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VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
Beinhaltet die Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam und den Vertrag
von Nizza
Artikel 17(3)
(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen,
welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise
Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer
gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies
beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen
Beschluss gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen
Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten;
sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame
Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) verwirklicht
sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem
Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird
in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch
eine rüstungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.
(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen
humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende
Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich
friedensschaffender Maßnahmen ein.
(3) Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Artikel
werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes
1 Unterabsatz 2 gefasst.
(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit
zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie
im Rahmen der Westeuropäischen Union (WEU) und der NATO nicht entgegen,
soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft
und diese nicht behindert.
(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen
nach Artikel 48 überprüft.
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