 1) geworden, und zwar überdies - durchaus ungewöhnlicherweise - wochenlang. 2) Noch ungewöhnlicher war jedoch die einmütige Zielrichtung der Kritik: beklagt wurde nicht etwa, dass dem Bundesheer zu viele budgetäre Mittel zuflössen, sondern das genaue Gegenteil: dass die der Ressortführung unterstellte Neuausrichtung das Bundesheer seiner eigentlichen militärischen Kernaufgabe entfremde.

So erfreulich es nun grundsätzlich ist, dass Belange des Bundesheeres auch 3) in der breiten Öffentlichkeit auf wohlwollendes Interesse stoßen, so klar wurde in dieser Debatte doch auch, dass es mit dem Wissen um die tatsächlichen rechtlichen, zumal unions- wie bundesverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht überall zum Besten bestellt ist; im Folgenden sei daher der Versuch unternommen, die gegenständliche Frage (der künftigen Ausrichtung des Bundesheeres) nicht so sehr aus rechtspolitischer, sondern vornehmlich aus rechtsdogmatischer Perspektive, also auf dem Boden des geltenden Rechts - dessen Abänderung, wenigstens in den Kernpunkten, auf absehbare Zeit nicht zu erwarten steht - zu beantworten und damit, weil ohnedies der rein politischen Wahl bzw. Entscheidung entzogen, in stärkerem Maße als bisher außer Streit zu stellen.
p. XXVIII hat geschrieben:C. Risiko bzw. Einsatzwahrscheinlichkeit aus der Sicht des BMLV/des BH

1. "Militärische Landesverteidigung"

a) in klassischen militärischen Formen (konventionell oder nuklear, zu Lande oder aus der Luft)


Angesichts der gegenwärtigen poliischen Einbettung Österreichs - unmittelbar in die EU, mittelbar (angesichts der Mitgliedschaft der allermeisten und wichtigsten EU-Mitgliedsstaaten) jedoch auch in der NATO - und überdies seiner geographischen Lage in der Mitte Europas ist gegenwärtig 98) eine klassische militärische Bedrohung des Bundesgebietes nur als Reflex, d.h. im Falle einer militärischen Konfrontation der EU als solcher (oder, wahrscheinlicher, einiger EU-Mitgliedsstaaten) 99) mit einem Drittstaat (der allerdings durchaus Mitglied des Europarates sein könnte) überhaupt denkbar. 100) In diesem Falle sind folgende Szenarien möglich:
  • Koordination der gemeinsamen Verteidigung im Rahmen der "Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik" (GSVP) der U (Art 42 ff EUV)
  • Koordination der Verteidigung des primär angegriffenen Staates durch die NATO. 101)
Während im ersteren Szenario Österreich voll integriert wäre - demnach die "militärische Landesverteidigung" im Szenario nach Art 42 Abs 7 EUV aufginge, wäre Österreich im zweiten Szenario jedenfalls zunächst einmal darauf beschränkt, das Bundesheer zum Einsatz der "militärischen Landesverteidigung" bereitzuhalten, für den Fall, dass die Kampfhandlungen drohten, auf das österreichische Bundesgebiet überzugreifen.

In diesem Falle wären wieder zwei Szenarien zu unterscheiden:
  • Bedrohung des österreichischen Bundesgebietes 102) (einschließlich des Luftraumes) durch den Aggressor
  • Inanspruchnahme des Bundesgebietes durch NATO-Staaten.
Während im ersteren Szenario Österreich gegenüber dem Aggressor seiner Neutralitätspflichten ledig wäre (was wohl zu einer Kooperation Österreichs mit der NATO- und damit gleichfalls aus der strikten Perspektive der "Landesverteidigung" heraus führte), brächte das zweite - durchaus auch realistische! 103) - Szenario Österreich in die unmögliche Situation, 104) sich gegen die NATO (und damit gegen seine EU-Partner!) - stellen zu sollen. 105)

Daraus wiederum ergibt sich:
  • Selbst wenn die Abwehr des Angriffes nicht innerhalb der GSVP (in der Österreich volle Mitsprache hätte), sondern von der NATO organisiert werden sollte, würde Österreich wohl bald durch den Lauf der Ereignisse zu einer Kooperation mit der NATO getrieben werden. 106)
  • Dies bedeutet aber auch (iVm dem bereits eingangs dieser lit a angeführten Befund), dass in der militärischen Planung das Szenario einer gänzlich eigenständigen "militärischen Landesverteidigung" im klassischen Sinne derzeit vernachlässigt werden kann. 107)
p. XXIV - XXV hat geschrieben:III. Konsequenzen

A. Künftige Aufgabengliederung

Bereits aus dem Vorstehenden lässt sich folgende künftige Aufgabengliederung als rechtlich geboten ableiten:

1. GSVP

An allererster Stelle hat künftig der Bezugsrahmen der GSVP stehen, (137) und zwar
  • sowohl mit Blick auf die Kernaufgabe der militärischen Verteidigung des Bundesgebietes ("militärische Landesverteidigung" im klassischen Sinne) (Art 42 Abs 7 EUV, berechtigene oder verpflichtende Dimension)
  • wie schließlich in Bezug auf "Missionen außerhalb der Union" iSd Art 42 Abs 1 iVm Art 43 EUV.
Diese grundsätzliche und ständige Bedachtnahme auf den Bezugsrahmen der GSVP solte sich insbesondere auch hinsichtlich
  • der Entwicklung jener "zivilen und militärischen Fähigkeiten", die der EU iSd Art 42 EUV "als" österreichischer "Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung" gestellt werden. (140)
  • der "schrittweise[n]" Verbesserung der österreichischen "militärischen Fähigkeiten" auswirken.
2. "Zivile" Eigenzuständigkeiten des BMLV

Hinsichtlich jener Fähigkeiten, die nach Z 1 auch künftig im Rahmen der GSVP von Österreich bereitgehalten werden sollen, wäre überall dort, wo mit derartigen Fähigkeiten auch zivile Ziele verfolgt werden können, eine Duplizität der hierfür benötigten Infrastruktur/Ressourcen jedoch ineffizient wäre, anzustreben, dass dem Wirkungsbereich des BMLV auch die Verfolgung der zivilen Ziele als Eigenständigkeit zugeordnet werde.

In diesem Umfang erübrigte sich daher künftig die Inanspruchnahme (besser: Überdehnung) des Instituts des Assistenzeinsatzes.

