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Bundesverfassungsgesetz (B-VG) Artikel 23f.
(1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die
Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam mit. Dies
schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2 dieses Vertrages
sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem
oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig
eingestellt werden. Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen
Verteidigung der Europäischen Union sowie zu einer Integration der Westeuropäischen
Union in die Europäische Union bedürfen der Beschlußfassung des Nationalrates
und des Bundesrates in sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 und
2.
(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
der Europäischen Union auf Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im
Rahmen der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen
auf Grund des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union in
der Fassung des Vertrages von Amsterdam gilt Art. 23e Abs. 2 und 5.
(3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsatze
bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen
sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 17 des Vertrages über die Europäische
Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam betreffend die schrittweise
Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik und die engeren institutionellen
Beziehungen zur Westeuropäischen Union ist das Stimmrecht im Einvernehmen
zwischen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
auszuüben.
(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende
Beschluß eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten
oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben
werden, daß es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung
von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich
vorgesehenen Verfahren bedarf.
(BGBl. I Nr. 83/1998, ab 1.1.1999)
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