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Benedikt Kommenda, Die Presse, 04.12.2003 |
| Österreichs Neutralität wurde im Laufe der Jahre
scheibchenweise verkleinert. UN- und EU-Verpflichtungen gehen vor. Eine militärische Beistandspflicht würde die Neutralität weiter einschränken. WIEN. "Mit einer Beistandsverpflichtung in der EU wäre Österreichs immerwährende Neutralität auf internationaler Ebene endgültig erledigt." Innerösterreichisch bliebe allerdings ein Rest an Neutralitätspflichten aufrecht. So beurteilt der Verfassungsrechtler Theo Öhlinger Österreichs Situation, sollte eine Beistandspflicht in der EU Wirklichkeit werden. Diese wäre ein weiterer Schnitt der Salami-Taktik, mit der die Neutralität über die Jahre verkleinert worden ist. [*] Als Österreich nach dem Krieg seine Souveränität wiedererlangt hatte, wurde der Beitritt zu den Vereinten Nationen 1955 noch unter der Annahme gesehen, dass die UNO das Land zu nichts verpflichten würde, was seiner allseits bekannten Neutralität widersprechen würde. Die Neutralität wurde also gedanklich den Pflichten aus der UN-Mitgliedschaft übergeordnet. [*] Seit dem ersten Golfkrieg (1991), in dem Österreich den westlichen Alliierten den Durchmarsch Richtung Golf erlaubte, ist dieses Verhältnis auf den Kopf gestellt: Seither gelten vom Sicherheitsrat gedeckte Aktionen als vorrangig gegenüber der Neutralität, gilt das, was die UNO erlaubt, als neutralitätsrechtlich unproblematisch. [*] Ein Beitritt zur EG wurde lange Jahre als mit der Neutralität unvereinbar angesehen. Denn die Gemeinschaft konnte Wirtschaftssanktionen gegen Drittstaaten verhängen, und die vertragen sich nicht mit den Pflichten eines Neutralen. Aus dem anfangs geplanten Neutralitätsvorbehalt wurde bei Österreichs Beitritt 1995 allerdings nichts; vielmehr wurde die in der Verfassung festgeschriebene Neutralität um die (nicht-militärische) Gemeinsame Europäische Außen- und Sicherheitspolitik verringert. [*] Das nächste Scheibchen der N-Salami: Im Gefolge des Vertrags von Amsterdam wurde 1998 auch die Teilnahme an "Petersberger Aufgaben" per Verfassungsänderung legitimiert: Das sind - auch militärische - Maßnahmen, um Frieden zu erhalten oder zu schaffen (siehe Kosovo). [*] Eine militärische Beistandspflicht, wie einige Länder sie nun fordern, würde die Neutralität noch weiter einschränken (und bedürfte einer Zweidrittel-Mehrheit im Parlament). Einem solchen Pakt anzugehören und sich zugleich neutral zu nennen, gilt laut Öhlinger als völkerrechtlich undenkbar. [*] Was allerdings bleibt, ist die innerstaatliche Verfassungspflicht zur Neutralität in Konflikten a) unter Drittstaaten, solange eine Beteiligung nicht durch die UNO legitimiert ist, und b) mit Drittstaaten, solange kein EU-Land angegriffen ist. |
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