3. Innerstaatliche Assistenz & Solidarität innerhalb der EU

Nach Überführung bisheriger überdehnter innerstaatlicher Assistenz in die neue Kategorie "ziviler" Eigenzuständigkeiten einerseits und der Reduktion lediglich "hilfspolizeilicher" Einsätze ohne spezielle militärische Expertise andererseits verblieben künftig unter dieser Rubrik lediglich mehr
  • die Katastrophenhilfe (unter Beachtung des restriktiven Tatbestandsmerkmales "außergewöhnlichen Umfanges")
  • die Vorrätighaltung von militärischen Kapazitäten zur Bewältigung eines allfälligen Ausnahmezustandes.
Für beide Szenarien sollte sowohl in logistischer wie auch in rechtlicher Hinsicht vorgesorgt werden, wenngleich unter möglichster Nutzung von Synergieeffekten, insbesondere imit im Rahmen der GSVP benötigten Fähigkeiten.

Soweit derzeit zu sehen, sollte damit zugleich auch dem österreichischen, aus Art 222 EUV erfließenden Verpflichtungen, soweit sie die in Art 222 Abs 1 Einleitungsabsatz AEUV genannten "militärischen Mittel" berühren, in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden können.

4. Selbständiges Einschreiten

Auch für dieses Aufgabenbündel gilt, dass - angesichts von dessen extremer Wichtigkeit im Falle des Falles - hiefür sowohl in logistischer wie insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht trotz derzeit extrem geringer Eintrittswahrscheinlichkeit entsprechend vorzusorgen wäre.

Möglicherweise könnten sich hier Synergieeffekte insbesondere dann ergeben, wenn dem BMLV, wie oben in Abschnitt II (lit B/3/a bzw. lit C/3) angesprochen, eine generelle "zivile" Koordinationskompetenz für Notstandsmaßnahmen künftig übertragen werden sollte.

5. Temporäre Vermarktung

Lediglich der Vollständigkeit halber sei auch noch an die durchaus nicht immer unsinnige Möglichkeit, die Finanzierung der Vorrätighaltung aktuell nicht benötigter Ressourcen mittels deren temporäre - quasi prekaristischer Öffnung für zivile Nutzung zu erleichtern, erinnert. Hier wäre der aus der grundsätzlich damit ermöglichten weiteren Verfügbarkeit über die betreffende Ressource erfließende militärische Vorteil nicht nur mit den erforderlichen Verwaltungskosten abzuwägen, sondern auch mit möglichen Alternativen (wie etwa, zumal in Österreich, der Möglichkeit, die betreffende Ressource im Bedarfsfalle im Rahmen des Milizsystems requirieren zu können).
p. XXV hat geschrieben:B. Ergänzende Überlegungen

1. Die budgetäre Herausforderung als zusätzlicher Treiber für die GSVP

Erst jüngst war zu lesen:

"Unbestritten ist ..., dass das Nebeneinander der vielen kleinen europäischen Streitkräfte ineffizient ist und selbst die größeren europäischen Mächte nicht mit in der Lage sind, im Alleingang Streitkräfte zu unterhalten, die in ausreichender Stärke die gesamte Bandbreite militärischer Fähigkeiten besitzen. Die realistischste Option für die absehbare Zukunft ist ein Modell arbeitsteiliger Verschränkungen, ...", mit der Schlussfolgerung: "Zu militärischem Handeln werden die Europäer immer häufiger nur noch im Verbund in der Lage sein."147)

Die Aufrechterhaltung einer traditionellen, militärisch autarken Armee stellt demnach keineswegs mehr nur für Österreich 148) eine unzumutbare Belastung dar. Um gleichwohl den oben angeführten, in aller Regel globalen bzw. zumindest kontinentalen Bedrohungsszenarien ausreichend effektiv entgegentreten zu können, ist die künftige Fokussierung auf die GSVP nicht nur aus rechtlichen, sondern gerade aus budgetären Gründen unausweichlich, um für die insgesamt aufgewandten Mittel einen adäquaten Ertrag zu erhalten; 149) mit anderen Worten:

Künftig wäre nicht nur eine (quantitative wie auch qualitative) Intensivierung der österreichischen Beteiligung an der SSZ, anzustreben, sondern sogar von dieser als dem maßgeblichen Paradigma aus zu denken. 150) Dies bedeutet auch, dass jedenfalls die gerade oben (lit A) nach der GSVP angeführten Aufgaben (jedenfalls jene nach Z 2 und Z 3) gegenüber den aus der GSVP erfließenden rechtlich wie budgetär Nachrang haben müssen (auch wenn, in "dialektischem Umschlag", gerade die strikte Fokussierung auf die GSVP noch am ehesten zu einem so effektiven Mitteleinsatz führen wird, dass auch diese übrigen Aufgaben vom BMLV/BH auch noch künftig wahrgenommen werden können). 151)

2. Die verschiedenen Arten möglicher Beteiligung an der GSVP

Diese österreichische Beteiligung sollte jedoch, um maximale Effektivität aus österreichischer Perspektive zu erzielen, proaktiv gestaltet werden. Dies heißt zunächst einmal, sich bewusst zu machen, dass das "Agieren im Verbund" verschiedene Formen annehmen kann, namentlich
  • nicht nur eine vollständige Aufteilung der Verantwortlichkeit auf Makroebene, also etwa nach ganzen Waffengattungen, bedeuten muss (wie etwa gegenwärtig, im Falle Österreichs, in negativer Hinsicht den gänzlichen Verzicht auf Marine oder auf Nuklearwaffen, künftig vielleicht auch auf Überschallflugzeuge 151 a)
  • sondern auch etwa auch eine Kooperation, d.h. die Beisteuerung unselbständiger Elemente zu einem größeren Ganzen in Betracht kommen kann, wobei es hier wiederum, aus österreichischer Perspektive,
    • um die Entsendung von bloßen Einzelpersonen, aber auch von einzelnen, für sich genommen unselbständigen Einheiten (etwa lediglich von einzelnen Bataillonen oder gar nur von Kompanien zu einer gemeinsamen Brigade) 152)
    • aber auch etwa um die Zurverfügungstellung von Infrastruktur (etwa einem besonders geeigneten Flugplatz, aber auch einer militärischen Ausbildungs-/Forschungsstätte, 153) aber auch etwa lediglich des [Luft-, Land- oder Wasser-] 154) Raumes) 155) gehen kann. 156)
Um hier das aus unserer Sicht günstigste Beteiligungsmodell zu finden, 157) wären zunächst jene österreichischen Stärken zu erheben, die auch derzeit (noch) europaweit anerkannt sind und die auch künftig unsere budgetären Möglichkeiten nicht übersteigen werden; dazu könnten insbesondere gehören:
  • das allgemeine Niveau unserer Offiziers-, insbesondere jedoch der (bisherigen) 158) Generalstabsausbildung,
  • die Informationsverarbeitung im Rahmen der Nachrichtendienste (des Bundesheeres),
  • die Luftraumüberwachung ("Goldhaube") 159)
  • die militärwissenschaftliche Forschung
  • besondere regionale Expertise (gerade auch mit Blick auf künftige "Missionen" nach Art 42 EUV) 160)
  • Gebirgstruppen
  • ABC-Abwehr
  • Jagdkommando
  • aber auch, interessanterweise, die Handhabung der Panzerwaffe.
Dazu sollte eine Fokussierung auf solche Fähigkeiten treten, die wir gerne ohnedies (auch) im eigenen Land vorrätig halten möchten, wie insbesondere
  • die Cyber-Abwehr, aber vielleicht (jedenfalls künftig) auch
  • die Koordination von zivilen Notstandssituationen,
  • die Erfahrung in Assistenzeinsätzen nach Art 79 Abs 2 Z 2 B-VG.
Zumindest in einigen der genannten Bereiche kommt wohl auch eine Abdeckung durch die Miliz (sei es durch einzelne Angehörige, sei es durch ganze Milizeineiten) in Betracht.

