Propellix hat geschrieben:Da ist dann nur noch die Frage, wer da die Hand aufgehalten hatte. Dann wäre die Korruption bewiesen, und dann hätte Airbus 15 Eurofighter fürs Museum und müsste wohl einen Haufen Geld rücküberweisen, bzw.:
Könnte es sein, dass der liebe Norbschi in seinem Vergleich diese Anti-Korruptionsklausel GESTRICHEN hat, und die Republik (bzw. irgendwelche Repräsentanten) nicht nur geschmiert wurde, sondern Dank Norbschi die Chance auf "Wiedergutmachung" verjuxt hat?
Mich deucht da sowas...
Die "Anti-Korruptionsklausel" ist wahrscheinlich das größte Märchen in der gesamten Eurofighter-Debatte. So etwas gab es nie! Es ging dabei um den "Code of Business Conduct":
1. Von Bieterseite ausdrücklich zugesagt wird, es zu unterlassen, natürlichen oder juristischen Personen, die mittelbar oder unmittelbar an der Auftragsvergabe mitwirken oder auf die Auftragsvergabe Einfluss nehmen können, in Kenntnis dieser Umstände Vorteile i. S. d. Paragrafen 304 StGB anzubieten oder zu gewähren oder darauf hinzuwirken, dass Dritte solchen Personen einen derartigen Vorteil anbieten oder gewähren.
2. Von Bieterseite ausdrücklich zugesagt wird, dafür zu sorgen, dass auch durch sonstige Dritte, welche dem unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluss eines Bieters unterliegen, kein gemäß Pkt. 1 untersagtes Verhalten gesetzt wird, es sei denn, dass dieses Anbieten oder Gewähren eines Vorteils nachweislich weder im Zusammenhang mit der gegenständlichen Angebotseinholung steht noch geeignet ist, die Auftragsvergabe mittelbar oder unmittelbar zu beeinflussen - wofür der Bieter die Beweislast trägt.
3. Von Bieterseite wird ausdrücklich zugesagt, dafür zu sorgen, dass auch durch Rechtsgeschäfte, die aus oder im Zusammenhang mit der gegenständlichen Angebotseinholung abgeschlossen werden, insbesondere im Zuge der Abwicklung von Gegengeschäften, kein Anbieten oder Gewähren von Vorteilen in dem Pkt. 1 und Pkt. 2 untersagten Umfang erfolgt, wobei der Bieter dieser Unterlassungspflicht genügt, wenn er die Einhaltung dieser Verpflichtung durch zumutbare Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der im Zuge dieser Angebotseinholung anzubietenden Gegenschäfte, bestmöglich sicherstellt.
4. Die in obiger Ziffer 3 enthaltene Verpflichtung des Bieters gilt nur, wenn und soweit die dort definierten Rechtsgeschäfte vom Bieter selbst abgeschlossen werden.
Jeder Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass bei Verletzung einer der oben genannten Verpflichtungen dem Auftraggeber folgende Rechte eingeräumt werden:a) Ausscheiden des Angebots des betreffenden Bieters oder Forderung des Ausscheidens des betreffenden Bieters aus seiner Bietergemeinschaft bis zur Auftragsvergabe;
b) nach Auftragsvergabe gänzlicher oder teilweiser Rücktritt vom Vertrag mit dem betroffenen Bieter oder der Bietergemeinschaft, welcher dieser Bieter angehört;
c) wobei in beiden oben genannten Fällen jeder Bieter, welcher die vorgenannte Rechtsfolge auslöst, solidarisch mit allfälligen weiteren Mitgliedern seiner Bietergemeinschaft für sämtliche Schäden des Auftraggebers, insbesondere für jeglichen frustrierten Aufwand sowie alle Kosten zweckmäßiger Ersatzvornahmen, haftet.
