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Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs
BGBl. Nr. 211/1955
Artikel I.
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen
und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich
aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird
diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und
verteidigen.
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen
militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer
Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung
betraut.
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