3. Die Bedeutung der Miliz

Während in allgemein staatspolitischer Hinsicht die dem Wesen einer "Miliz" eigene Nebenberuflichkeit helfen soll, entsprechend organisierte Institutionen unabhängig von der Art der besorgten Aufgaben 161) "in der Mitte der Gesellschaft" zu halten 162) (eine andere Formulierung ist jene vom "Staatsbürger in Uniform" 163)) liegt der zentrale organisatorische Mehrwert eines - (auch) für Österreichs Bundesheer nach dem zweiten Satz des Art 79 Abs 1 B-VG verpflichtend vorgeschriebenen 164) - "Milizsystems" - darin, lediglich temporär, ja vielleicht sogar nur sporadisch erforderliche Ressourcen nicht ständig vorrätig halten zu müssen, sondern auf diese erst im Bedarfsfall zugreifen zu können. 165) Überdies bringen Milizangehörige ihre im Zivilleben erworbenen bzw. sogar laufend aktualisierte Qualifikationen mit. Das Milizsystem erlaubt daher geradewegs im Ausmaß seiner Anwendbarkeit eine Abschwächung des strikten 166) "Autarkieprinzips" 167) und ist daher geeignet, dem allgemeinen Kostendruck zumindest in manchen Bereichen entgegenzuwirken. 168)

Derzeit werden freilich die Kapazitäten des Milizsystems, auch 169) angesichts des de facto herrschenden Prinzips der Freiwilligkeit, 170) schon in seiner derzeitigen Dimensionierung (Abstellung lediglich auf ehemalige Rekruten) bei weitem nicht ausgeschöpft. Davon abgesehen ließen sich allerdings sogar noch deutlich mehr Kapazitäten lukrieren, wenn - wie es nach dem Prinzip der Wehrgerechtigkeit (bzw. der Vermeidung von Sonderopfern) entspräche - grundsätzlich alle Staatsbürger, ungeachtet des Tauglichkeitsgrades, aber auch des Geschlechts, 171) überdies jedoch auch österreichische juristische Personen, 172) zumal Unternehmen, 173) wehr- und sodann milizpflichtig wären. Parallel dazu könnte der zulässige Umfang von Wehr- bzw. Milizleistungen 174) bedarfsabhängig erweitert werden. 175) Die Einführung einer Milizpflicht hindert allerdings keineswegs, den Dienst in der Miliz sowohl für Menschen wie für juristische Personen auch mit möglichst subtantiellen Anreizen zu versehen. 176)

Ein derartiges Milizkonzept wäre letztlich von Grund auf neu zu entwickeln, wobei besonderes Augenmerk einerseits auf ein möglichst hohes Qualifikationsniveau, 177) andererseits auf die jederzeitige rasche 178) und flexible - bedarfsgerechte - Mobilisierbarkeit (im Inland wie im Ausland) zu legen wäre. 179)
p. XXVIII-XXX hat geschrieben:C. Verlässlichkeit bisheriger offizieller Dokumente?

1. Vorbemerkung

Wie auch die (zeitliche wie inhaltliche) Stufung der nachfolgend diskutierten Dokumente zeigt, hat militärische Planung in besodnerer Weise Vorlaufzeiten, 183) weshalb es in aller Regel nur unter erheblichen Effektivitätsverlusten möglich ist, "mitten im Fluss die Pferde zu wechseln." 184)

Sollte daher der hier gebotenen rechtlichen Analyse beigetreten werden, dann wäre, angesichts der damit als revisionsbedürftig bezeichneten ÖSS 2013 und der darauf aufbauenden Dokumente neuerlich ein entsprechend tiefgreifender Reform- bzw. Klärungsprozess angestoßen, der jedoch dieses Mal so ehrlich, sorgfältig und nachhaltig gestaltet werden sollte, dass eine weitere fundamentale Revision nicht schon wieder in wenigen Jahren erforderlich werde.

2. Österreichische Sicherheitsstrategie

Dieser vom Bundeskanzleramt herausgegebene (und schon mehrfach angesprochene) Bericht (mit dem die Resolution des Nationalrates vom 3.7.2013 zusammenhängt) - beide zusammen hier als "Österreichsiche Sicherheitsstrategie (ÖSS)" bezogen.
  • leidet zunächst schon einmal an der Zugrundelegung eines bislang nicht bundesverfassungsrechtlich positivierten Konzepts, der USV
  • bezieht sich (zumindest einmal) - unzutreffenderweise - auf die "immerwährende Neutralität" Österreichs als Bestandteil der EU-Mitgliedschaft
  • dürfte (wohl u.a. auch deshalb) das Ausmaß der "konventionellen" Bedrohung Österreichs, zumal gegenüber den Auswirkungen der nicht durch die "Irische Klausel" relativierten Beistandspflicht nach Art 42 Abs 7 EUV, doch etwas zu gering ansetzen.
Andererseits betont der Bericht sehr wohl die österreichische Mitwirkung an der GSVP, bis hin zur Perspektive einer Gemeinsamen Verteidigung (hier ohne jede Bezugnahme auf die Neutralität!). Damit jedoch wiederum nicht konsistent hebt die Entschließung die Bedeutung der "eigenständge[n] militärische[n] Landesverteidigung" als "eine[r] unabdingbare[n] Voraussetzung für den Schutz der Souveränität und Integrität" hervor, um dann recht unvermittelt ein "Gesamtstreitkräfteerfordernis" von "55.000 ... Soldaten" (überdies ohne jede Differenzierung zwischen hauptberuflichen und Milizkräften) festzuschreiben.