Mit dem Vergleich wurde nichts "gestrichen", sondern es wurde ein komplett neuer Vertrag aufgesetzt! Ein "Vergleich" wird nicht umsonst auch "Novation" oder "Neuerungsvertrag" genannt! Der Kaufvertrag mit dem "Code of Business Conduct" wurde damit UNGÜLTIG.
Und wie der Darabos-Schmierzettel aussah, wissen wir ja inzwischen:
Daneben gab es auch noch eine am 6. Juli 2007 abgeschlossene Detailvereinbarung. Der Inhalt dieser Vereinbarung steht überblicksweise im Bericht des Verfahrensanwalts:
- Bericht des Untersuchungsausschusses über das Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" (3/US) gemäß § 51 VO-UA (1771 d.B.)
c) Die Detailvereinbarung
Aus gebührenrechtlichen Gründen erfolgte die Umsetzung der Vergleichspunktation durch die Detailvereinbarung mit 6.7.2007 in Form von Brief und Gegenbrief. Nach Darstellung der wesentlichen Punkte der Vergleichspunktation folgen Vereinbarungen zu Bauzustand und Logistikleistungen: Die zu liefernden Flugzeuge sollten jedenfalls in logistischer Hinsicht als baugleich zu betrachten sein. Es sollten keine relevanten Unterschiede in der logistischen, auf 30 Jahre sicherzustellenden Versorgbarkeit zwischen Tranche 1/Block 5 Flugzeugen und solchen, die auf diesen Stand umgerüstet worden sind, bestehen. Die Versorgbarkeit mit Ersatzteilen/Umlaufteilen muss angemessen gegeben sein. Der Bauzustand der zu liefernden Flugzeuge hindert nicht die Umrüstungsmöglichkeit auf einen höheren Bauzustand. Hinsichtlich sechs der zu liefernden Flugzeuge wurde die geforderte Materialbeschaffenheit als fast neuwertig vereinbart.
Bislang seitens des BMLV georderte Ersatzteile und Bodengeräte, die ausschließlich für T2/B8 Flugzeuge verwendbar sind, können vom BMLV innerhalb von 30 Kalendertagen abbestellt bzw. rückgeliefert werden. Die georderten Ersatzteile für DASS und FLIR werden abbestellt, jedoch wird EF das BMLV hinsichtlich bisheriger Erfahrungen im Hauptprogramm (Core Programme) bezüglich der Identifizierung von Flugobjekten bei Nacht angemessen unterstützen.
Nach dem Unterabschnitt Stückzahl und Liefertermine entspricht der Preis eines jeden Flugzeuges unverändert den Preisen in der Spalte Einzelpreis in € gemäß V1 Anhang A-1 Preisposition 1 bis 5, und V2 Anhang A-1, Preisposition 2. Von EF wird im Jahr 2008 (!) im Rahmen des V2 eine Rechnung für Systemänderung in Höhe von € 57.003.282,61 gestellt mit Referenz zu V2 Anhang A-1 Preisposition 37 neu Systemänderung. Die Nachtragsfrist für sechs Flugzeuge erhöht sich auf 90 Tage. Sollte die Verwertung der ursprünglich für das BMLV vorgesehenen Flugzeuge Tranche 2/Block 8, d.h. derjenigen Flugzeuge, die nunmehr durch Flugzeuge der Tranche 1/Block 5 ersetzt werden, einen Mehrerlös erbringen, so fällt dieser zur Gänze der Republik Österreich zu; die diesbezüglichen Bemühungen finden in gemeinsamer Abstimmung zwischen BMLV und EF mit der deutschen Amtsseite bis spätestens 30.9.2007 statt.
