Und was ist draus geworden? Eine weitere Schädigung von Grundwehrdienst und Miliz, mit gleichzeitig erheblichen Zusatzkosten für das BMLV, die wohl durch Kürzungen bei Investitionen und Dienstbetrieb wieder hereingeholt werden müssen:theoderich hat geschrieben: ↑Mi 26. Mai 2021, 23:18 Parlamentskorrespondenz Nr. 620 vom 26.05.2021
Neu im Landesverteidigungsausschuss
Novelle der Heeresbesoldung soll Miliz attraktiver machen
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAH ... ndex.shtml
Parlamentskorrespondenz Nr. 658 vom 01.06.2021
Harmonisierung der Heeresbezüge soll Miliz attraktiver machen
Mit einer Novelle des Heeresgebührengesetzes und des Heeresdisziplinargesetzes (851 d.B.) soll nun eine weitgehende Harmonisierung der "Einsatzbesoldung" für Wehrpflichtige des Milizstandes und Frauen in Milizverwendung erfolgen. Die Novelle wurde vom Ausschuss einstimmig angenommen, nachdem ÖVP und Grüne im Ausschuss noch einen Abänderungsantrag mit redaktionellen Korrekturen und Klarstellungen eingebracht hatten.
Um mehr Grundwehrdiener für den Milizeinsatz zu motivieren, werde zudem eine Freiwilligenprämie und eine Kaderausbildungsprämie ins Leben gerufen, führte ÖVP-Abgeordneter Friedrich Ofenauer aus. Die Freiwilligenprämie sollen Grundwehrdiener erhalten, die sich zu Milizübungen melden.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAH ... ndex.shtmlEinstimmig angenommen wurde ein in Zusammenhang mit der Novelle eingebrachter Initiativantrag aller Fraktionen, mit dem analog zu der Änderung der Heeresbesoldung auch eine Anpassung der Grundvergütung für den ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst und des Zuschlags zur Grundvergütung bei Einsätzen erfolgt. Die für Belange des Zivildienstes zuständige Bundesministerin Elisabeth Köstinger erklärte, im Sinne des Gleichbehandlungsgebots sei Zivildienern eine annähernd gleiche Belastung auch gleich abzugelten.
Was bedeutet das im Klartext? Die Grundvergütung für Grundwehrdiener bleibt unverändert - und die Grundvergütung sowie die Einsatzprämie für Zivildiener werden massiv erhöht. In einem Maße, dass - bei Abschätzung von Vor- und Nachteilen - eine Meldung zum Grundwehrdienst und zur Miliz künftig kaum noch eine Option darstellen wird:
- Heeresgebührengesetz 2001, Fassung vom 31.05.2021
(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956.- 54. Bundesgesetz vom 29. Feber 1956
über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956).
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956 ... OR40172388Bezüge.
§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
[...]
(4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag (Anm. 1) ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.
- Gehaltstabellen
in der Verwendungsgruppe A2
Gehaltsstufe 8
2 600,7
https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/m ... ellen.htmlDienstklasse V
Gehaltsstufe 2
2.730,9
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... 2021-05-31Grundvergütung und Erfolgsprämie
§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
(2) Schließen Anspruchsberechtigte während des Grundwehrdienstes oder während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine einmalige Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes. - 54. Bundesgesetz vom 29. Feber 1956
- Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG), Fassung vom 31.05.2021
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... 2021-05-31§ 25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). (Anm. 1)
(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt
1. für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und
2. für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 und § 21 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.
- Heeresgebührengesetz, Heeresdisziplinargesetz, Änderung (851 d.B.)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 55666.html4. § 5 samt Überschrift lautet:
„Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie
§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt
1. für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes und
2. während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Z 1 eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 15,42 vH des Bezugsansatzes.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 955668.pdfFinanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die Einführung eines einheitlichen Einsatzmonatsgeldes für alle Anspruchsberechtigten nach demHGG 2001, welche nicht den Grundwehrdienst leisten, kommt es über die verschiedenenPräsenzdienstkategorien hinweg zu einer einheitlichen Abgeltung der Leistung "Einsatz (im Inland)". Für die meisten Präsenzdienst leistenden Personen bedeutet das eine Anpassung nach oben (an die bisher günstigste Gruppe der freiwillig Waffenübenden bzw. Funktionsdienste). Unter Zugrundelegung eines angenommenen Einsatzszenarios ergibt sich dadurch ein zusätzlicher jährlicher Aufwand von rd. 0,46 Mio. €.
Ein deutlich höherer finanzieller Mehraufwand erwächst aus der Absicht, künftige Assistenzeinsätzegemäß § 2 lit. b WG – neben Kaderangehörigen – mit Funktionsdienst anstelle von Grundwehrdienstleistenden Soldaten zu beschicken. Diese Maßnahme, die über die Anspruchsvereinheitlichunghinauswirkt, ist mit jährlich 11,26 Mio. € zu beziffern.
Darüber hinaus ist die Schaffung eines neuen Anreizinstrumentariums für eine Milizverwendung in Form einer Freiwilligenprämie sowie einer Kaderausbildungsprämie mit einem jährlichen Mehraufwand von netto rd. 2,95 Mio. € verbunden. Beides zusammen soll die Heranbildung einer ausreichenden Zahl neuer, einsatzfähiger Milizkräfte gewährleisten helfen. Die bisherige Erfolgsprämie, die als Einmalzahlung ebenfalls für die erfolgreich absolvierte vorbereitende Milizausbildung ausbezahlt wurde entfällt im Gegenzug. In Summe wird es aber für jeden einzelnen an einer Miliztätigkeit grundsätzlich interessierten Grundwehrdienst leistende Soldaten jedenfalls attraktiver, sich aktiv in diese Richtung hin zu engagieren.
Sämtliche Mehraufwendungen sind aus Budgetmitteln der Untergliederung 14 Militärische Angelegenheiten im Rahmen der jährlichen Zuweisungen zu bedecken. Für das Rumpfjahr 2021 sind die Werte aliquot (mit rd. einem Drittel) anzusetzen.