Auch die Gewährleistung der "Luftraumüberwachung" ist hier gänzlich undifferenziert als Erfordernis der "militärischen Landesverteidigung" eingeordnet, während umgekehrt der "Schutz ... vor Cyber-Bedrohungen" lediglich hinsichtlich "militärischer Einrichtungen" - also ausschließlich als Anwendungsfall des Art 79 Abs 5 B-VG, nicht aber auch (so es sich bei der Gefahrenquelle um einen fremden staatlichen Akteur handeln sollte) als ein solcher des Abs 1 - genannt ist.

Trotz (natürlich) vieler zutreffender Einzelbemerkungen (parte pro toto sei hier lediglich jene zur Miliz genannt) ist die "Österreichische Sicherheitsstrategie" also weder in sich ganz konsistent noch steht sie vorbehaltlos mit der geltenden Rechtslage im Einklang. Sie ist daher als Referenzdokument bzw. Grundlage aktueller Regierungspolitik oder von Planungen des Generalstabes nur mit erheblichen Einschränkungen geeignet.

3. Teilstrategie Verteidigungspolitik (2014)

Die - vom seinerzeitigen BMLVS verfasste "Teilstrategie Verteidigungspolitik" (TSV) stellt "die verteidigungspolitische Umsetzung der Österreichischen Sicherheitsstrategie (ÖSS) dar". Die gerade gegen die ÖSS angemerkten Vorbehalte schlagen daher in aller Regel auch auf die TSV durch, namentlich was
  • die Einordnung der österreichischen "Verteidigungspolitik" als "Teil der ,Umfassenden Sicherheitsvorsorge'"
  • die Betonung der österreichischen Neutralität
  • die Einschätzung der konventionellen Bedrohung des österreichischen Staatsgebietes 203) sowie
  • die Zugrundelegung des personellen Mengengerüsts
anlangt. Gelegentlich geht die TSV (gemessen am hier vertetenen Standpunkt) sogar hinter die ÖSS zurück, so, wenn
  • ausdrücklich die Relevanz der "Irischen Klausel" hervorgehoben und daher
  • weder die Finalität der "Gemeinsamen Verteidigung" noch die Verteidigung des Unionsgebietes auch nur angesprochen werden.
Gleichwohl enthält die TSV, ausgehend von der Erkenntnis, dass "die Sicherheit Österreichs und jene der Europäischen Union ... aufs Engste miteinander verbunden [sind]" gerade auch vom hier vertetenden Standpunkt bereits einleitend durchaus richtige und wichtige Einsichten,
  • zunächst zum Thema EU:
    • "Die österreichische Verteidigungspolitik hat ein fundamentales Interesse an einer handlungsfähigen Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU und einer gleichberechtigten Mitwirkung an ihrer weiteren Ausgestaltung."
    • "Die Teilstrategie [folgt] konsequent den Weg der Europäisierung, Kooperation und einsatzorientierten Profilschärfung ..., dem Erfordernis der Abdeckung von international nachgefragten Fähigkeiten ... und [der Sicherstellung] eine[r] Doppelverwendbarkeit für Aufgaben im In- und Ausland"
    • "Die neuen strategischen Rahmenbedingungen erfordern ... eine Aufgaben- und ressourcenorientierte Anpassung der Heeresorganisation nach dem Grundsatz ,Tiefe vor Breite' ...",
    ferner:
    • "Die Notwendigkeit (arg. "erfordert") der "Leistung eines militärischen Beitrages zur Realisierung der EU-Solidaritätsklausel"
    sowie schließlich
    • "Die EU ist und bleibt der zentrale Handlungsrahmen der österreichischen Sicherheitspolitik, welcher auch für das BMLV die Möglichkeit zur aktiven Mitgestaltung der Sicherheitsarchitektur Europas bietet."
    und:
    • "Kooperation ist als Grundprinzip anzuwenden ... Den institutionellen Rahmen bilde[t] ... die GSVP mit dem Instrument der Europäischen Verteidigungsagentur, der Initiative ,Pooling & Sharing' sowie den EU-Battlegroups ..."
  • Hervorzuheben ist jedoch auch die vergleichsweise ausführliche Würdigung der Miliz.
  • Hervorzuheben ist jedoch auch die vergleichweise ausführliche Würdigung der Miliz.
4. Militärstrategisches Konzept (2017)

Die nächste Stufe der Konkretisierung stellt das vom damaligen ChGStb genehmigte "Militärstrategische Konzept 2017" (MSK) dar, in dem die in den Vordokumenten aufscheinende Ausrichtung auf "Neutralität" und "militärische Landesverteidigung" besonders eindeutig aufgegriffen wird und denn auch gleich klare budgetäre Konsequenzen zeitigt, 215) zumal die Möglichkeit der Gegensteuerung durch Stärkung des Milizsystems nicht in Erwägung gezogen wird. 216)
  • wie bereits oben erwähnt, 217) sieht das MSK als Voraussetzung der "Funktionsfähigkeit des ÖBH" ein mehrdimensionales 218) entsprechend anspruchsvolles "Autarkie"-Konzept vor, weder gemildert duch Möglichkeiten der supranationalen Kooperation innerhalb der GSVP noch, innerstaatlich, durch das Miliz-System; 219)
  • vergleichbar wird - explizit "zur Wahrung der Neutralität Österreichs" - selbst "eim Eingehen von Kooperationen" gefordert, "dass jedenfalls eigenständige Fähigkeiten in substanzieller Weise ... vorgehalten werden." 220)
  • Dementsprechend wird es auch zumindest für möglich gehalten, "an Einsätzen im Rahmen des internationalen Krisenmanagements ... mit bis zu brigadestarken 221) Kräften teilzunehmen.
5. Unser Heer 2030 (2019)