Die sich aus den Änderungen der Leistungen aus dem Kaufvertrag ergebenden Rückzahlungsansprüche der Republik Österreich gegen EF in Höhe von € 250 Mio. werden fällig, sobald sich die jeweilige Einsparung bei EF realisiert oder EF den Vorteil erlangt hat, jedoch frühestens ab September 2008 und längstens bis März 2009. Allfällige Gebühren bzw. Abgaben, die durch die Vergleichspunktation und/oder die vorliegende Vereinbarung ausgelöst werden, sind jedenfalls im Innenverhältnis von der Republik zu tragen und werden von den Rückzahlungsansprüchen der Republik gegen EF zuzüglich einer Verzinsung von 5 % p.a. ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren- bzw. Abgabenschuld in Abzug gebracht.
Die dem Grunde oder der Höhe nach strittigen Vertragsstrafe- und Schadenersatzforderungen beider Vertragsteile, die sich allenfalls aus einem bisher unterlaufenen Verzug der jeweils anderen Seite ergeben könnten – insbesondere im Zusammenhang mit Logistikleistungen durch EF einerseits und der Bereitstellung der Kryptogenehmigungen und -geräte sowie der CoC Signatures der italienischen Güteprüfbehörde durch das BMLV andererseits –, werden insgesamt aufrechnungsweise verglichen und daher nicht mehr gesondert geltend gemacht.
Diese Detailvereinbarung wurde vom Leiter der kaufmännischen Abteilung des BMLV, Mag. Edwin Wall, unter Koordination des Leiters des Managements der Task Force LRÜF Jeloschek im Namen der Republik mündlich mit dem Vertreter von EF Peter Maute getroffen und trat mit diesem Zeitpunkt uneingeschränkt in Kraft. Zur konkreten Umsetzung im BMLV bedurfte es noch einer erlassmäßigen Anordnung.
Da man sich auf Basis einer Privatbeteiligung dem Verfahren angeschlossen hat, ist der Wegfall der "Schmiergeldklausel" irrelevant. Es geht aber nur um Schadenersatz! Ein Vertragsrücktritt ist ausgeschlossen:
Privatbeteiligung
§ 67. (1) Opfer haben das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung ist von Amts wegen festzustellen, soweit dies auf Grund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist. Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen.
(2) Opfer werden durch Erklärung zu Privatbeteiligten. In der Erklärung haben sie, soweit dies nicht offensichtlich ist, ihre Berechtigung, am Verfahren mitzuwirken, und ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen.
[...]
(6) Privatbeteiligte haben über die Rechte der Opfer (§ 66) hinaus das Recht,1. die Aufnahme von Beweisen nach § 55 zu beantragen,
2. die Anklage nach § 72 aufrechtzuerhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von ihr zurücktritt,
3. Beschwerde gegen die gerichtliche Einstellung des Verfahrens nach § 87 zu erheben,
4. zur Hauptverhandlung geladen zu werden und Gelegenheit zu erhalten, nach dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft ihre Ansprüche auszuführen und zu begründen.
5. Berufung wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche nach § 366 zu erheben.
Akteneinsicht
§ 68. (1) Privatbeteiligte und Privatankläger sind zur Akteneinsicht berechtigt, soweit ihre Interessen betroffen sind; hiefür gelten die §§ 51, 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 3 sowie 53 sinngemäß. Im Übrigen darf die Akteneinsicht nur verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Ermittlungen oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre.
(2) Dieses Recht auf Akteneinsicht steht auch Opfern zu, die nicht als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirken.
(3) Das Verbot der Veröffentlichung nach § 54 gilt für Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger sinngemäß.
Privatrechtliche Ansprüche
§ 69. (1) Der Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Die Gültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (§ 15) beurteilt werden.
(2) Das Gericht hat im Hauptverfahren jederzeit einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Es kann den Privatbeteiligten und den Beschuldigten auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem Vergleichsversuch laden und einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Vergleichsausfertigungen auszufolgen.
(3) Im Fall einer Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 Z 2 hat die Staatsanwaltschaft die Rückgabe des Gegenstandes an das Opfer anzuordnen, wenn eine Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist und in die Rechte Dritter dadurch nicht eingegriffen wird.