Auch der - mit einem Vorwort des vormaligen BM (und nunmehr wieder Adjutanten des Oberbefehlshabers) GMjr Thomas Starlinger, versehene und von diesem im zweiten Halbjahr 2019 vorgelegte - "umfassende Bericht Unser Heer 2030" 223) beruft sich auf die "Österreichische Sicherheitsstrategie" 224) und begründet 225) die darin erhobene Forderung nach einem "höhere[n] Verteidigungsbudget"
  • primär mit dessen Notwendigkeit "[f]ür eine eigenständige und wirksame Landesverteidigung" bzw. dem Erforderung "der Erfüllung der verfassungsmäßig vorgeschriebenen Neutralitätsverpflichtungen",
  • allerdings auch mit der Gefahr, dass andernfalls der "Ausschluss aus der ... PESCO", wegen "Nichteinhaltung der ... Verpflichtungen", drohe [226]
Evidentermaßen zieht dieser doppelte Maßstab ein Höchstmaß an finanziellen Implikationen nach sich, während vom hier vertretenen Standpunkt aus diese unter dem vorherrschenden Gesichtspunkt der Erfüllung österreichischer GSVP-Verpflichtungen neu durchzurechnen wäre. Positiv hervorzuheben ist in diesem Bericht jedenfalls das Bekenntnis zur Stärkung der Miliz.

D. Sukkus

Dem Bundesheer kommen trotz faktischer Obsoleszenz der klassischen militärischen Landesverteidigung aufgrund seiner Einbettung in die GSVP auch künftig relevante militärische Aufgaben zu. Für diese ist qualitativ wie quantitativ in angemessener Weise vorzusorgen - allerdings enthält gerade die GSVP ihrerseits Instrumente, die das Tragen der entsprechenden Lasten leichter machen als unter dem Paradigma des alleinstehenden neutralen Staates.

Ausgehend von diesem ohnedies vorrätig zu haltenden Profil gebietet es das Prinzip der Effizienz, gewisse teure Ressourcen auch einer zivilen Nutzung zuzuführen - frelich, abgesehen von "ultima ratio" Assistenzen, eher in Form grundständiger Eigenzuständigkeiten als in der Rolle der Erbringung einfacher Hilfstätigkeiten.
p. VIII hat geschrieben:1) Vgl. nur Neue Vorarlberger Tageszeitung vom 25.6.2020, 12: "Zerschlagungsplan" empört; Salzburger Nachrichten vom 25. 6. 2020, 2: Empörung über Heeresreform; Oberösterreichische Nachrichten vom 25.6.2020, 2: Dem Heer in Oberösterreich droht ein Kahlschlag; Kleine Zeitung vom 25.6.2020,14: "Hochwasser ist Aufgabe der Feuerwehr"; Kronen-Zeitung vom 25.6.2020, 4: Tanner musste zum Rapport; ORF vom 25.6.2020, ZIB 2 (22:00) - BH-Reformpläne in politischer Debatte, samt Interview mit der Verteidigungsministerin; Tiroler Tageszeitung vom 26.6.2020, 4: Eine Heeres-Demontage auf Raten; Wiener Zeitung vom 27.6.2020, 4: Weiter großer Wirbel um Bundesheer-Pläne.

2) Vgl. noch Salzburger Nachrichten vom 25.7.2020, 1: Österreichs Traum vom ewigen Frieden; Oberösterreichische Nachrichten vom 27.7.2020, 3: Fronten im Heer: Hauen und Stechen im Hintergrund; Die Presse vom 28.7.2020, 5: "Die Bubis und Bobos wollen das Bundesheer einfach nicht" ; ferner: 7: Rot-blaue Allianz gegen ÖVP-Ministerin Tanner; Heute vom 28.7.2020, 4: Tanner im Rot-blauen Kreuzfeuer; Kronen-Zeitung vom 28.7.2020, 2: Neue rot-blaue Allianz gegen Tanner; Oberösterreichische Nachrichten vom 28.7.2020, 3: Verteidigungsministerin Tanner für Doskozil und Kunasek "rücktrittsreif"; ferner: Tanner im Kreuzfeuer der Kritik.

3) Für das militärische Kernpublikum vgl. dagegen Robert Brieger, Das Österreichische Bundesheer im Spannungsfeld sicherheitspolitischer Notwendigkeiten, gesellschaftlicher Wahrnehmungen und budgetärer Unterdotierung, ÖMZ 5/2020, 555 ff.

4) Näherhin zielt dieses Konzept insbesondere auf eine Integration der "inneren Sicherheit" - also des Verantwortungsbereiches des BMI ab.

5) Cit Bundeskanzleramt (Hrsg.), Österreichische Sicherheitsstrategie. Sicherheit in einer neuen Dekade - Sicherheit gestalten (2013), 10 (Punkt 3.2.1); siehe noch näher unten Abschnitt III/C/2

6) Siehe etwa Johann Frank/Johann Pucher, Österreichische Sicherheits- und Verteidigungspolitik unter geänderten Rahmenbedingungen - Chance zur Profilschärfung des Bundesheeres (https://www.oemz-online.at/pages/viewpa ... Id=8421585).

7) 313/E XIV. GP (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 314329.pdf). siehe noch näher unten Abschnitt III/C/2.
p. XVIII hat geschrieben:98) Dies in markantem Gegensatz zur ab dem 5.3.1933 gewesenen Situation, als Österreich geradewegs Zielobjekt deutscher Expansion gewesen war (angesichts derer das bisherige BM für Heereswesen auch mit VO BGBl 1933/392 die Bezeichnung "für Landesverteidigung" erhielt), aber durchaus im Einklang mit der auch bereits während des "Kalten Krieges" vorgefundenen Situation, als Österreich "sich einer Bedrohung nur im Zusammenhang mit gesamteuropäischen Konflikten gegenübergestellt sehen" konnte (cit. Spannocchi, Verteidigung ohne Selbstzerstörung [ed Carl F. v. Weizsäcker 1976], 65). Der heutige, entscheidende Unterschied zur vom Spannocchi beschriebenen Situation (während dessen Amtszeit der Begriff der "militärischen Landesverteidigung" überhaupt erst Eingang ins B-VG fand [mit BGBl 1975/368]) liegt in Art 42 Abs 7 EUV, siehe gleich unten im Text.

99) Insbesondere jener, die vorrangig zur Durchführung von "Missionen mit höchsten Anforderungen" nach Art 44 EUV, eventuell auf Basis bereits einer "ständigen strukturierten Zusammenarbeit" nach Art 46 EUV, bestimmt wurden.

100) Eine solche Konfrontation ist keinesweigs gänzlich unwahrscheinlich, zumal nicht angesichts

(i) der wiederholten Neigung, jedenfalls Frankreichs, in Afrika sowie im Nahen Osten militärisch zu intervenieren, kann dies doch durchaus zu einem Vergeltungsschlag einer Welt- bzw. zumindest Regionalmacht führen, und zwar auch gegen einen anderen EU-Staat;

(ii) der Stationierung von US-Truppen - mit welchen Einsätze außerhalb des Unionsgebietes, gleichfalls vornehmlich in Afrika oder dem Nahen Osten, aber möglicherweise auch am Rande des russischen Interessensgebietes, durchgeführt werden im Unionsgebiet.

Der Befund des BKA (ÖSS, 7, Punkt 2.1.2): "Konventionelle Angriffe gegen Österreich sind auf absehbare Zeit unwahrscheinlich geworden" - erscheint daher in dieser Apodiktizität als überzogen.

Jedenfalls zunächst wäre freilich zu erwarten, dass sich derartige Vergeltungsschläge in das Unionsgebiet auf Luftoperationen (vornehmlich mittels Rakten, allensfalls auch mittels Bomben) oder, allenfalls (für das Bundesgebiet ohne Belang), auf Angriffe auf Küsten bzw. Inseln beschränkten, möglicherweise auch auf terroristische Attacken im Inneren des Unionsgebietes, jedenfalls aber keine Heeresoperationen umfassten. Für eine Auseinandersetzung mit Russland mag allerdings, jedenfalls an dessen Westgrenzen, selbst gegenwärtig schon anderes gelten. Auch dann aber wäre eine unmittelbare Bedrohung des Bundesgebietes zu Lande noch keineswegs unmittelbar zu erwarten.

101) Hinsichtlich des jüngst (wieder einmal) am Horizont aufgetauchten Szenarios eines militärischen Konflikts zwischen zwei NATO-Staaten, von denen nur einer auch EU-Mitglied ist (Griechenland/Türkei, siehe oben FN 49) könnte es freilich sein, dass ein solcher interner Konflikt die NATO überfordern würde. Umso wichtiger wäre diesfalls eine eigenständige Reaktionsfähigkeit der GSVP.

102) Wohl vornehmlich mittels terroristischer Attacken (bzw. auf dem Luftwege siehe vorherige FN). In beiden Fällen stellt sich jedoch auch bereits hier (siehe näher jedoch unten lit b) die Frge der Identifizierung des Aggressors.

103) Schon bisher sind gelegentlich Flüge von NATO-Flugzeugen über das österreichische Bundesgebiet auch ohne österreichische Genehmigung durchgeführt worden. Gerade angesichts der zentralen geopolitischen Lage Östererichs wäre nicht anzunehmen, dass die NATO erhebliche logistische Unbequemlichkeiten während einer ernsten militärischen Auseinandersetzung in Kauf nähme, nur um Österreichs Neutralität zu respektieren. Sollte Östererich in einem solchen Falle jedoch in Untätigkeit verharren, könnte dies unter dem Neutralitätsparadigma von dritter Seite (etwa Russland) zu - unerwünschten - Hilfsangeboten führen. Österreich hat daher in vitales Interesse daran, dass derartige Situationen künftig völkerrechtlich nicht mehr nach Neutralitätsrecht bewertet werden. Zu einer Lösungsmöglichkeit im GSVP-Paradigma siehe unten FN 155.

104) Wie bereits oben (in Abschnitt I/E) festgehalten, stipuliert der EUV die NATO-Kompatibilität der GSVP und damit auch der Verteidigungspolitik eines jeden EU-Mitgliedsstaates. Überdies lässt Art. 42 EUV durchaus auch die Deutung zu, dass die dort normierte umfassende "Hilfe und Unterstützung" den anderen EU-Mitgliedsstaaten auch dann geschuldet werde, wenn diese ihre Verteidigung über die NATO wahrnehmen (mit möglicher Verpflichtung dann selbst zur Duldung von NATO-Maßnahmen, die zwar nicht von EU-Mitgliedsstaaten, aber in letzterer Interesse durchgeführt werden). Eine andere Sicht wäre zwar wohl völkerrechtlich argumentierbar, führte aber zumindest zu schwersten politischen Spannungen mit den übrigen EU-Mitgliedsstaaten, aller Wahrscheinlichkeit nach zur Nötigung des Austritts aus der EU.

105) Im Falle der Untitätigkeit Österreich könnte diese ihm vom Aggressor vorgeworfen und zum Anlass eines Angriffes auf das österreichische Bundesgebiet genommen werden, womit ins erstere Szenario eingelenkt würde.

106) Siehe die beiden vorigen FN sowie oben im Text.

107) Dieses Ergebnis ernsthafter Analyse auch klar auszusprechen ist Pflicht eines jeden für das Bundesheer zuständigen Ministers - hier ging die einleitend (siehe oben FN 1f) referierte Kritik eindeutig fehl.
137) Dies steht im Einklang mit der TSV (siehe unten Abschnitt III/C/3, mit FN 210 belegtes Zitat).

138) Siehe oben Abschnitt II/C/1.
140) Um welche Fähigkeiten es sich hier handeln solle, wäre in einem ersten Schritt abzuklären.
147) Cit Ulrich Hufeld/Sebastian Graf von Kielmansegg, Die Gemeinsame Außen- und Sichereitspolitik der EU - Roundtable Notizen, in: Michael Anderheiden (Hrsg.), 25 Jahre Vertrag von Maastricht. Startpunkte für das heutige Europa [2018), 193 ff, 199 f (HniO).

148) Auch in der österreichischen TSV wird auf "Zeiten angespannter Verteidigungsbudgets" verwiesen (13)
151a) Vgl idZ etwa den Entschließungsantrag iSd § 55 GOG-NR N 1016/A(E) vom 17.11.2020.

152) In der TSV heißt es (22 f): "Qualitatives Schwergewicht der Ambition des ÖBH im Landbereich ist die Befähigung zum Kampf der verbundenen Waffen im Rahmen der Bataillonskampfgruppe. Die Brigaden sind die militärische Heimat der Bataillone und bereiten diese auf ihre Einsatzaufgaben vor". Zwar wird hier sichtlich eine rein österreichische Brigade vorausgesetzt, dies erscheint jedoch nicht als zwingend erforderlich.

153) Angesichts der diesbezüglichen Probleme unserer zivilen Universitäten könnte hier eingegenläufiges Signal auch dem BMBWF durchaus willkommen sein.

154) Man denke etwa an die Nutzung des Flusssystems Rhein/Main/Donau für die Binne-Transferierung von Marineeinheiten aus der Nordsee ins Schwarze Meer.

155) Auf diese Weise gelänge es, das immer wieder schwelende Problem der Überflüge (siehe auch bereits oben FN 103) aus einem Problem in ein "marktfähiges" Gut zu verwandeln.

156) Aus gegenbeteiligter Perspektive käme etwa auch die Zurverfügungstellung von Gerät (Panzer oder Flugzeug), zu dem wir etwa das Personal beisteuern, in Betracht.

157) Natürlich bedarf jedes Agieren im Verbund der wechselseitigen Zustimmung. Aber zunächst einmal geht es um die Erarbeitung einer aus unserer Sicht sinnvollen Verhandlungsposition; dieser Schritt ist unverzichtbar, selbst wenn im Ergebnis dann hievon einige Abstriche gemacht werden müssen. In diese Richtung ging auch schon die Einschätzung von Frank/Pucher (FN 6): "Österreich wird seine politischen und sicherheitspolitischen Interessen klarer definieren müssen. Auch wenn Österreich seine Interessensschwerpunkte in der EU insbesondere in den Bereichen der Wirtschafts- und Sozialpolitik hat und sich dabei zum leistungsfähigen Kern der europäischen Entwicklung zählt, sind künftig zur Flankierung dieser Kerninteressen verstärkt komplementäre Anstrengungen auch im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik erforderlich."

158) Auf die Frage, ob der mit BGBl 2016/64 aufgelassene Generalstabskurs (alt) durch den nunmehrirgen FH-Masterlehrgang "Militärische Führung" wirklich eine adäquate Nachfolge gefunden habe, sei hier lediglich hingewiesen.

159) Diese Überwachung bezieht bereits derzeit auch "Teile des Luftraums der Nachbarstaaten" mit ein (cit MSK, 20) und kann daher umso mehr von Österreich als GSVP-Beitrag konstruiert werden.

160) In der ÖSS (16) liest sich das so: "aufgrund seiner (gemeint: Österreichs) geopolitischen Lage und sicherheitspolitischen Betroffenheit sowie seiner erworbenen Expertisen und Netzwerke werden auch in Zukunft in erster Linie Missionen in Südost- und Osteuropa sowie im Nahen Osten für Österreich Priorität haben. Abhängig von internationalen Entwicklungen ist das dortige Engagement anzupassen und gegebenenfalls zu erweitern, etwa vom Balkan in den Donauraum und die Schwarzmeerregion oder vom Golan in weitere Bereiche des Nahen und Mittleren Ostens oder ins nördliche Afrika." Wie gerade die Erwähnung des "Golan" zeigt, kann freilich situationsbedingt auch eine (zumindest temporäre) Reduktion des Engagement eintreten. Der entsprechende Niederschlag in der TSV, 8 (vgl. auch, nahezu gleichlautend 14) lautet: "Die für Österreich relevantesten Krisen- und Konfliktregionen sind Südosteuropa, Osteuropa bzw. die Schwarzmeerregion, der Nahe und Mittlere Osten sowie Nord- und Sahel-Afrika. ..."

161) Freilich empfiehlt sich das Milizsystem vor allem dort, wo die betreffende Institution bzw. deren Aufgaben, wenn ausschließlich von hauptberuflichem Personal besorgt, zu Abschottung (Kastenbildung) neigen würde. Wenn also der Bundesverfassungsgeber das "Milizsystem" geradewegs nur für das Bundesheer (nicht aber auch etwa für die Polizei!) vorschrieb, dann ist auch dies ein systematischer (den bereits oben in FN 55 erwähnten rechtlichen Befund stützender) Hinweis, dass dem Bundesheer gerade nicht primär Allerweltsaufgaben übertragen werden sollten.
165) Dies gilt im Grundsatz nicht nur für die eigentliche militärische Leistung, sondern auch für deren Administration (d.h. auch die Verwaltung der Miliz kann, jedenfalls zu einem Teil, milizartig erfolgen).

166) Tatsächlich besteht dieses jedoch derzeit ohnedies weithin nur mehr auf dem Papier; so werden (nach eigener Wahrnehmung des Verfassers)
  • mit der Durchführung einfacher Möbeltransporte zivile Transportunternehmen beauftragt
  • verfügt nicht einmal mehr die LVAk über hauseigene Hausarbeiter bzw. Reinigungspersonal.


Des Weiteren werden Mannschaftstransport für (Miliz-)Übungen teilweise bereits mittels Reisebusse (!) durchgeführt, die eigenen - hochwertigen - Transportfazilitäten (Haflinger, Puch G, Pinzgauer, Lkw 12M18, auch Unimog U2000) dagegen stark eingeschränkt bzw. durch mindertaugliches Gerät (Mitsubishi L200) ersetzt.


167) Siehe zu diesem etwa MSK, 11.

168) Der Einsatz des Milizsystems wird umso eher geboten sein, je leichter die benötigte Ressource in der Zivilgesellschaft im Bedarfsfall in grundsätzlich einsatzfähiger Form requiriert werden kann, was, abhängig von deren Qualität, durchaus auch bei anspruchsvollen Verwendungen der Fall sein kann; umgekehrt rentiert sich die ständige Vorrätighaltung entweder bei der besonderen Komplexität der betreffenden Ressource, oder auch aber auch deren hohe Einsatzfrequenz. Andererseits lässt sich jedoch in manchen Bereichen das Autarkieprinzip gerade mittels des Einsatzes der Miliz mit vertretbaren Kosten aufrechterhalten, so etwa bei der Instandhaltung der heereseigenen Infrastruktur (Gebäuden und Geräten), wo die vielfältigen zivilen Expertisen der Milizangehörigen gerade auch im handwerklichen Bereich eingesetzt werden könnten.
177) Um in möglichst hohem Maße von zivil erworbenen Qualifikationen profitieren zu können, wäre es sinnvoll,
  • die Einberufungspraxis flexibler zu gestalten (tendenziell mehr Aufschübe mit Blick hierauf) zu gewähren
  • auch bei der konkreten Milizverwendung soweit als irgend möglich auf derartige zivile Spitzenqualifikationen abzustellen
  • dementsprechend auch die Tauglichkeitskriterien flexibler (verwendungsbezogen) zu gestalten;
hier könnte auch daran gedacht werden, Mehrfachverwendungen (etwa sowohl im klassischen militärischen Bereich wie für Sonderexpertisen) planmäßig vorzusehen.

178) Vgl. diesbezüglich etwa die Raschheit der Mobilmachung der Miliz in der aktuellen Corona-Krise in der Schweiz (https://www.addendum.org/coronavirus/miliz-mobilmachung)

179) Nur angedeutet sei, dass sich bei vollständiger Umsetzung eines solchen Milizkonzepts die maximale Mobilisierungszahl gegenüber den derzetigien 55.000 Personen sogar wieder deutlich erhöhen könnte.
183) Im MSK 2017 ist davon die Rede, dass dieses "die konzeptionellen Grundlagen ... mit einer mehr als zehnjährigen Perspektive schaffe (29).

184) © offenbar Abraham Lincoln (vgl: https://de.quizzclub.com/trivia/wem-geh ... er/503582/).

185)Wie bereits vorstehend deutlich geworden, weist die österreichische Debatte um das Bundesheer im Wesentlichen zwei besonders sensible Zonen auf, hinsichtlich deren "dilatorische Formelkompromisse" (© Carl Schmitt) bzw. Mentalreservationen seit Jahrzehnten die Diskussion bzw. die Redaktion offizieller Dokumente prägen:
(i) Neutralität vs. GSVP
(ii) Voller Umfang des "selbstständigen Einschreitens" des Bundesheeres nach Art 79 Abs 5 B-VG.
203) Siehe S. 5: "Eine unmittelbare konventionelle militärische Bedrohung des österreichischen Staatsgebietes ist zumindest mittelfristig nicht absehbar",
215) Hiezu sei darauf verwiesen, dass die im MSK (S 4) angestrebten "prozentuellen Anteile der Aufwendungen für Personal, Betrieb und Investitionen" im Verhältnis "50% zu 30% zu 20%" immer noch einen so hohen Anteil an Personalkosten beinhalten, dass schon diese Kennzahl die Notwendigkeit einer Reform indiziert. Das aktuelle Regierungsprogramm hat denn auch schon (sichtlich mit dem Ziel der Personalreduktion im Bundesheer, v.a. in den dienstälteren Jahrgängen, v.a. im Unteroffiziersbereich) die "Prüfung einer verbesserten Anschlussfähigkeit der militärischen Ausbildungen (z.B. für spätere Verwendung im Polizeidienst, Justizwache etc.)" vorgemerkt - in diese Richtung sollte jedenfalls verstärkt - und auf allen Ebenen - nachgedacht werden (nur als ein Merkposten unter vielen sei hier genannt: gerade frü in der Rekrutenausbildung tätig gewesene Unteroffiziere kämen etwa auch Positionen als Erzieher an Hauptschulen oder Internaten in Betracht).

216) Die Miliz kommt lediglich in sehr allgemeiner, eher deskriptiver Form vor (S 21), wobei die Ausführungen zu den Vorbedingungen eines Einatzes (insbesondere bei den "Einsatzkräften") zwar zutreffen, man dennoch den Eindruck hat, dass hier eher die einem tatsächlichen Einsatz entgegenstehenden Schwierigkeiten als die möglichen Vorteile hervorgehoben werden sollten. ur Möglichkeit der Kostenreduktion durch verstärkten Einsatz der Miliz siehe bereits oben im Text bei FN 168.

217) FN 167.

218) Siehe S. 11: "Die Sicherstellung einer redundanten Führungsorganisation und die Bevorratung von einsatzrelevanten Versorgungsgütern sind unabdingbar. Auf die Fähigkeit zur Eigensicherung der Einrichtungen des ÖBH ist besonderes Augenmerk zu legen".

219) Lediglich auf S 27 (do FN 33) findet sich ein ganz unspezifischer Hinweis ("Kann die geforderte Autarkie nicht erreicht werden, sind dazu nationale und internationale Kooperationen mit zivilen und militärischen Partnern zu suchen").

220) Cit S 12. Damit wird nach wie vor für Österreich ein Ansatz verfolgt, der mittlerweile sogar die Armeen größerer Staaten vor Probleme stellt (siehe bereits oben das mit FN 147 belegte Zitat sowie FN 149).

221) Zu Alternativen v.a. im Rahmen der GSVP siehe dagegen bereits oben im Text bei FN 152.
223) Cit Vorwort (3)

224) Siehe S. 14, 38.

225) Siehe Zusammenfassung (7).

226) Gemeint ist hier sichtlich die ereits oben (in Abschnitt I/E) erwähnte, in Art. 42 Abs. 3 UAbs 2, Satz 1 EUV verankerte Verpflichtung zur "schrittweise[n]" Verbesserung der "militärischen Fähigkeiten".
Zuletzt geändert von theoderich am Do 21. Jan 2021, 21:56, insgesamt 31-mal geändert.
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Doppeladler
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Re: Bundesheer-Reform - Beitrag Tanner

Beitrag von Doppeladler »

Pfu. Das ist ähnlich schräg wie die Vision Landesverteidigung von Generalsekretär Kandlhofer aus dem Vorjahr:
http://www.doppeladler.com/da/wp-conten ... V-2020.pdf
(siehe auch https://www.doppeladler.com/da/oebh/ass ... teidigung/)
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Re: Bundesheer-Reform - Beitrag Tanner

Beitrag von theoderich »

Reaktion des Wehrsprechers der SPÖ:

https://www.facebook.com/10940985751119 ... dntkdzBZzU

Dass ein "Sicherheitsministerium" geschaffen werden soll, wie hier vorgeworfen, geht jedoch aus dem ÖMZ-Beitrag nicht hervor. Der Aufsatz "BMLV und ÖBH - wozu? Eine vornehmlich rechtliche Bestandsaufnahme vor dem Hintergrund aktueller politischer Diskussion" hat anscheinend hauptsächlich zum Ziel, die in der Bundesverfassung und im Wehrgesetz vorgeschriebenen Aufgaben des Österreichischen Bundesheeres zu diskreditieren und eine Beseitigung der wenigen verbliebenen militärischen Fähigkeiten zu rechtfertigen.
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Re: Bundesheer-Reform - Beitrag Tanner

Beitrag von theoderich »

OTS0064, 25. Jan. 2021, 10:58
Taschner: Anschuldigungen der Opposition sind haltlos, denn Wissenschaft ist frei

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS ... t-ist-frei

Der Begriff "Wissenschaft" ist im Zusammenhang mit dem ÖMZ-Sonderheft sehr gewagt.
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